512.1
# Polizeigesetz
(PolG)
Vom 30.11.2006 (Stand 26.02.2022)

## 1. Einleitung

### **Art. 1** Auftrag, Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--1}

1. Die Polizei trägt durch Information, Beratung, Präsenz und andere geeignete Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Verhütung von Straftaten und Unfällen bei.
2. Insbesondere
   a) trifft sie Massnahmen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt und durch Beseitigung eingetretener Störungen;
   b) trifft sie Massnahmen zur Verhinderung, Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und wirkt bei der Strafuntersuchung mit;
   c) erfüllt sie andere ihr durch die Gesetzgebung übertragene Aufgaben.
3. Die Polizei vollzieht
   a) das Bundes- und das kantonale Ordnungsbussenrecht, soweit nichts anderes bestimmt ist;
   b) die Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat).
4. Zum Schutz privater Rechte wird die Polizei ausnahmsweise tätig, wenn
   a) es die Gesetzgebung vorsieht oder
   b) deren Bestand glaubhaft gemacht wird und
   c) der Schutz durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nicht rechtzeitig zu erlangen ist und
   d) die Gefährdung oder Störung erheblich ist.

### **Art. 2** Subsidiaritätsprinzip {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--2}

1. Die Polizei wird im Rahmen ihres Aufgabenbereichs nur tätig, wenn nicht ein anderes Organ zuständig ist und dessen Vertreter im Einzelfall nicht erreichbar sind.

## 2. Polizeiliches Handeln

## 2.1. Grundsätze

### **Art. 3** Gewaltmonopol {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--3}

1. Die Übertragung hoheitlicher Befugnisse im Bereich der polizeilichen Massnahmen und des polizeilichen Zwangs auf Private ist nicht zulässig.

### **Art. 4** Verhältnismässigkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--4}

1. Polizeiliches Handeln muss zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben geeignet und notwendig sein.
2. Von mehreren geeigneten Massnahmen oder Zwangsmitteln darf die Polizei nur diejenigen treffen, welche die einzelne Person oder die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
3. Eine Massnahme oder der polizeiliche Zwang darf nicht zu einem Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg vorher erkennbar in einem Missverhältnis steht.
4. Eine Massnahme ist aufzuheben oder polizeilicher Zwang zu beenden, wenn der Zweck erreicht ist oder es sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
5. Grausame, erniedrigende oder beleidigende Behandlungen sind verboten.

### **Art. 5** Polizeiliche Generalklausel {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--5}

1. Die Polizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage jene unaufschiebbaren Massnahmen, die zur Abwehr unmittelbar drohender erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Beseitigung eingetretener erheblicher Störungen notwendig sind.

### **Art. 6** Adressaten des polizeilichen Handelns {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--6}

1. Polizeiliches Handeln richtet sich gegen Personen, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören oder die für solches Verhalten verantwortlich sind.
2. Geht eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einem Tier oder Gegenstand aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen das Tier oder den Gegenstand sowie gegen diejenige Person, welche die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft über das Tier oder den Gegenstand hat.
3. Polizeiliches Handeln kann sich gegen eine andere Person richten, wenn
   a) es die Gesetzgebung vorsieht oder
   b) eine erhebliche Störung oder eine unmittelbar drohende Gefahr abzuwehren ist und
   c) Massnahmen gegen Störende nicht rechtzeitig möglich oder nicht Erfolg versprechend sind.

### **Art. 7** Legitimation {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--7}

1. Die Polizeiuniform gilt als Ausweis für polizeiliches Handeln. Auf Verlangen legitimieren sich Uniformierte zusätzlich mit ihrem Polizeiausweis.
2. Soweit Mitarbeitende der Polizei polizeiliche Aufgaben in Zivil erfüllen, legitimieren sie sich vor jeder Amtshandlung mit ihrem Polizeiausweis.
3. Der Ausweis muss nicht vorgelegt werden, wenn dadurch die polizeiliche Aufgabenerfüllung gefährdet oder verunmöglicht wird.

### **Art. 8** Information der Öffentlichkeit {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--8}

1. Die Polizei informiert die Öffentlichkeit sachdienlich insbesondere zur Warnung, Beruhigung oder zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Gerüchte, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt und der Information nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2. Die Information der Öffentlichkeit über hängige Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung.

## 2.2. Polizeiliche Massnahmen

### **Art. 9** Grundsätze {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--9}

1. Die nachfolgenden Bestimmungen über die polizeilichen Massnahmen finden Anwendung, sofern sie zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben dienen und die übrige Gesetzgebung des Kantons und des Bundes nichts anderes vorsehen.

### **Art. 10** Personennachforschung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--10}

1. Die Polizei forscht mit geeigneten Mitteln nach einer Person, wenn
   a) eine der Voraussetzungen für den polizeilichen Gewahrsam gegeben ist;
   b) der Verdacht besteht, sie könnte verunfallt oder Opfer eines Verbrechens oder Vergehens geworden sein;
   c) diese der Polizei sachdienliche Informationen zu einer Person geben könnte;
   d) dies die Gesetzgebung vorsieht.
2. Erfolgt die Personennachforschung mittels Ausschreibung, wird diese widerrufen, sobald der Grund entfällt.
3. Für die erfolgreiche Mitwirkung Privater bei der Personennachforschung kann die Polizei eine Belohnung aussetzen. Über den Betrag und dessen Verteilung entscheidet die Sicherheitsdirektion in Absprache mit der Finanzdirektion.

