446.1
# Gesetz über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug
Vom 30.10.2003 (Stand 01.01.2005)

### **Art. 1** Ausgleichspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--446.1--1}

1. Die katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug führen einen Steuerausgleich durch. Der Steuerausgleich bezweckt, den Kirchgemeinden die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern und die unterschiedliche Steuerkraft der katholischen Kirchgemeinden teilweise auszugleichen und damit eine Annäherung der Steuerfüsse zu fördern.

### **Art. 2** Finanzierung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--446.1--2}

1. Der Steuerausgleich wird durch jährliche Beiträge der katholischen Kirchgemeinden von mindestens 20 Prozent des Ertrags der Kirchensteuern der juristischen Personen finanziert.

### **Art. 3** Bezugsberechtigung und Ausgleichsleistungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--446.1--3}

1. Für die Bestimmung der Bezugsberechtigung und die Ermittlung der Ausgleichsleistungen ist die Steuerkraft der einzelnen Kirchgemeinden massgebend. Für die Ermittlung der Steuerkraft ist der Kirchensteuerertrag pro steuerpflichtige natürliche Person einer Kirchgemeinde auf den mittleren Steuerfuss aller Kirchgemeinden umzurechnen.
2. Ausserdem können die Differenz der Steuerfüsse, sofern damit ein Mechanismus zur Steuerfusssenkung verbunden wird, und die finanzielle Belastung durch das Verwaltungsvermögen berücksichtigt werden. Diese beiden Kriterien dürfen zusammen jedoch nicht mehr als zur Hälfte gewichtet werden.

### **Art. 4** Ausrichtung der Ausgleichsleistungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--446.1--4}

1. Die Ausgleichsleistungen sind aufgrund eines Verteilungsplans auszurichten. Über die Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des Steuerausgleichs ist für jedes Ausgleichsjahr eine Gesamtabrechnung zu erstellen.

### **Art. 5** Ausführungsregelung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--446.1--5}

1. Die Vereinigung der katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug (VKKZ) regelt die näheren Einzelheiten des Steuerausgleichs, insbesondere hinsichtlich Bezugsberechtigung, Ausgleichsleistungen und Bemessungsgrundlagen. Sie bestimmt das Organ, das den Steuerausgleich durchführt.

### **Art. 6** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--446.1--6}

1. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist § 120 Abs. 3 des Gesetzes über die Kantons- und Gemeindesteuern vom 7. Dezember 1946 aufgehoben.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--446.1--7}

1. Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung am 1. Januar 2005 in Kraft.