511.115
# Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik
Vom 08.03.2010 (Stand 20.12.2011)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand und Zweck der Vereinbarung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--511.115--1}

1. Diese Vereinbarung regelt die gemeinsame Beschaffung von bestimmten Uniform- und Ausrüstungsgegenständen der Polizeikorps sowie die gemeinsame Nutzung von Logistikdienstleistungen einer externen Firma.
2. Die Vereinbarung bezweckt durch gemeinsame Beschaffungen und durch das Auslagern von Logistikdienstleistungen ein vereinheitlichtes Auftreten der Polizeikorps der Zentralschweiz und eine Senkung der Kosten im Bereich der Logistik.

### **Art. 2** Vereinbarungspartner {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--511.115--2}

1. Vereinbarungspartner im Bereich gemeinsame Beschaffungen von Uniform- und Ausrüstungsgegenständen sowie im Bereich gemeinsame Nutzung von Logistikdienstleistungen sind alle Kantone der Zentralschweiz.
2. Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können weitere Kantone der Vereinbarung beitreten.

### **Art. 3** Geltungsbereich {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--511.115--3}

1. Diese Vereinbarung umfasst den von den Polizeikommandanten genehmigten Uniform- und Ausrüstungskatalog (Anhang 1).
2. Die gemeinsame Beschaffung sowie die gemeinsame Nutzung von Logistikdienstleistungen kann bei Einstimmigkeit auf weitere Uniform- und Ausrüstungsgegenstände ausgedehnt werden.

### **Art. 4** Begriffsbestimmungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--511.115--4}

1. Es werden die nachfolgenden Abkürzungen verwendet:
   a) ZPK: Zentralschweizer Polizeikonkordat
   b) ZPKK: Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz
   c) ZPDK: Zentralschweizer Polizeidirektorinnen und -direktorenkonferenz
   d) TLog ZPK: Team Logistik Zentralschweizer Polizeikonkordat

## 2. Organisation

### **Art. 5** ZPDK {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--511.115--5}

1. Die ZPDK übt die Aufsicht bei der Umsetzung dieser Vereinbarung aus.
2. Die ZPDK
   a) bezeichnet für die Beschaffung der Uniform- und Ausrüstungsgegenstände sowie für die Regelung der Nutzung der Logistikdienstleistungen einen Kanton als federführend,
   b) gibt die Submissions- und Ausschreibungsunterlagen frei,
   c) entscheidet über Geschäfte gemäss Art. 6 lit. c,
   d) entscheidet über Abgeltungen gemäss Art. 10 Abs. 2,
   e) stellt allfällige Anträge an die Kantonsregierungen.

### **Art. 6** ZPKK {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--511.115--6}

1. Die ZPKK
   a) entscheidet über Anträge der TLog ZPK,
   b) kann eine Erweiterung der zu beschaffenden Uniform- und Ausrüstungsgegenstände beschliessen,
   c) leitet bei fehlender Einstimmigkeit Geschäfte zum Beschluss an die ZPDK weiter,
   d) beantragt der ZPDK die Leistung von Abgeltungen gemäss Art.10 Abs. 2,
   e) erledigt sämtliche Aufgaben dieser Vereinbarung, welche nicht einem anderen Organ zugewiesen sind,
   f) erstattet jährlich der ZPDK Bericht.

### **Art. 7** Federführender Kanton {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--511.115--7}

1. Der federführende Kanton
   a) erstellt die Submissionsunterlagen betreffend gemeinsame Beschaffung von Uniform- und Ausrüstungsgegenständen und betreffend gemeinsame Nutzung von Logistikdienstleistungen,
   b) führt die interkantonalen Submissionsverfahren gemäss seinem kantonalen Recht durch,
   c) arbeitet die Verträge mit den Anbietern aus.
2. Der federführende Kanton steht den übrigen Kantonen als Ansprechpartner zur Verfügung.