### **Art. 10a** Präventive verdeckte Ermittlung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--10a}

1. Die Polizei kann zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten eine präventive verdeckte Ermittlung anordnen, wenn
   a) aufgrund hinreichender Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass eine Straftat im Sinne von Art. 286 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) begangen werden soll;
   b) die besondere Schwere dieser Straftat die präventive verdeckte Ermittlung rechtfertigt; und
   c) andere Massnahmen aussichtslos wären.
2. Als präventiv verdeckt Ermittelnde können Angehörige eines schweizerischen oder ausländischen Polizeikorps oder Personen, die vorübergehend mit polizeilichen Aufgaben beauftragt werden, eingesetzt werden.
3. Die Polizei stattet die präventiv verdeckt Ermittelnden mit einer Legende aus, die ihnen eine Identität verleiht, die von der wahren Identität abweicht. Sie kann ihnen im Falle der Befragung als Auskunftsperson oder Zeugin oder Zeuge im Strafverfahren Anonymität zusichern.
4. Der Einsatz von präventiv verdeckt Ermittelnden bedarf der vorgängigen Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
5. Im Übrigen gelten Art. 287 bis Art. 295 sowie Art. 297 und Art. 298 StPO sinngemäss. Die Weiterverfolgung von Zufallsfunden bedarf der erneuten Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts.
6. …

### **Art. 10b** Präventive Observation&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--10b}

1. Die Polizei kann zur Informationsbeschaffung, zum Schutz von Personen, Tieren und Gegenständen sowie zur Verhinderung und Erkennung von Verbrechen oder Vergehen öffentliche und allgemein zugängliche Orte offen oder verdeckt überwachen, wenn andere Massnahmen weniger Erfolg versprechen oder erschwert wären.
2. Sie kann dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen, wenn aufgrund hinreichender Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen voraussichtlich begangen werden sollen oder es zur Abwehr drohender Gefahren geeignet und erforderlich ist.
3. Hat die präventive Observation insgesamt dreissig Tage gedauert, bedarf deren Fortsetzung der vorgängigen Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft.

### **Art. 10c** Überwachung ausserhalb von Strafverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--10c}

1. Die Polizei kann für eine Notsuche oder für eine Suche nach einer verurteilten Person eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) anordnen.
2. Überwachungsanordnungen der Polizei sind durch das Zwangsmassnahmengericht zu genehmigen. Im Übrigen gelten die Art. 269 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung sinngemäss.
3. Gegen Überwachungsanordnungen sowie Kostenverfügungen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden.

### **Art. 10d** Vertrauliche Quellen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--10d}

1. Zur Informationsbeschaffung kann die Polizei von Informantinnen und Informanten oder von Vertrauenspersonen unter Zusicherung der Vertraulichkeit einzelfallweise Hinweise entgegennehmen, die der polizeilichen Aufgabenerfüllung dienen.

### **Art. 10e** Präventive verdeckte Fahndung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--10e}

1. Die Polizei kann zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten eine präventive verdeckte Fahndung anordnen, wenn
   a) aufgrund hinreichender Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass ein Verbrechen oder Vergehen begangen werden soll; und
   b) andere Massnahmen erfolglos geblieben sind, weniger Erfolg versprechen oder unverhältnismässig erschwert würden.
2. Präventive verdeckte Fahndung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei im Rahmen kurzer Einsätze mit anderen Personen Kontakt aufnehmen, ohne ihre wahre Identität und Funktion bekannt zu geben, und dabei insbesondere Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen zu deren Abschluss vortäuschen.
3. Präventive verdeckte Fahnderinnen und Fahnder werden nicht mit einer durch Urkunden abgesicherten Legende im Sinne von Art. 285a StPO ausgestattet. Ihre wahre Identität und Funktion wird in den Verfahrensakten und bei Einvernahmen offengelegt.
4. Hat eine präventive verdeckte Fahndung dreissig Tage gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
5. Die Vorgaben gemäss Art. 298c und Art. 298d StPO gelten sinngemäss.

### **Art. 10f** Verdeckte Registrierung und gezielte Kontrolle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--10f}

1. Die Polizei kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container zur verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle im Schengener Informationssystem ausschreiben lassen.

### **Art. 11** Personenkontrolle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--11}

1. Die Polizei kann eine Person kontrollieren, um
   a) ihre Identität festzustellen;
   b) sie kurz zu befragen;
   c) Gegenstände, die sich in deren Gewahrsam befinden, kurz zu kontrollieren.
2. Kann die Personenkontrolle nicht vor Ort vorgenommen werden, kann die Polizei die Person zur Polizeidienststelle bringen und dort die Personenkontrolle durchführen.

## 2.2.1. Polizeilicher Gewahrsam

### **Art. 12** Gründe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--12}

1. Die Polizei kann eine Person in polizeilichen Gewahrsam nehmen,
   a) wenn dies zum Schutz dieser oder einer anderen Person gegen eine Gefahr für die psychische, physische oder sexuelle Integrität notwendig ist und die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann;
   b) die erkennbar wegen dauernder oder vorübergehender Urteilsunfähigkeit die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sich selbst ernsthaft und unmittelbar gefährdet oder selbst gefährdet ist;
   c) die sich dem Vollzug einer angeordneten Wegweisung oder Fernhaltung widersetzt;
   d) die sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden strafrechtlichen oder fürsorgerischen Massnahme entzogen hat;
   e) die sich dem Vollzug einer durch die zuständige Instanz angeordneten Haft gemäss Ausländerrecht entzogen hat;
   f) die erkennungsdienstlich erfasst werden muss;
   g) deren Identität durch die Personenkontrolle nicht abgeklärt werden kann;
   h) die sich der Personenkontrolle widersetzt;
   i) wenn es die Gesetzgebung vorsieht.

### **Art. 13** Vorgehen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--13}

1. Die Polizei informiert die in Gewahrsam genommene Person unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über den Grund des Gewahrsams, über die zulässige Höchstdauer des Freiheitsentzugs und weist sie darauf hin, dass sie
   a) schweigen oder die Aussage verweigern kann;
   b) berechtigt ist, unverzüglich eine Person ihres Vertrauens in der Schweiz über die Ingewahrsamnahme informieren zu lassen, bei ausländischen Staatsangehörigen zusätzlich die für sie zuständige konsularische Vertretung.
2. Anschliessend befragt die Polizei die in Gewahrsam genommene Person und trifft die geeigneten Massnahmen und Abklärungen, um den Grund des Gewahrsams zu bestätigen oder zu beseitigen. Sie legt der in Gewahrsam genommenen Person das über die Befragung erstellte Protokoll zur Einsichtnahme und Unterzeichnung vor.

