641.7
# Kantonsratsbeschluss über die Gebühren für die besondere Inanspruchnahme von Kantonsstrassen
(Strassengebührentarif)
Vom 28.01.1999 (Stand 01.01.1999)

### **Art. 1** Tarif {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--641.7--1}

1. Für die Inanspruchnahme des Strassenraums von Kantonsstrassen durch Sondernutzung oder gesteigerten Gemeingebrauch gelten folgende Gebühren:
   a) für die einmalige oder regelmässige Nutzung, innerhalb eines Kalenderjahres, pro m² und Tag: Fr. –.10 bis Fr. –.20
   b) für feste Inanspruchnahmen
   durch Bauten und Anlagen, pro m² und Jahr: Fr. 30.– bis Fr. 50.–
   durch Strassenreklamen, pro m² Reklamefläche und Jahr: Fr. 20.– bis Fr. 100.–
   c) für Veranstaltungen
   kommerzieller, nicht überwiegend gemeinnütziger oder kultureller Art, innerhalb eines Kalenderjahres, pro m² und Tag: Fr. –.10 bis Fr. –.50
   überwiegend gemeinnütziger oder kultureller Veranstaltungen: keine Gebühr
2. Die Gebühren sind auf die nächsten 10 Franken zu runden.
3. Bei der Bemessung der Gebühr im Einzelfall ist der Wert der staatlichen Leistung für den Gebührenpflichtigen oder die Gebührenpflichtige zu berücksichtigen. Zusätzlich sind wegen der Sondernutzung oder des gesteigerten Gemeingebrauchs dem Staat entstehende Kosten, beispielsweise für Reparaturen, in Rechnung zu stellen.

### **Art. 2** Verwaltungsgebühr {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--641.7--2}

1. Allfällige Verwaltungsgebühren sind in den Tarifen gemäss § 1 nicht eingeschlossen. Für sie gilt der Verwaltungsgebührentarif.
2. Die zuständige Behörde kann für regelmässig anfallende Verwaltungsgebühren Pauschalen festlegen.

### **Art. 3** Einzug der Gebühren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--641.7--3}

1. Der Bezug der Gebühren erfolgt grundsätzlich im Voraus. Er kann für die Strassengebühren einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren betreffen.
2. Die zuständige Behörde kann für regelmässig anfallende Strassen- oder Verwaltungsgebühren den Einzug durch Dritte und die Weiterleitung dieser Gebühren an die Staatskasse in Form von Pauschalen vereinbaren, beispielsweise für Kontrollen bei privaten Hausanschlüssen an Leitungen, bei Kontrollen von Parkplätzen oder bei Strassenreklamen.
3. Der Einzug von Rechnungsbeträgen unter Fr. 50.– entfällt, ausser bei Parkiergebühren.

### **Art. 4** Befreiung von Gebühren, Ausnahmen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--641.7--4}

1. Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen im Strassenraum von Kantonsstrassen sind von Gebühren im Sinne von § 1 hievor befreit. Verwaltungsgebühren, namentlich für Kontrollen, bleiben vorbehalten.
2. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen gewähren, wenn der Strassengebührentarif zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen oder eine unbillige Härte bedeuten würde.

### **Art. 5** Anpassung des Tarifs an die Teuerung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--641.7--5}

1. Der Regierungsrat ist befugt, den Tarif gemäss § 1 periodisch der ausgewiesenen Teuerung anzupassen.

### **Art. 6** Übergangsbestimmung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--641.7--6}

1. Die Gebühren gemäss bisherigen Konzessionen und Vereinbarungen für gesteigerten Gemeingebrauch bleiben bis zur nächstmöglichen Anpassung unverändert.
2. Fehlt für eine bisherige bewilligte Inanspruchnahme des Raums von Kantonsstrassen durch Sondernutzung oder gesteigerten Gemeingebrauch eine Regelung der Gebühr oder des Entgelts, besteht Gebührenfreiheit, solange die Inanspruchnahme unverändert bleibt, längstens jedoch bis 31. Dezember 2008.

### **Art. 7** Schlussbestimmung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--641.7--7}

1. Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung auf den 1. Januar 1999 in Kraft.