612.18
# Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie
(COVID-19-Härtefallverordnung)
Vom 01.12.2020 (Stand 01.04.2021)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--612.18--1}

1. Diese Verordnung regelt die Gewährung von Härtefallmassnahmen in Form von rückzahlbaren Darlehen und nicht rückzahlbaren Beiträgen (à fonds perdu) an Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von COVID-19 in Anlehnung an Art. 12 des Covid-19-Gesetzes besonders betroffen sind (Härtefälle).
2. Die Härtefallmassnahmen werden subsidiär und ergänzend zu den anderen Massnahmen auf Bundes- und Kantonsebene ausgerichtet.

### **Art. 2** Rahmenkredite&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--612.18--2}

1. Für die Ausrichtung von rückzahlbaren Darlehen und für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen stehen die vom Kantonsrat genehmigten Rahmenkredite betreffend Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefälle) zur Verfügung.

### **Art. 3** Operative Umsetzung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--612.18--3}

1. Für die operative Umsetzung ist die Finanzdirektion zuständig. Sie kann hierzu Dritte beiziehen.
2. Die Finanzdirektion:
   a) erlässt, in Abstimmung mit der Volkswirtschaftsdirektion, die erforderlichen Regelungen;
   b) reicht dem Bund die kantonale Regelung zur Prüfung ein;
   c) richtet eine Auskunftsstelle ein;
   d) stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online zur Verfügung;
   e) setzt für die Prüfung und die Beurteilung der Gesuche eine Prüfinstanz und eine Entscheidungskommission ein;
   f) ist für die Berichterstattung und die Rechnungsstellung an den Bund zuständig;
   g) ist für den Abschluss der Verträge mit den Unternehmen zuständig;
   h) ist für die Auszahlung und die Bewirtschaftung der rückzahlbaren Darlehen zuständig;
   i) ist für die Auszahlung der nicht rückzahlbaren Beiträge zuständig;
   j) ist für die Festlegung des Zinsfusses gemäss § 5 Abs. 2 zuständig;
   k) ist für die Festlegung der Höhe der Amortisationen gemäss § 5 Abs. 3 zuständig;
   l) ist für die Missbrauchsbekämpfung zuständig; und
   m) erstattet dem Regierungsrat in geeigneter Form Bericht.
3. Die Prüfinstanz gemäss Abs. 2 Bst. e) setzt sich aus ausserkantonalem Fachpersonal zusammen.
4. Der Entscheidungskommission gemäss Abs. 2 Bst. e) gehören die Direktionsvorstehenden der Finanzdirektion und der Volkswirtschaftsdirektion, die Leitung des Amts für Wirtschaft und Arbeit sowie des Direktionssekretariats der Finanzdirektion an.

### **Art. 4** Anspruchsvoraussetzungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--612.18--4}

1. Härtefallmassnahmen können auf Gesuch hin gewährt werden für Unternehmen in Rechtsform eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person, sofern sie die Anforderungen nach dem 2. Abschnitt der Verordnung über die Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 25. November 2020 (Covid-19-Härtefallverordnung) erfüllen und am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im Kanton Zug hatten.
1a. In Abweichung von Art. 5 der Covid-19-Härtefallverordnung haben Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken zu belegen, dass der zu berücksichtigende Umsatz unter 80 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken sowie Unternehmen mit mindestens einer Zweigniederlassung in einem anderen Kanton und ohne operative Geschäftstätigkeit im Kanton Zug gelten die Regelungen gemäss Covid-19-Härtefallverordnung.
2. In Ergänzung zu den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 haben die Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken kumulativ zu belegen oder zu bestätigen, dass:
   a) …
   b) sie eine Kontobeziehung bei einer Schweizer Bank gemäss Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 unterhalten;
   c) sie am 15. März 2020 keine Rückstände über die ordentlichen Zahlungsfristen hinaus bei der Bezahlung von Steuerschulden gegenüber Bund, Kantonen oder Gemeinden oder bei der Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen hatten; und
   d) …
   e) Bund, Kantone oder Gemeinden insgesamt nicht zu mehr als zehn Prozent an ihrem Kapital beteiligt sind.
3. Personen- und Kapitalgesellschaften mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken und operativer Geschäftstätigkeit im Kanton Zug haben zusammen mit dem Gesuch die Namen und Adressen von allfälligen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder Aktionärinnen und Aktionären anzugeben, welche jeweils einzeln über Anteile im Umfang von mindestens 30 Prozent des Gesellschaftskapitals verfügen. Die finanzielle Situation dieser Gesellschafterinnen und Gesellschafter beziehungsweise Anteilseignerinnen und Anteilseigner wird bei der Prüfung der Vermögens- und Kapitalsituation, insbesondere bei der Feststellung, ob die nötigen Massnahmen zum Schutz der Liquidität und der Kapitalbasis des Unternehmens ergriffen worden sind, angemessen berücksichtigt.
4. Die Unternehmen haben zudem im Gesuchsformular allfällig gewährte Mieterlasse, Mietreduktionen, Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit COVID-19 oder andere damit zusammenhängende Entschädigungen oder Erleichterungen aufzuführen. Diese können bei der Berechnung des Umsatzrückgangs angemessen berücksichtigt werden. Erhaltene Entschädigungen für Kurzarbeit, Covid-Erwerbsersatz sowie Leistungen aus dem kantonalen Stützungsfonds werden an den zu berücksichtigenden Umsatz angerechnet.