### **Art. 14** Dauer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--14}

1. Bestehen keine Gründe mehr für den polizeilichen Gewahrsam, wird die in Gewahrsam genommene Person sofort entlassen.
2. Die Polizei darf sie nicht länger als 24 Stunden seit der Ingewahrsamnahme festhalten.

### **Art. 15** Zurückführung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--15}

1. Die Polizei kann eine Person, die sie in Gewahrsam genommen hat und wieder entlässt, an ihre Wohnadresse zurückführen oder auf deren Kosten zurückführen lassen.

### **Art. 16** Wegweisung, Fernhaltung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--16}

1. Die Polizei kann eine Person bis längstens 72 Stunden von einem bestimmten Ort wegweisen und/oder fernhalten, wenn
   a) sie selbst ernsthaft und unmittelbar gefährdet ist;
   b) begründeter Verdacht besteht, sie werde die öffentliche Sicherheit und Ordnung ernsthaft und unmittelbar gefährden oder stören oder durch ihr Verhalten die unmittelbare Gefahr einer gewalttätigen Auseinandersetzung schaffen;
   c) sie Dritte ernsthaft belästigt, gefährdet oder Dritten mit einer ernsthaften Gefährdung droht;
   d) sie Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere durch die Polizei, Kräfte des Bevölkerungsschutzes oder der Rettungsdienste behindert, stört oder sich in solche Einsätze einmischt;
   e) sie die Polizei an der Durchsetzung vollstreckbarer Entscheide hindert, stört oder sich einmischt;
   f) sie die Erfüllung polizeilicher Aufgaben zu vereiteln versucht.
2. Die Polizei ordnet die Wegweisung und/oder Fernhaltung mündlich an. Sie informiert die betroffene Person über
   a) die Gründe und die Dauer der Massnahme;
   b) den räumlichen Bereich, für den die Fernhaltung gilt;
   c) die Folgen bei Missachtung der Massnahme;
   d) das Rechtsmittel.
3. In besonderen Fällen, insbesondere wenn eine Person schon wiederholt von einem Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste, Dritte in ihrer körperlichen Integrität verletzt, gefährliche Gegenstände oder Waffen mit sich führt oder an einer gewalttätigen Auseinandersetzung aktiv teilnimmt, kann die Polizei die Fernhaltung für längstens 30 Tage anordnen. In diesen Fällen verfügt sie die Massnahme schriftlich. Dabei sind insbesondere der Ort, von welchem die Person weggewiesen und/oder ferngehalten wird, die Dauer und die Gründe der Wegweisung und/oder Fernhaltung anzugeben.

## 2.2.1a. Gewaltschutz&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 16a** Präventivansprache {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--16a}

1. Die Polizei kann Personen, die Anlass zur Annahme geben, dass sie eine Straftat begehen könnten, auf ihr Verhalten ansprechen und sie über das gesetzeskonforme Verhalten sowie die Folgen der Missachtung informieren.
2. Die Präventivansprache kann entweder direkt, auf Vorladung hin oder schriftlich erfolgen. Die Vorladung kann mit der Strafdrohung von Art. 292 StGB verbunden werden.

### **Art. 16b** Bedrohungsmeldung an die Polizei {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--16b}

1. Organe im Sinne von § 2 Abs. 1 Bst. i Datenschutzgesetz dürfen der Polizei Personen melden, bei denen aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Äusserungen eine hohe, gegen Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft anzunehmen ist (Bedrohungsmeldung). Vorbehalten bleiben das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB sowie besondere gesetzliche Schweigepflichten.
2. Vorgängig zu einer Meldung sind die Möglichkeiten der internen Deeskalation auszuschöpfen sowie der Einbezug der Ombudsstelle zu prüfen.
3. Die Polizei prüft die Meldungen. Bei Bedarf holt sie weitere Informationen ein und ergreift die notwendigen Massnahmen.
4. Die Polizei kann Sachverständige beiziehen.

### **Art. 16c** Daten von Personen mit hoher Gewaltbereitschaft {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--16c}

1. Die Polizei kann zur Abwehr von Gefahren oder Verhütung von Straftaten Personendaten sowie besonders schützenswerte Personendaten gemäss § 2 Abs. 1 Bst. a und b Datenschutzgesetz von Personen bearbeiten, bei denen aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Äusserungen eine hohe, gegen Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft anzunehmen ist. Die Bearbeitung erfolgt in einer Arbeitskartei, auf welche einzig die mit dem Gewaltschutz betrauten Polizeiangehörigen sowie die Einsatzleitzentrale Zugriff haben.
2. Die Informationspflicht sowie das Auskunfts- und Einsichtsrecht richten sich nach § 37 ff. Polizeigesetz.
3. Die Daten sind zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden. Die Löschung erfolgt jedoch spätestens zehn Jahre nach Erfassung des letzten Datenzuwachses.
4. Die Polizei kann Personendaten sowie besonders schützenswerte Personendaten gemäss § 2 Abs. 1 Bst. a und b Datenschutzgesetz von Personen mit hoher Gewaltbereitschaft an gefährdete Personen sowie an weitere Personen und kantonale wie auch ausserkantonale Stellen weitergeben, wenn dies zur Abwehr einer ernsthaften Gefahr oder Verhütung eines Verbrechens oder Vergehens geeignet und erforderlich erscheint.
5. Eine Weitergabe von Daten nach Abs. 4 erfolgt in der Regel unter gleichzeitiger Information der gefährdenden Person. Die Mitteilung kann aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.

### **Art. 16d** Zusammenarbeit zwischen Behörden und weiteren Stellen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--16d}

1. Besteht eine ernsthafte Gefahr, dass die gefährdende Person ein Verbrechen oder Vergehen begeht, kann die Polizei bei Bedarf mit anderen kantonalen und ausserkantonalen Behörden und Stellen zusammenarbeiten. In der direkten Zusammenarbeit sind Personen vom Amtsgeheimnis entbunden; vorbehalten bleiben das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB sowie besondere gesetzliche Schweigepflichten.

