521.811
# Verordnung über den zugerischen Winkelriedfonds
Vom 06.12.1993 (Stand 11.07.2025)

## 1. Zweck, Anspruchsberechtigung

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--521.811--1}

1. Der zugerische Winkelriedfonds bezweckt:
   a) die finanzielle Unterstützung von Angehörigen der Armee, des Zivilschutzes und der Notorganisation Zug, welche
   im Instruktions- oder Aktivdienst erkranken oder verunglücken und dadurch in eine Notlage geraten, soweit nicht die Militärversicherung oder eine andere Institution für die Unterstützung aufkommt,
   durch Instruktions- oder Aktivdienst vorübergehend oder dauernd in Bedrängnis kommen;
   b) …
   c) die Hilfe an die nächsten Angehörigen, sofern der Tod des Unterstützungsberechtigten für die Hinterbliebenen eine vorübergehende oder bleibende Notlage verursacht;
   d) die finanzielle Unterstützung von Institutionen und Vereinen der Armee, des Zivilschutzes und der Notorganisation;
   e) die Übernahme der Kosten für die Abgabe des Geschenks und der Verpflegung anlässlich der Entlassung aus der Dienstpflicht der Armee, des Zivilschutzes und der Notorganisation.

### **Art. 2** Anspruchsberechtigung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--521.811--2}

1. Beiträge aus dem zugerischen Winkelriedfonds können nur für Unterstützungsberechtigte gewährt werden, welche
   a) während der Dienstleistung ihren Wohnsitz im Kanton Zug haben;
   b) einer Institution der Armee, des Zivilschutzes oder der Notorganisation angehören, bei der eine Verbindung zum Kanton Zug besteht.

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--521.811--3}

### **Art. 4** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--521.811--4}

### **Art. 5** Höhe der Beiträge {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--521.811--5}

1. Das Amt für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär beurteilt die Gesuche nach Konsultation der Sicherheitsdirektion und legt die Höhe der Unterstützungsbeiträge fest.
2. Die Unterstützungsbeiträge für Instruktions- und Aktivdienst gemäss § 1 Bst. a und c sind unter Berücksichtigung der ausgewiesenen dauernden oder vorübergehenden Notlage sowie der zur Verfügung stehenden Mittel festzulegen.

## 2. Finanzielle Bestimmungen

### **Art. 6** Fondsmittel {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--521.811--6}

1. Dem Winkelriedfonds fliessen folgende Mittel zu:
   a) die Fondszinsen;
   b) allfällige Erlöse aus Aktionen;
   c) allfällige Schenkungen.

### **Art. 7** Unterstützungslimite {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--521.811--7}

1. Das Amt für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär kann nur über das frei zur Verfügung stehende Kapital verfügen.
2. Das Stiftungskapital von 1 Million Franken darf nur in Fällen eines längeren Aktivdienstes oder einer andern ausserordentlichen Situation und mit Ermächtigung des Regierungsrates angegriffen werden.

## 3. Organisation, Verfahren

### **Art. 8** Sicherheitsdirektion {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--521.811--8}

1. Der Sicherheitsdirektion obliegt die Aufsicht über den zugerischen Winkelriedfonds.

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--521.811--9}

### **Art. 10** Ausführung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--521.811--10}

1. Die Sicherheitsdirektion ist für den Vollzug dieser Verordnung verantwortlich. Sie regelt die Verfahrensfragen im Einvernehmen mit der Finanzdirektion.

## 4. Schlussbestimmungen

### **Art. 11** Aufgehobene Erlasse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--521.811--11}

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird der Regierungsratsbeschluss über den zugerischen Winkelriedfonds vom 16. September 1939 aufgehoben.

### **Art. 12** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--521.811--12}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.