531.14
# Verordnung über die Alarmorganisation in Friedenszeiten
Vom 28.06.2011 (Stand 01.08.2011)

### **Art. 1** Zweck und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--531.14--1}

1. Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit, die Organisation und den Einsatz der Organe des Kantons und der Gemeinden für die Sicherstellung der Alarmierung in Friedenszeiten.
2. Sie dient insbesondere der Warnung bei erhöhter Radioaktivität oder bei einer Gefährdung durch chemische Stoffe sowie dem Vorgehen beim Ertönen eines unbekannten Sirenenalarms (vermuteter Fehlalarm).

### **Art. 2** Alarmierungsregionen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--531.14--2}

1. Die Alarmierungsregionen sind wie folgt definiert:
   a) ganzes Kantonsgebiet;
   b) Region Berg mit den Gemeindegebieten von Oberägeri, Unterägeri, Menzingen und Neuheim;
   c) Region Tal mit den Gemeindegebieten von Zug, Baar, Steinhausen und Walchwil;
   d) Region Ennetsee mit den Gemeindegebieten von Cham, Hünenberg, Steinhausen und Risch.

### **Art. 3** Alarmierungsanlagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--531.14--3}

1. Bau, Erneuerung und Unterhalt der Alarmierungseinrichtungen (Sirenen, Fernsteuerungen usw.) sind Sache des Kantons.

### **Art. 4** Ablaufschemata und Massnahmenlisten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--531.14--4}

1. In den Anhängen zu dieser Verordnung sind als integrierende Bestandteile die Ablaufschemata und Massnahmenlisten zu folgenden Vorfällen dargestellt:
   a) Anhang 1: Radioaktivität;
   b) Anhang 2: Chemie-Alarm;
   c) Anhang 3: Unbekannter Sirenenalarm;
   d) Anhang 4: Störungen an der Fernsteuerung.

### **Art. 5** Alarmzentrale Kanton {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--531.14--5}

1. Die Einsatzleitzentrale der Zuger Polizei (ELZ Zupo) übernimmt für den Kanton Zug die Aufgaben der Alarm- und Meldezentrale und ist Verbindungsstelle zu den Radiostudios und Medien.
2. Sie
   a) empfängt Warn- und Alarmmeldungen der Nationalen Alarmzentrale (NAZ), der Stützpunktfeuerwehr und von Nachbarkantonen;
   b) ist Aufgebotsstelle für die Alarmgruppen gemäss Ablaufschema und Massnahmenlisten;
   c) stellt die Verbindungen zur NAZ, zu den Gemeinden und den Nachbarkantonen sicher;
   d) leitet Verhaltensanweisungen für die Bevölkerung an die Radiostudios;
   e) nimmt Mitteilungen bei unbekannten Sirenenalarmen entgegen, leitet die Abklärungen der unbekannten Alarmauslösung ein und stellt den Radiostudios eine Mitteilung über die Ursache des Sirenenalarms zu;
   f) löst die stationären Sirenen mittels Sirenenfernsteuerung aus;
   g) bietet bei einer Störung der Fernsteuerung die Kommandogruppen der betroffenen Gemeindefeuerwehr für die manuelle Alarmauslösung auf.
3. Erweist sich ein Alarm als Fehlalarm, gibt die Einsatzleitung der Zuger Polizei Entwarnung.

### **Art. 6** Alarmstellen der Gemeinden {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--531.14--6}

1. In den Gemeinden übernehmen die Kommandogruppen der Gemeindefeuerwehren die Aufgaben der Alarmstelle Gemeinde.
2. Die Alarmstelle Gemeinde
   a) erstellt die Auslösebereitschaft für die mobilen Sirenen;
   b) führt die Alarmierung der Bevölkerung mit den mobilen Sirenen durch;
   c) löst bei einer Störung der Fernsteuerung die stationären Sirenen am Standort aus;
   d) unterstützt die Abklärungen der ELZ Zupo bei einem unbekannten Sirenenalarm.

### **Art. 7** Führung im Ereignisfall {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--531.14--7}

1. Für den Ereignisfall bereitet der Katastrophenstab die erforderlichen Massnahmen vor und übernimmt bei dessen Eintritt die Führung und Koordination.
2. Der Gemeindeführungsstab leitet die Massnahmen in der Gemeinde und hält die Verbindung zum Katastrophenstab.

### **Art. 8** Schlussbestimmung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--531.14--8}

1. Die Weisung der Militärdirektion für die Alarmorganisation in Friedenszeiten vom 7. Februar 1997 ist samt den Beilagen aufgehoben.
2. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.