## 2.2.1b. Ergänzende Bestimmung zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 16e** Antragstellung an das Bundesamt für Polizei (fedpol) und Datenbearbeitung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--16e}

1. Die Polizei kann beim fedpol gestützt auf Art. 23i Abs. 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) Massnahmen gegenüber terroristischen Gefährderinnen und Gefährdern nach Art. 23k bis Art. 23q BWIS beantragen.
2. Die Polizei kann gestützt auf Art. 23h Abs. 1 BWIS besonders schützenswerte Personendaten von terroristischen Gefährderinnen und Gefährdern sowie von Dritten bearbeiten. Die Bearbeitung erfolgt in einer Arbeitskartei, auf welche einzig die mit dem Gewaltschutz betrauten Polizeiangehörigen sowie die Einsatzleitzentrale Zugriff haben.

## 2.2.2. Ergänzende Bestimmungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt

### **Art. 17** Massnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--17}

1. Die Polizei ist Kriseninterventionsstelle gemäss Art. 28b Abs. 4 ZGB.
   a) …
   b) …
   c) …
2. Nebst oder anstelle der Ingewahrsamnahme kann die Polizei eine bzw. einer Person, die mit einer anderen Person in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder gelebt hat und die sie in der psychischen, physischen oder sexuellen Integrität gefährdet oder ihr ernsthaft droht,
   a) wegweisen;
   b) die Rückkehr in den gemeinsamen Haushalt verbieten;
   c) den Kontakt zur gefährdeten Person verbieten.
3. Rückkehrverbot und Kontaktsperre gelten für längstens zehn Tage seit Aushändigung der entsprechenden Verfügung oder seit der Entlassung aus dem polizeilichen Gewahrsam.

### **Art. 17a** Massnahmen bei gewaltbereiten Minderjährigen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--17a}

1. Wegweisung, Rückkehrverbot und Kontaktsperre dürfen gegenüber gewaltbereiten Minderjährigen nicht verfügt werden.
2. Nimmt die Polizei gewaltbereite Minderjährige in Gewahrsam, informiert sie möglichst umgehend die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).

### **Art. 18** Vorgehen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--18}

1. Die Polizei verfügt unverzüglich die Massnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt gegenüber der gewaltbereiten Person schriftlich mit folgendem Inhalt:
   a) räumlicher Umfang und Art und Weise der Massnahme;
   b) die Folgen bei Missachtung dieser Verfügung (Art. 292 StGB);
   c) …
   d) Rechtsmittel.
2. Die Polizei händigt der gefährdeten Person unverzüglich eine Kopie dieser Verfügung aus und informiert sie gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben und über die Möglichkeit zur Anrufung des Zivilgerichts.
3. Die gewaltbereite Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.
4. Die Polizei nimmt der gewaltbereiten Person die Schlüssel zur Wohnung ab und händigt sie der gefährdeten Person aus.
5. Kommen Massnahmen des Kindes- oder Erwachsenenschutzes in Betracht oder sind Kinder betroffen, meldet die Polizei die verfügte Massnahme der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

### **Art. 18a** Beratungsstelle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--18a}

1. Die Polizei informiert die gewaltbereite Person schriftlich über eine geeignete Beratungsstelle.
2. Sie übermittelt der Beratungsstelle Namen und Adresse der gewaltbereiten Person. Die Beratungsstelle nimmt mit der gewaltbereiten Person umgehend Kontakt auf. Wünscht die gewaltbereite Person keine Beratung, vernichtet die Beratungsstelle die ihr von der Polizei übermittelten Angaben innert 30 Tagen.
3. Die gewaltbereite Person trägt die Kosten für die freiwillige Beratung selber.
4. Der Kanton kann Beiträge an geeignete Beratungsstellen leisten.

## 2.2.2a. Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 18b** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--18b}

1. Die Polizei vollzieht die Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
   a) gemäss den Art. 3a bis 9 des Konkordats vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen; sie bestimmt den Umfang des Rayons und erstattet dem zuständigen Bundesamt die vorgeschriebenen Meldungen;
   b) gemäss dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit; insbesondere kann sie beim zuständigen Bundesamt Ausreisebeschränkungen beantragen.
2. Personen, gegen welche solche Massnahmen angeordnet wurden, werden nach Möglichkeit fotografisch erfasst.

### **Art. 18c** Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--18c}

1. In der Verfügung betreffend Anordnung des Rayonverbots (Art. 4 Konkordat), der Meldeauflage (Art. 6 Konkordat) und des Polizeigewahrsams (Art. 8 Konkordat) weist die Polizei die betroffene Person darauf hin, dass sie
   a) auf ihren Antrag innert zehn Tagen nach der Mitteilung der Verfügung die Rechtmässigkeit der Massnahme durch das Verwaltungsgericht überprüfen lassen kann;
   b) im Falle ihres Nichterscheinens zum festgelegten Zeitpunkt bei der bezeichneten Polizeistelle zwangsweise polizeilich zugeführt werden kann (Art. 8 Konkordat).
2. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz gelangt sinngemäss zur Anwendung.

## 2.2.3. Durchsuchung von Personen

### **Art. 19** Gründe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--19}

1. Die Polizei kann eine Person auch ohne ihre Einwilligung durchsuchen oder durchsuchen lassen, wenn
   a) dies zum Schutz dieser Person selbst, der Polizei oder von Dritten notwendig ist;
   b) begründeter Verdacht besteht, dass diese Person Gegenstände in Gewahrsam hat, die von Gesetzes wegen sicherzustellen sind;
   c) dies zur Identitätsfeststellung notwendig ist.