### **Art. 8** TLog ZPK {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--511.115--8}

1. Das TLog ZPK setzt die gemeinsame Beschaffung der Uniform- und Ausrüstungsgegenstände sowie die gemeinsame Nutzung der Logistikdienstleistungen um. Alle Kantone sind mit einem Mitglied im TLog ZPK vertreten. Es wird vom federführenden Kanton geleitet.
2. Das TLog ZPK
   a) legt die Prozess- und Verfahrensabläufe zwischen den Kantonen, dem Logistikdienstleister und den Lieferanten von Uniform- und Ausrüstungsgegenständen fest,
   b) erteilt dem Logistikdienstleister Aufträge,
   c) bearbeitet Sachfragen im Bereich Uniform- und Ausrüstungsgegenstände, namentlich Anregungen zur Änderung und Erweiterung der zu beschaffenden Uniform- und Ausrüstungsgegenstände,
   d) arbeitet Anträge und Stellungnahmen zu Handen der ZPKK aus,
   e) erstattet jährlich der ZPKK Bericht.

## 3. Finanzielles

### **Art. 9** Rechnungsstellung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--511.115--9}

1. Die Lieferanten von Uniform- und Ausrüstungsgegenständen stellen den Polizeikorps direkt Rechnung.
2. Der Logistikdienstleister stellt den Polizeikorps für die Logistikdienstleistungen jährlich Rechnung.

### **Art. 10** Abgeltung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--511.115--10}

1. Eine Abgeltung zwischen den Kantonen und dem federführenden Kanton findet grundsätzlich nicht statt.
2. Hat ein Vereinbarungspartner ausserordentlich hohe Aufwendungen erbracht, entscheidet die ZPDK auf Antrag der ZPKK über die Abgeltung.

## 4. Durchsetzung der Vereinbarung

### **Art. 11** Vertragliche Verpflichtungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--511.115--11}

1. Die Kantone verpflichten sich, die aufgrund der interkantonalen Submission abgeschlossenen Verträge umzusetzen, namentlich während der vereinbarten Dauer zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen die bezeichneten Uniform- und Ausrüstungsgegenstände zu beziehen und die vereinbarten Logistikdienstleistungen zu nutzen.

### **Art. 12** Streitigkeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--511.115--12}

1. Streitigkeiten zwischen den Kantonen sind durch die Polizeikommandanten zu regeln. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die ZPDK.

## 5. Schlussbestimmungen

### **Art. 13** Inkrafttreten der Vereinbarung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--511.115--13}

1. Die Zustimmung der Kantone zu dieser Vereinbarung ist dem Sekretariat der ZRK mitzuteilen.
2. Nachdem alle Kantone ihre Zustimmung erklärt haben, legt die ZPDK das Inkrafttreten der Vereinbarung fest. Sie teilt dies den Staatskanzleien der Vereinbarungspartner und der Bundeskanzlei mit.

### **Art. 14** Anwendbares Recht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--511.115--14}

1. Auf diese Vereinbarung sind nach Inkrafttreten des Konkordats über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat-Zentralschweiz vom 6. November 2009) dessen Artikel anwendbar.
2. Vor Inkrafttreten des Konkordats gelten die Bestimmungen analog.

### **Art. 15** Vertragsdauer und Kündigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--511.115--15}

1. Die Vereinbarung dauert bis zum 31. Dezember 2016 und verlängert sich anschliessend jeweils um eine Periode von fünf Jahren.
2. Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist von jedem Kanton auf den 31. Dezember 2016 und danach jeweils auf Ablauf einer Periode von fünf Jahren gekündigt werden.

## 6. Anhang 1

### **Art. 16** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--511.115--16}

1. Kleidungsstücke Einheitsuniform ZPK 2012 (Grunduniform)
   1. Parka blau
   2. Parka orange
   3. Fleece / Soft-Shell Jacke
   4. Rollkragenpullover
   5. Langarmhemd
   6. Kurzarmhemd
   7. Polo-Shirt
   8. Diensthose (Var. 1 mit Saum)
   9. Diensthose (Var. 2 mit Gummibord)
   10. Regenhose
   11. Regenjacke
   12. Regenmütze
   13. Kopfbedeckung Cap
   14. Kopfbedeckung Wollmütze
   15. Lumber-P (Kurzfassung Parka blau)
   16. Lumber-F/SS (Kurzfassung Fleece /Soft-Shell Jacke)