612.12
# Verordnung zur Bewilligung des Kredits für die kantonale Verwaltung und die Gerichte zur Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus
(COVID-19-Kreditverordnung)
Vom 07.04.2020 (Stand 01.01.2022)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--612.12--1}

1. Diese Verordnung regelt die Bewilligung des Kredits für die kantonale Verwaltung und die Gerichte zur Erledigung zusätzlicher Aufgaben bei der Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus.

### **Art. 2** Höhe des Kredits {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--612.12--2}

1. Der Regierungsrat stellt für die zusätzlichen Aufgaben der Verwaltung und Gerichte zur Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus ergänzend zu den im Budget 2020 eingestellten Beträgen maximal 2,5 Millionen Franken zur Verfügung.
2. Im Budget 2021 stellt er dafür maximal 2,5 Millionen Franken zur Verfügung.
3. Im Budget 2022 stellt er dafür maximal 2,5 Millionen Franken zur Verfügung.

### **Art. 3** Verwendung des Kredits {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--612.12--3}

1. Die vom Regierungsrat zusätzlich zur Verfügung gestellten Mittel sind primär für die Deckung des Sachaufwands vorgesehen.
2. Der zusätzlich anfallende Personalaufwand wird in den ordentlichen Rechnungen 2020, 2021 und 2022 der Dienststellen verbucht. Wesentliche Abweichungen gegenüber den Budgets sind zu kommentieren.

### **Art. 4** Vollzug {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--612.12--4}

1. Für den Vollzug ist die Finanzdirektion zuständig.
2. Die Finanzdirektion
   a) erlässt die erforderlichen Regelungen, insbesondere Instruktionen zur Verbuchung der «Corona»-bedingten Ausgaben und
   b) erstattet dem Regierungsrat regelmässig in geeigneter Form Bericht.

### **Art. 5** Geltungsdauer {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--612.12--5}

1. Diese Verordnung gilt bis am 31. Dezember 2022.