### **Art. 20** Durchführung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--20}

1. Nur Personen des gleichen Geschlechts dürfen am Körper befindliche Kleider durchsuchen und den bekleideten Körper abtasten, es sei denn, die Durchsuchung dulde keinen Aufschub.
2. Muss sich jemand vollständig entkleiden, erfolgt dies ausschliesslich in Anwesenheit von Personen des gleichen Geschlechts. Ebenso dürfen nur Personen des gleichen Geschlechts die Körperoberfläche und die ausserhalb des Intimbereichs befindlichen Körperöffnungen durchsuchen.
3. Körperöffnungen im Intimbereich dürfen nur von einer Arztperson des gleichen Geschlechts durchsucht werden. Die Durchsuchung durch eine Arztperson des anderen Geschlechts ist zulässig
   a) im Einverständnis mit der zu durchsuchenden Person oder
   b) falls dieses Einverständnis nicht vorliegt und die Durchsuchung keinen Aufschub duldet in Anwesenheit einer medizinischen Fachperson mit gleichem Geschlecht wie die zu durchsuchende Person.
4. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Konkordats vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.

## 2.2.4. Erkennungsdienstliche Erfassung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 21** Gründe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--21}

1. Die Polizei kann eine Person ausser in den gesetzlich vorgesehenen Fällen erkennungsdienstlich erfassen,
   a) wenn deren Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann;
   b) die wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt ist oder gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme gemäss Strafgesetzbuch verhängt wurde, sofern keine aktuellen erkennungsdienstlichen Unterlagen verfügbar sind;
   c) die sich in Auslieferungs- oder in ausländerrechtlicher Administrativhaft befindet oder gegen die ein Einreiseverbot besteht, sofern keine aktuellen erkennungsdienstlichen Unterlagen verfügbar sind.

### **Art. 22** Mittel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--22}

1. Erkennungsdienstliche Mittel sind:
   a) Abnahme von Abdrücken von Körperteilen;
   b) Erstellen von Fotos und Videoaufnahmen;
   c) Feststellung äusserer körperlicher Merkmale;
   d) …
   e) Schrift- und Sprachproben;
   f) Messungen;
   g) Abnahme und Auswertung (Erstellung von DNA-Profilen) von Haar- und Speichelproben sowie Wangenschleimhautabstrichen oder anderen geeigneten biologischen Materialien je im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften.
2. Der Regierungsrat kann weitere Mittel der erkennungsdienstlichen Erfassung für zulässig erklären, soweit es sich um eine neue Technik von grossem erkennungsdienstlichem Nutzen handelt.

### **Art. 23** Bild- und Tonaufnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--23}

1. Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen Personen und Personengruppen sowie deren Äusserungen auf Bild- und Tonträger aufnehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, es könne zu strafbaren Handlungen gegen Menschen oder Gegenstände kommen.
2. Sie nimmt, wenn möglich, polizeiliche Sondereinsätze in Bild und Ton auf.

### **Art. 24** Durchsuchung von Sachen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--24}

1. Die Polizei kann eine Sache durchsuchen, wenn
   a) sie sich in Gewahrsam einer Person befindet, die durchsucht werden darf;
   b) begründeter Verdacht besteht, dass sich darin eine Person befindet, nach der die Polizei nachforschen darf;
   c) begründeter Verdacht besteht, dass sich darin ein Gegenstand befindet, der sichergestellt werden darf.
2. Die Durchsuchung wird in Anwesenheit der Person durchgeführt, welche die Sache in Gewahrsam hat. In Abwesenheit dieser Person kann die Polizei die Durchsuchung dennoch durchführen, sofern mindestens eine weitere Person anwesend ist.

### **Art. 25** Betreten privater Grundstücke {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--25}

1. Die Polizei kann zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben private Grundstücke ohne Einwilligung der Person betreten, die am Grundstück die Sachherrschaft hat.

### **Art. 26** Betreten und Durchsuchen nicht allgemein zugänglicher Räumlichkeiten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--26}

1. Die Polizei kann nicht allgemein zugängliche Räumlichkeiten auch ohne Einwilligung der berechtigten Person betreten und durchsuchen, wenn
   a) dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit einer Person notwendig ist;
   b) dies zum Schutz von Tieren und wertvollen Gegenständen notwendig ist;
   c) der dringende Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die in Gewahrsam zu nehmen ist;
   d) der dringende Verdacht besteht, dass die berechtigte Person gestorben ist.
2. Soweit es die Umstände zulassen, betritt und durchsucht die Polizei die nicht allgemein zugänglichen Räumlichkeiten in Anwesenheit der berechtigten Person. Ist diese abwesend, ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeignete Person beizuziehen.
3. Die Polizei informiert die berechtigte Person oder ihre Vertretung über den Grund der Durchsuchung, soweit dadurch der Zweck der Massnahme nicht vereitelt wird.

## 2.2.5. Sicherstellung von Tieren und Gegenständen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 27** Gründe, Vorgehen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--27}

1. Die Polizei kann Tiere und Gegenstände sicherstellen, um
   a) eine Straftat zu verhindern;
   b) eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder eine eingetretene Störung zu beseitigen;
   c) die Eigentumsverhältnisse zu klären.
2. Die Polizei teilt der Person, bei der das Tier oder der Gegenstand sichergestellt wird, mit einer Verfügung unverzüglich den Grund der Sicherstellung mit.

### **Art. 28** Herausgabe, Weitergabe&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--28}

1. Das Tier oder der Gegenstand wird der Person herausgegeben, bei der es bzw. er sichergestellt wurde,
   a) sobald die Gründe für die Sicherstellung weggefallen;
   b) und die Kosten gemäss § 30 Abs. 1 dieses Gesetzes bezahlt sind. Vorbehalten bleibt § 30 Abs. 2 dieses Gesetzes.
2. Wurde das Tier oder der Gegenstand nicht bei einer bestimmten Person sichergestellt, ist die berechtigte Person nicht bekannt oder verweigert sie die Rücknahme, kann die Polizei das Tier oder den Gegenstand der Gemeinde weitergeben, auf deren Gebiet die Sicherstellung erfolgte.

