632.12
# Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung
(VES)
Vom 11.03.2025 (Stand 01.01.2026)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Elektronische Steuerdeklarationslösung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--632.12--1}

1. Die Steuerverwaltung stellt den im Kanton Zug steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen über das Internet eine webbasierte Applikation für das elektronische Einreichen der Steuererklärung zur Verfügung (eTax.zug). Mit dieser Steuerdeklarationslösung kann die Steuererklärung rechtsgültig elektronisch eingereicht werden.
2. Die Steuererklärung kann auch in Papierform eingereicht werden. Diese Verordnung regelt nur das elektronische Einreichen der Steuererklärung.

### **Art. 2** Steuerfallangaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--632.12--2}

1. Die Steuerverwaltung stellt den steuerpflichtigen Personen jährlich individuelle Steuerfallangaben (PersID, Geschäftsfallnummer, Sicherheitscode) zu. Diese werden zur Erstellung der Steuererklärung benötigt.
2. Ehegatten sowie eingetragene Partnerinnen und Partner, die gemeinsam besteuert werden, erhalten gemeinsame Steuerfallangaben.
3. Die Steuerfallangaben werden den steuerpflichtigen Personen zusammen mit der Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung bzw. mit den Steuererklärungsformularen zugestellt.

### **Art. 3** Bedingungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--632.12--3}

1. Steuerpflichtige Personen, welche die Steuererklärung elektronisch einreichen, müssen dafür die Steuerdeklarationslösung eTax.zug der Steuerverwaltung oder eine andere von der Steuerverwaltung anerkannte Steuerdeklarationslösung verwenden. Die Steuerverwaltung gibt auf ihrer Website die anerkannten Steuerdeklarationslösungen bekannt.
2. Die Belege, die von der Steuerverwaltung verlangt werden, müssen zusammen mit der Steuererklärung ebenfalls in elektronischer Form übermittelt werden.

## 2. Ablauf der elektronischen Einreichung der Steuererklärung

### **Art. 4** Authentisierung und Authentifizierung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--632.12--4}

1. Für den Zugang zu eTax.zug muss sich die steuerpflichtige Person gemäss den Vorgaben auf der Anmeldeseite der Steuerverwaltung authentisieren.
2. Die Authentifizierung erfolgt über den «Authentifizierungsdienst der Schweizer Behörden AGOV». Die Steuerverwaltung bestimmt die notwendigen Identitätsdaten und die notwendige Authentifizierungsstufe.
3. Die Steuerverwaltung kann weitere, mindestens gleichwertige Verfahren für die Authentifizierung freischalten.

### **Art. 5** Erfassen der Steuererklärung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--632.12--5}

1. Nach erfolgter Authentisierung und Eingabe der Steuerfallangaben kann die steuerpflichtige Person ihre Steuererklärungsdaten in der Steuerdeklarationslösung erfassen.
2. Die Steuerdeklarationslösung übernimmt die aktuellen Stammdaten der steuerpflichtigen Personen. Ferner ermöglicht sie den Import der mit eTax.zug eingereichten Steuererklärungsdaten der Vorperiode. Ebenso erlaubt sie den Import von lokal auf dem eigenen Computer gespeicherten Vorjahresdaten der Vorgängerversion und kompatibler Formate anderer Kantone.

### **Art. 6** Einreichen der Steuererklärung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--632.12--6}

1. Nach elektronischer Übermittlung der Steuererklärungsdaten erhält die steuerpflichtige Person bzw. deren Vertretung umgehend eine Meldung auf dem Bildschirm, ob die Übermittlung erfolgreich war, und zusätzlich eine Übermittlungsquittung per E-Mail.
2. Die von der steuerpflichtigen Person elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten werden während 120 Stunden auf einem vom Kanton betriebenen Server aufbewahrt und können von der Steuerverwaltung noch nicht eingesehen werden. Während dieser Zeit können die elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten von der steuerpflichtigen Person oder deren Vertretung jederzeit korrigiert werden.
3. Nach Ablauf der 120 Stunden sind keine Korrekturen mehr möglich und die elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten werden zur Bearbeitung an die Steuerverwaltung weitergeleitet. Die Weiterleitung an die Steuerverwaltung wird der steuerpflichtigen Person bzw. deren Vertretung mittels einer zweiten E-Mail bestätigt.
4. Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung gilt als eingehalten, wenn aus der zweiten E-Mail hervorgeht, dass die Weiterleitung am letzten Tag der Frist erfolgt ist.

