621.1
# Gesetz über den direkten Finanzausgleich
Vom 30.08.2007 (Stand 01.01.2015)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich und Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--621.1--1}

1. Dieses Gesetz regelt den Finanzausgleich unter den Einwohnergemeinden.
2. Der Finanzausgleich bezweckt, die unterschiedliche Steuerkraft der Einwohnergemeinden teilweise auszugleichen und damit eine Annäherung der Steuerfüsse zu fördern.

## 2. Bemessungsgrundlagen

### **Art. 2** Grundlagen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--621.1--2}

1. Grundlage für die Bemessung der Finanzierungsbeiträge (§ 8) und der Ausgleichsleistungen (§ 9) sind der Kantonssteuerertrag und die ständige Wohnbevölkerung.

### **Art. 3** Kantonssteuerertrag {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--621.1--3}

1. Massgebend ist der Kantonssteuerertrag des vorletzten Jahres gemäss kantonaler Steuerverwaltung.
2. Als Kantonssteuerertrag gilt der verbuchte Ertrag aller Steuerarten gemäss Steuergesetz, reduziert um erlassene und uneinbringliche abgeschriebene Steuern. Die Gemeindesteuern werden nicht berücksichtigt.
3. Steuerfussabhängige Steuerarten werden auf einen einheitlichen Steuerfuss umgerechnet, wobei letzterer bei zehn Prozentpunkten über dem durchschnittlichen Steuerfuss des vorletzten Jahres (arithmetisch, ganzzahlig gerundet) liegt. Nicht steuerfussabhängige Steuerarten werden nicht umgerechnet.

### **Art. 4** Ständige Wohnbevölkerung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--621.1--4}

1. Bei der ständigen Wohnbevölkerung wird auf den vom Bundesamt für Statistik amtlich festgestellten Stand vom 31. Dezember des vorletzten Jahres abgestellt.

## 3. Finanzausgleichsberechnung

### **Art. 5** Grundbetrag {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--621.1--5}

1. Der Grundbetrag setzt sich zusammen aus dem Sockelbetrag und einem mit der jeweiligen Einwohnerzahl multiplizierten Pro-Kopf-Betrag.

### **Art. 6** Sockelbetrag {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--621.1--6}

1. Der Sockelbetrag pro Einwohnergemeinde beträgt 0,5 Mio. Franken. Er basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise.
2. Der Sockelbetrag wird der Teuerung angepasst, sofern der Index per Dezember des vorletzten Jahres gegenüber dem Index bei der letzten Festsetzung um mindestens 10 % gestiegen ist.

### **Art. 7** Pro-Kopf-Betrag {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--621.1--7}

1. Der Pro-Kopf-Betrag berechnet sich nach folgender Formel: PKB = (A ✕ (TG - SG) + (TN - SN)) / ((A ✕ EG) + EN) PKB: Pro-Kopf-Betrag A: Abschöpfungsquote TG: Kantonssteuerertrag aller Gebergemeinden SG: Sockelbetrag aller Gebergemeinden TN: Kantonssteuerertrag aller Nehmergemeinden SN: Sockelbetrag aller Nehmergemeinden EG: Einwohnerzahl aller Gebergemeinden EN: Einwohnerzahl aller Nehmergemeinden

### **Art. 8** Beitragspflicht und Finanzierung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--621.1--8}

1. Einwohnergemeinden, deren Kantonssteuerertrag über dem Grundbetrag liegt, leisten von der Differenz Beiträge in Höhe der Abschöpfungsquote von 40 Prozent.

### **Art. 9** Bezugsberechtigung und Ausgleichsleistung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--621.1--9}

1. Anspruch auf eine Ausgleichsleistung haben Einwohnergemeinden, deren Kantonssteuerertrag unter dem Grundbetrag liegt. Der Ausgleich erfolgt bis zur Höhe des Grundbetrags.
2. Die Ausgleichsleistung einer bezugsberechtigten Einwohnergemeinde reduziert sich um einen Zehntel für jeden halben Prozentpunkt, den ihr aktueller Steuerfuss unter dem durchschnittlichen Vorjahressteuerfuss aller beitragspflichtigen Einwohnergemeinden liegt.
3. Der Betrag, um den die Ausgleichsleistung reduziert wird, wird den Gebergemeinden im Verhältnis ihrer Finanzierungsbeiträge gutgeschrieben.

### **Art. 9a** Beteiligung des Kantons am Finanzausgleich {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--621.1--9a}

1. Der Kanton beteiligt sich in den Jahren 2015 bis 2017 mit jährlich 4,5 Mio. Franken am Finanzausgleich und entlastet damit die Gebergemeinden proportional zu ihren Beiträgen.

## 4. Vollzugsbestimmungen

### **Art. 10** Zuständigkeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--621.1--10}

1. Der Regierungsrat setzt die Finanzierungsbeiträge und die Ausgleichsleistungen fest.
2. Der Finanzdirektion obliegen der Beitragsbezug und das Auszahlungsverfahren.

### **Art. 11** Zahlungstermine {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--621.1--11}

1. Der Bezug der Finanzierungsbeiträge der ausgleichspflichtigen Einwohnergemeinden und die Auszahlung der Ausgleichsleistungen an die bezugsberechtigten Einwohnergemeinden erfolgen zu gleichen Teilen per 1. April, 1. August und 1. Dezember des laufenden Jahres.

## 5. Schlussbestimmungen

### **Art. 12** Übergangsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--621.1--12}

1. Die bisherige kantonale Ausgleichsrückstellung für den Finanzausgleich wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgelöst und ins freie Eigenkapital des Kantons überführt.
2. Eine unter bisherigem Recht entstandene Pflicht bezugsberechtigter Einwohnergemeinden zur Steuerfusssenkung oder zur Einzahlung in die kantonale Ausgleichsrückstellung entfällt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

### **Art. 13** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--621.1--13}

1. Das Gesetz über den direkten Finanzausgleich vom 31. August 1989 ist aufgehoben.