### **Art. 29** Verwertung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--29}

1. Die Polizei kann ein sichergestelltes Tier oder einen sichergestellten Gegenstand verwerten oder verwerten lassen, wenn
   a) niemand Anspruch auf das Tier oder den Gegenstand erhebt;
   b) die berechtigte Person das Tier oder den Gegenstand trotz Aufforderung nicht innert angemessener Frist abholt;
   c) die Kosten gemäss § 30 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht bezahlt sind oder die Regelung nach § 30 Abs. 2 dieses Gesetzes zur Anwendung gelangte;
   d) das Tier oder der Gegenstand rasch an Wert verliert;
   e) der Unterhalt und die Pflege des Tiers oder die Aufbewahrung des Gegenstands mit unverhältnismässig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden sind.
2. Resultiert aus der Verwertung ein Erlös, ist dieser der berechtigen Person nach Abzug der Kosten gemäss § 30 dieses Gesetzes herauszugeben, sofern sie ihn innert fünf Jahren verlangt; andernfalls fällt er in die Staatskasse.
   a) …
   b) …

### **Art. 29a** Tötung des Tiers, Vernichtung des Gegenstands {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--29a}

1. Die Polizei kann ein sichergestelltes Tier töten bzw. töten lassen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
2. Die Polizei kann einen sichergestellten Gegenstand unverzüglich vernichten, wenn
   a) die Voraussetzungen für die Weitergabe an die zuständige Gemeinde zwar erfüllt sind, der Gegenstand aber bereits wertlos ist;
   b) dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

### **Art. 30** Kosten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--30}

1. Die Polizei auferlegt die Kosten der Sicherstellung, des Unterhalts des Tiers oder der Aufbewahrung des Gegenstands, der Verwertung, der Tötung eines Tiers oder der Vernichtung eines Gegenstands derjenigen Person, der das Tier oder der Gegenstand herausgegeben wird bzw. herausgegeben werden könnte.
2. In begründeten Einzelfällen kann die Polizei von der Auferlegung der Kosten absehen.

### **Art. 31** Wegschaffung von Fahrzeugen und Gegenständen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--31}

1. Fahrzeuge und Gegenstände, die öffentliche Arbeiten oder die rechtmässige Benützung des öffentlichen Grundes behindern oder gefährden, und Fahrzeuge, die vorschriftswidrig auf öffentlichem Grund abgestellt sind, kann die Polizei wegschaffen oder wegschaffen lassen und aufbewahren.
2. Die Polizei droht der betroffenen Person die Wegschaffung an. In dringenden Fällen kann sie davon absehen.
3. Die Polizei auferlegt die Kosten der Wegschaffung und Aufbewahrung sowie den Ersatz für ihre eigenen Aufwendungen entweder der Person, die am Fahrzeug oder Gegenstand Eigentum hat, oder derjenigen Person, die das Fahrzeug oder den Gegenstand besitzt. In begründeten Einzelfällen kann sie von der Auferlegung der Kosten und des Ersatzes für ihre eigenen Aufwendungen absehen.
4. Die Polizei kann die Herausgabe des Fahrzeugs oder des Gegenstands von der sofortigen Bezahlung oder von der Sicherstellung der Kosten und des Ersatzes für ihre eigenen Aufwendungen abhängig machen.

## 2.3. Polizeilicher Zwang

### **Art. 32** Grundsatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--32}

1. Die nachfolgenden Bestimmungen über den polizeilichen Zwang gelten für die Erfüllung aller polizeilichen Aufgaben.

### **Art. 33** Unmittelbarer Zwang {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--33}

1. Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere oder Gegenstände anwenden und geeignete Hilfsmittel und Waffen einsetzen.
2. Der Regierungsrat bezeichnet die zulässigen Waffen- und Munitionstypen.

### **Art. 34** Androhung unmittelbaren Zwangs {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--34}

1. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist anzudrohen, sofern es die Umstände zulassen. Dies hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die betroffene Person noch von sich aus der polizeilichen Anordnung nachkommen kann.

### **Art. 35** Fesselung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--35}

1. Die Polizei kann eine Person fesseln, wenn diese
   a) tätlich Widerstand leistet;
   b) den begründeten Verdacht erweckt, sie werde Menschen angreifen oder Tieren oder Gegenständen Schaden zufügen;
   c) begründeten Fluchtverdacht erregt oder wenn zu befürchten ist, sie könnte befreit werden;
   d) gegen Anwesende Drohungen ausstösst, deren unmittelbare Verwirklichung zu befürchten ist;
   e) als gefährlich bekannt ist oder als gefährlich erscheint;
   f) den begründeten Verdacht erweckt, sie werde sich töten oder verletzen.
2. Während Transporten ist die Fesselung zulässig.

### **Art. 36** Schusswaffengebrauch {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--36}

1. Die Polizei kann, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch machen,
   a) wenn sie mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen wird;
   b) wenn andere Personen mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen werden;
   c) wenn die dienstlichen Aufgaben nicht anders als durch Waffengebrauch auszuführen sind, insbesondere
   wenn Personen, welche ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtigt sind, sich der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen;
   wenn sie aufgrund erhaltener Informationen oder aufgrund persönlicher Feststellungen annehmen darf oder muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben darstellen und sich diese der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen;
   zur Befreiung von Geiseln;
   zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine besondere Gefahr bilden.
2. Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen.
3. In Fällen, in denen der Schusswaffengebrauch angezeigt ist, kann ein Warnschuss abgegeben werden, wenn ein Warnruf nicht zum Erfolg führte oder besondere Umstände den Warnruf zum vornherein als aussichtslos erscheinen lassen.
4. Sofern es die Umstände erfordern, kann die Schusswaffe auch gegen Tiere und Gegenstände eingesetzt werden.

## 3. Datenschutz

### **Art. 37** Grundsatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--37}

1. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
2. Die Polizei kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten beschaffen und bearbeiten.