### **Art. 5** Rückzahlbare Darlehen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--612.18--5}

1. Rückzahlbare Darlehen sind bis spätestens am 31. Dezember 2030 vollständig zu amortisieren. Kürzere Laufzeiten können im Einzelfall vertraglich individuell festgelegt werden.
2. Die rückzahlbaren Darlehen werden bis am 31. Dezember 2023 zinsfrei gewährt. Ab dem 1. Januar 2024 sind sie zu einem individuell festgelegten Zinssatz zu verzinsen.
3. Amortisationszahlungen sind ab dem 1. Januar 2024 zu leisten, wobei freiwillige Rückzahlungen jederzeit möglich sind. Die Höhe der Amortisation wird im Einzelfall vertraglich individuell festgelegt.

### **Art. 6** Nicht rückzahlbare Beiträge {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--612.18--6}

1. Falls die Amortisation von rückzahlbaren Darlehen für das Unternehmen mit den gestützt auf die eingereichten Unterlagen zu erwartenden Erträgen voraussichtlich nicht vollumfänglich fristgerecht erfolgen kann, können als sekundäre Massnahme nicht rückzahlbare Beiträge gewährt werden. Sie können auch ergänzend zu rückzahlbaren Darlehen gewährt werden.

### **Art. 7** Höchstgrenzen und Auszahlung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--612.18--7}

1. Die Höchstgrenzen für die Unterstützung von Unternehmen richten sich nach den Bestimmungen der Covid-19-Härtefallverordnung.
2. …
3. …
4. Die Auszahlung der rückzahlbaren Darlehen und der nicht rückzahlbaren Beiträge für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken kann in Tranchen erfolgen. Die weiteren Tranchen werden nur vollumfänglich ausbezahlt, sofern folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
   a) …
   b) allfällige durch die Entscheidungskommision festgelegte Auflagen wurden vollumfänglich erfüllt;
   c) die Rahmenkredite gemäss Kantonsratsbeschluss betreffend Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefälle) reichen auch für die vollständige Auszahlung der in Aussicht gestellten weiteren Tranchen;
   d) das Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Härtefallmassnahmen auch im Zeitpunkt der Auszahlung der weiteren Tranchen; und
   e) die epidemiologische sowie wirtschaftliche Lage sind mit derjenigen zum Zeitpunkt der Beurteilung des Erstgesuchs vergleichbar beziehungsweise haben sich zwischenzeitlich nicht wesentlich verbessert.

### **Art. 7a** Abweichende Regelungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--612.18--7a}

1. Die Finanzdirektion kann, mit Zustimmung der Volkswirtschaftsdirektion, bei Vorliegen substanziell veränderter Rahmenbedingungen von dieser Verordnung abweichende Regelungen festlegen und insbesondere erleichterte Anspruchsvoraussetzungen vorsehen, höhere Höchstgrenzen für Härtefallmassnahmen festlegen und die Auszahlungsmodalitäten anpassen.
2. Diese Regelungen werden unter www.zg.ch/haertefallprogramm veröffentlicht.
3. Die Finanzdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion orientieren den Regierungsrat unverzüglich über abweichende Regelungen.

### **Art. 8** Einreichung des Gesuchs {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--612.18--8}

1. Härtefallmassnahmen werden auf Gesuch hin gewährt. Die Gesuche sind mit dem entsprechenden Formular und den verlangten Beilagen ausschliesslich auf elektronischem Weg einzureichen. Auf anderweitig eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.
1a. Gesuche können bis am 31. Mai 2021 eingereicht werden. Die Finanzdirektion kann, mit Zustimmung der Volkswirtschaftsdirektion, die Einreichefrist generell verlängern.
2. Das Unternehmen hat in geeigneter Form zu bestätigen, dass alle Angaben im eingereichten Formular vollständig und wahr sind. Im Sinne einer Missbrauchsbekämpfung können die mit den Gesuchsunterlagen gemachten Angaben überprüft werden. Bei Missbrauch sind die bereits gewährten Leistungen zurückzuerstatten und es kann eine Umtriebsentschädigung von 5000 Franken erhoben werden. Unrichtige oder unvollständige Angaben können zusätzlich eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.
3. Damit die gemachten Angaben überprüft werden können, entbindet das Unternehmen die zuständigen Amtsstellen, von diesen zugezogene Dritte sowie die im Gesuchsformular oder in den Beilagen aufgeführten Banken von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis.

### **Art. 9** Prüfung des Gesuchs {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--612.18--9}

1. Die Prüfinstanz prüft die formal korrekten Gesuche materiell und bereitet die Anträge zuhanden der Entscheidungskommission mit einer Empfehlung zum Beschluss vor.
2. Die Entscheidungskommission entscheidet aufgrund der geltenden Regelungen über die Ausrichtung von Härtefallmassnahmen. Ablehnende Entscheide werden summarisch begründet. Sie ist für die fallweise Festlegung von tieferen Fixkostenanteilen gemäss Art. 8b Abs. 4 der Covid-19-Härtefallverordnung zuständig.
3. Es besteht kein Anspruch auf die Ausrichtung von Härtefallmassnahmen. Der Entscheid ist endgültig.
4. …