### **Art. 7** Benutzersupport {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--632.12--7}

1. Bei Problemen mit der Authentisierung ist gemäss Vorgaben von AGOV vorzugehen.
2. Bei Problemen mit der Steuerdeklarationslösung stellt die Steuerverwaltung den Support sicher. Der Support wird mindestens während den üblichen Bürozeiten gewährleistet.

## 3. Vertretung

### **Art. 8** Vertretung durch Drittpersonen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--632.12--8}

1. Die steuerpflichtige Person kann Drittpersonen in der Deklarationslösung (Funktion «Teilen») oder durch Übergabe der Steuerfallangaben berechtigen, ihre Steuererklärungsdaten über eTax.zug zu erfassen und elektronisch einzureichen.
2. Für den Zugang zu eTax.zug muss sich die Vertretung gemäss § 4 authentisieren.
3. Die steuerpflichtige Person kann die Zugriffsmöglichkeit auf geteilteSteuererklärungsdaten jederzeit in der Deklarationslösung widerrufen.

## 4. Datenschutz

### **Art. 9** Datenschutz und Informationssicherheit {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--632.12--9}

1. Die Steuerverwaltung speichert die in der Steuerdeklarationslösung erfassten Steuererklärungsdaten verschlüsselt auf einem vom Kanton betriebenen Server für fünf Jahre. Die steuerpflichtige Person bzw. deren Vertretung können die auf dem Server erfassten Steuerdeklarationsdaten jederzeit löschen.
2. Die Steuerverwaltung und das AIO treffen die erforderlichen Massnahmen, damit
   a) die Steuerverwaltung die Steuererklärungsdaten erst nach erfolgter Weiterleitung einsehen kann,
   b) das Steuergeheimnis gemäss § 108 Steuergesetz gewährleistet ist und die Steuererklärungsdaten vor dem Zugriff unberechtigter Personen geschützt sind,
   c) die Steuerklärungsdaten nicht verändert oder gelöscht werden können,
   d) jederzeit nachvollzogen werden kann, welche Personen auf welche Daten Zugriff haben.

### **Art. 10** Protokollierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--632.12--10}

1. Protokolliert werden:
   a) der Zeitpunkt und die Person, welche eine Steuererklärung in der Steuerdeklarationslösung angelegt, geändert oder auf diese zugegriffen hat;
   b) der Zeitpunkt der Übermittlung und Weiterleitung der Steuererklärung;
   c) der Zeitpunkt der Erteilung oder des Widerrufs des Zugriffsrechts auf einzelne Steuererklärungen in der Steuerdeklarationslösung (Funktion «Teilen»).
2. Die protokollierten Daten werden fünf Jahre lang aufbewahrt.
3. Die steuerpflichtige Person und deren Vertretung können bei allen selbst erfassten bzw. geteilten Steuererklärungen die protokollierten Daten gemäss § 10 Abs. 1 Bst. a–c einsehen. Diese Einsichtsmöglichkeit steht auch dem für die Steuerdeklarationslösung zuständigen Benutzersupport offen.
4. Die Steuerverwaltung kann die Nutzung der Steuerdeklarationslösung in anonymer Form auswerten.

## 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 11** Ausführungsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--632.12--11}

1. Die Steuerverwaltung erlässt die zur Umsetzung dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Diese können als Weisungen oder als Nutzungsvorschriften für die steuerpflichtigen Personen und deren Vertretungen erlassen werden.

### **Art. 12** Übergangsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--632.12--12}

1. Die webbasierte Steuerdeklarationslösung für das elektronische Einreichen der Steuererklärung steht den im Kanton Zug steuerpflichtigen Personen ab 2026 erstmals für die Steuerperiode 2025 zur Verfügung.