### **Art. 38** Erkennbarkeit der Datenbeschaffung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--38}

1. Die Polizei beschafft sich die Daten bei der betroffenen Person oder für diese erkennbar, es sei denn, dass dadurch die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe ernsthaft gefährdet ist oder die Datenbeschaffung bei der betroffenen Person in keinem Verhältnis zum Aufwand steht.
2. …

### **Art. 38a** Informationspflicht – Grundsätze {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--38a}

1. Die Polizei ist verpflichtet, die betroffene Person über die Datenbeschaffung zu informieren, insbesondere wenn die Daten bei Dritten oder für die betroffene Person nicht erkennbar erhoben werden.
2. Die Information hat zu erfolgen, sobald der Zweck, wofür die Daten erhoben wurden, dies zulässt und kein Grund für eine Einschränkung der Informationspflicht vorliegt.
3. Der betroffenen Person sind mindestens mitzuteilen:
   a) die Identität und die Kontaktdaten des verantwortlichen Organs;
   b) der Zweck des Bearbeitens;
   c) das Daten empfangende Organ, wenn eine Datenbekanntgabe vorgesehen ist.

### **Art. 38b** Informationspflicht – Wegfall der Informationspflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--38b}

1. Die Informationspflicht der Polizei entfällt, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
   a) die betroffene Person ist bereits informiert;
   b) ein formelles Gesetz sieht dies ausdrücklich vor;
   c) das Organ, bei welchem die Daten erhoben wurden, verlangt dies ausdrücklich, gestützt auf die für das Organ massgebende Gesetzgebung;
   d) die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben ist durch die Information ernsthaft gefährdet;
   e) die Information ist nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich;
   f) es handelt sich um Journaleintragungen.

### **Art. 38c** Informationspflicht – Einschränkung der Informationspflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--38c}

1. Die Polizei verweigert die Information, schränkt sie ein oder schiebt sie auf, wenn
   a) dies wegen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich ist;
   b) oder die Information den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellt.
2. Sie hält den Grund für die Einschränkung der Informationspflicht gemäss Abs. 1 fest.
3. Sobald der Grund der Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung wegfällt, kommt die Polizei ihrer Informationspflicht nach.

### **Art. 38d** Auskunfts- und Einsichtsrecht – Umfang {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--38d}

1. Jede betroffene Person kann bei der Polizei schriftlich Auskunft verlangen,
   a) ob die Polizei Daten über sie bearbeitet und gegebenenfalls welche Daten;
   b) ob die Polizei Daten über sie mit in- oder ausländischen Organen austauscht, ausgetauscht oder zum Austausch bereitgestellt hat;
   c) zu welchem Zweck die Polizei Daten über sie bearbeitet.
2. Werden Daten im In- oder Ausland ausgetauscht oder zum Austausch bereitgestellt, teilt die Polizei der Gesuch stellenden Person mit, an wen sie die Daten übermittelt oder für wen sie die Daten zum Austausch bereitgestellt hat.
3. Wer Auskunft verlangt, darf auch Einsicht in ihre bzw. seine Daten nehmen, soweit dies nicht eingeschränkt ist.

### **Art. 38e** Auskunfts- und Einsichtsrecht – Einschränkung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--38e}

1. Die Polizei verweigert die Auskunft, schränkt sie ein oder schiebt sie auf, soweit
   a) ein formelles Gesetz dies vorsieht;
   b) dies wegen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich ist;
   c) dadurch die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben ernsthaft gefährdet ist;
   d) die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellt;
   e) es sich um Journaleintragungen handelt.
2. Die Polizei gibt an, aufgrund welcher der in Abs. 1 aufgeführten Bestimmung sie die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt.
3. Sobald der Grund für die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung der Auskunft wegfällt, muss die Polizei die Auskunft erteilen.

### **Art. 39** Datenaustausch {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--39}

1. Zwischen Polizei-, Gerichts- und Verwaltungsstellen des Kantons, der Zuger Gemeinden, der Kantone und des Bundes können Daten ausgetauscht werden, soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben zwingend erforderlich ist.
2. Der Zugriff auf polizeiliche Daten im Abrufverfahren (Online-Verbindung) ist den Polizeien der Kantone, der Gemeinden, des Bundes sowie den Justizorganen des Kantons vorbehalten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend erforderlich ist.
3. Die Bekanntgabe von polizeilichen Daten an Dritte ist zulässig, soweit dies der Erfüllung der Aufgabe dient und im erklärten oder, sofern eine Erklärung innert nützlicher Frist nicht eingeholt werden kann, vermuteten Interesse der betroffenen Person liegt.
4. Soweit es sich nicht um die Ausfällung von Ordnungsbussen handelt, rapportiert die Polizei ihre Amtshandlungen und Abklärungen zuhanden der zuständigen Organe.

### **Art. 39a** Elektronischer Datenaustausch {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--39a}

1. Die Polizei kann mit Polizeien anderer Kantone und des Bundes bei der Übermittlung von polizeilichen Daten im Einzelfall und zur Erkennung oder Bekämpfung von Verbrechen und Vergehen oder zur Suche nach vermissten oder entwichenen Personen auf elektronischem Weg zusammenarbeiten.
2. Sie kann, soweit zur Aufgabenerfüllung erforderlich,
   a) Schnittstellen zwischen eigenen polizeilichen Datenbearbeitungssystemen und jenen anderer Kantone und des Bundes einrichten;
   b) mit den Polizeien anderer Kantone und des Bundes gemeinsame Datenbearbeitungssysteme betreiben.
3. Zugriffsberechtigung, Beschränkungen und Einzelheiten unterstehen den kantonalen Bestimmungen zur Informationssicherheit und zum Datenschutz, soweit übergeordnetes Recht nichts Abweichendes vorsieht.
4. Die Einzelheiten des Datenaustausches sind in Vereinbarungen zu regeln.

