542.12
# Kantonsratsbeschluss betreffend sofortige Hilfeleistungen bei Katastrophen und Kriegen
Vom 25.04.2002 (Stand 01.07.2023)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--542.12--1}

1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, für sofortige Hilfeleistungen bei Katastrophen im In- und Ausland sowie bei Kriegen Beiträge für humanitäre Hilfe zulasten der Laufenden Rechnung auszurichten.
2. Pro Ereignis darf die Beitragsleistung höchstens Fr. 500 000.– betragen.
3. …
4. Bei Hilfeleistungen aus dem Ertragsüberschuss der Laufenden Rechnung sind die vom Regierungsrat im Rechnungsjahr gesprochenen Beiträge gemäss Abs. 1 jeweils zu berücksichtigen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--542.12--2}

1. Dieser Beschluss tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.