### **Art. 40** Datenbearbeitungssysteme des Kantons {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--40}

1. Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Führung ihrer Geschäftskontrolle geeignete Datenbearbeitungssysteme betreiben.
2. Darin können auch besonders schützenswerte Daten bearbeitet oder kann ein Profiling vorgenommen werden, wenn und solange es zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig ist.
3. Die Sicherheitsdirektion bezeichnet die Stellen der Polizei, denen eine Abruf- und/oder Eingabeberechtigung in die einzelnen Datenbearbeitungssysteme erteilt wird.
4. …

### **Art. 41** Datenbearbeitungssysteme des Bundes {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--41}

1. Sieht der Bund den Anschluss der Polizei an ein Datenbearbeitungssystem des Bundes vor, bezeichnet der Regierungsrat die zum Abruf und/oder zur Eingabe berechtigten Stellen und trifft die für den Datenschutz und die Datensicherheit notwendigen Massnahmen.

### **Art. 42** Elektronische Datenbearbeitung durch private Informatikdienstleistende {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--42}

1. Die elektronische Bearbeitung polizeilicher Daten darf nicht an private Informatikdienstleistende ausgelagert werden.
2. Die Sicherheitsdirektion kann Ausnahmen bewilligen und in diesem Rahmen Vereinbarungen abschliessen.

### **Art. 43** Archivierung und Vernichtung polizeilicher Daten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--43}

1. Sämtliche nicht mehr benötigten oder von Gesetzes wegen nicht zur Vernichtung bestimmten Daten werden dem Staatsarchiv zur Archivierung angeboten.
2. …
3. Die vom Staatsarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten vernichtet die Polizei unverzüglich.
4. …
5. Die Polizei vernichtet Daten, ohne sie dem Staatsarchiv anzubieten, soweit dies durch Rechtsvorschriften verlangt wird, die dem Archivgesetz vorgehen.

### **Art. 43a** Vernichtung von Aufzeichnungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--43a}

1. Aufzeichnungen von Funk- und Telefongesprächen mit der Einsatzleitzentrale sowie die bei polizeilichen Spezialeinsätzen und bei Sportveranstaltungen erstellten Bild- und Tonaufnahmen vernichtet die Polizei ein Jahr nach deren Erstellung, sofern die Aufnahmen nicht zu Beweiszwecken in Straf-, Staatshaftungs- oder Verwaltungsverfahren oder anonymisiert zur polizeiinternen Schulung dienen.
2. Aufzeichnungsmaterial aus präventiven Observationen, präventiven verdeckten Fahndungen und präventiven verdeckten Ermittlungen sowie Überwachungen ausserhalb von Strafverfahren vernichtet die Polizei spätestens nach 180 Tagen, sofern sie nicht in einem eingeleiteten Strafverfahren weiterverwendet werden.

### **Art. 43b** Verhinderung der Vernichtung von Daten im Interesse der betroffenen Person {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--43b}

1. Die Polizei vernichtet Daten nicht,
   a) wenn berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass eine Datenvernichtung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt;
   b) oder wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse nachweist, das der Vernichtung ihrer Daten entgegensteht.
2. Die Polizei darf diese Daten nur zu demjenigen Zweck bearbeiten, der ihrer Vernichtung entgegenstand.

### **Art. 44** Personenbezogener Informationsbericht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--44}

1. Die Polizei erstellt für die Verwaltungs- und für die Strafverfolgungsbehörden sowie für zivile und militärische Stellen auf deren Gesuch hin personenbezogene Informationsberichte, sofern
   a) sich die Gesuchstellenden auf die entsprechende Gesetzgebung stützen können, welche einen personenbezogenen Informationsbericht vorsieht oder
   b) es für die Erfüllung einer in der Gesetzgebung umschriebenen Aufgabe der Gesuchstellenden unentbehrlich ist oder
   c) die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat.
2. Das Gesuch enthält den Zweck des personenbezogenen Informationsberichts, die gesetzliche Grundlage und die Art der verlangten Information.
3. Personenbezogene Informationsberichte müssen sachlich sein. Sie enthalten Tatsachen, jedoch keine Wertungen.
4. Befragungen von Dritten können auch ohne Zustimmung der betroffenen Person vorgenommen werden.

## 4. Rechtspflege

### **Art. 45** Grundsatz&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--45}

1. Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz).
2. …

### **Art. 45a** Besondere Beschwerden {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--45a}

1. Beschwerden gegen Verfügungen betreffend Wegweisung, Fernhaltung, Rückkehrverbot und Kontaktsperre (§§ 16 und 17), Verfügungen betreffend Sicherstellung (§ 27 Abs. 2) sowie Verfügungen in Anwendung von Art. 3a des Konkordats vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen haben keine aufschiebende Wirkung, soweit dies nicht durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erteilt wird.

### **Art. 45b** Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--45b}

1. Das Verwaltungsgericht entscheidet als einzige kantonale Instanz über die Rechtmässigkeit des Rayonverbots (Art. 4 des Konkordats vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen), der Meldeauflage (Art. 6 Konkordat) und des Polizeigewahrsams (Art. 8 Konkordat).
2. Diese Beschwerden sind dem Verwaltungsgericht innert zehn Tagen nach der Mitteilung der Verfügung schriftlich einzureichen.

## 5. Schlussbestimmungen

### **Art. 45c** Vollzug {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--45c}

1. Der Regierungsrat regelt insbesondere
   a) die polizeilichen Datenbearbeitungssysteme, die online abrufbar sind, sowie die zum Abruf berechtigten Stellen und den Umfang ihrer Abrufberechtigung;
   b) die Zeitdauer, nach deren Ablauf die Polizei insbesondere Falldaten, Journaleintragungen und Daten im polizeilichen Berichtverarbeitungssystem vernichten muss, ohne sie dem Staatsarchiv anzubieten;
   c) die Voraussetzungen, unter denen die Polizei Journaleintragungen bestimmten Behörden und Dienststellen mündlich oder schriftlich im Wortlaut oder zusammengefasst bekanntgeben darf.

### **Art. 46** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--46}

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, namentlich § 1 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 31. Oktober 1966 sowie das Gesetz über das Strafregister, die Strafkontrolle und die Erteilung von Leumundsauskünften vom 27. Oktober 1988.

### **Art. 47** Änderung bisherigen Rechts {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--47}

### **Art. 48** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--512.1--48}

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.