721.53
# Submissionsverordnung
(SubV)
Vom 20.02.2024 (Stand 01.03.2024)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--721.53--1}

1. Diese Verordnung regelt die Einzelheiten für die Vergabe von Aufträgen der kantonalen Staatsverwaltung, die von der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 sowie vom Bundesgesetz über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) vom 6. Oktober 1995 erfasst werden.
2. Selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften des Kantons, die Gerichte, Gemeinden sowie andere Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die unter das Submissionsgesetz fallen, bestimmen die Verfahrens- und Zuschlagskompetenzen selber.

### **Art. 2** Zuständigkeit Regierungsrat {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--721.53--2}

1. Sofern der Regierungsrat in einem Submissionsverfahren zur Vergabe von Aufträgen zuständig ist, sind ihm beim offenen oder beim selektiven Vergabeverfahren der vorgesehene Ausschreibungstext sowie die vorgesehenen Eignungs- und Zuschlagskriterien mit deren Gewichtung zur Genehmigung zu unterbreiten.
2. Die Regelung von Abs. 1 gilt nicht, wenn folgende Vorgaben eingehalten werden:
   a) Der Preis wird bei anspruchsvollen Planerleistungen oder anderen vergleichbaren Leistungen mit mindestens 25 Prozent gewichtet.
   b) Der Preis wird bei allen anderen Aufträgen mit mindestens 35 Prozent gewichtet.

### **Art. 3** Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--721.53--3}

1. Bei der Durchführung von Submissionsverfahren müssen die Eignungs- und die mit einer Gewichtung versehenen Zuschlagskriterien sowie die Preisbewertungsformel in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen im Voraus bekannt gegeben werden.

### **Art. 4** Bewertung des Preiskriteriums {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--721.53--4}

1. Bei der Bewertung des Preiskriteriums gilt in der Regel folgende Formel:
   a) Das billigste Angebot erhält beim Preiskriterium immer die maximale Punktzahl.
   b) Bei einer üblichen Leistung mit durchschnittlichen Anforderungen oder einer anderen vergleichbaren Leistung erhält ein Angebot mit einem Preis > 50 % über dem tiefsten Angebot null Punkte.
   c) Bei einer anspruchsvollen Beschaffung mit spezialisierten Anforderungen oder einer anderen vergleichbaren Leistung erhält ein Angebot mit einem Preis > 100 % über dem tiefsten Angebot null Punkte.
   d) Zwischen den zuvor erwähnten Werten erfolgt die Bewertung linear, Negativpunkte gibt es bei der Bewertung nicht.

### **Art. 5** Zuschlagskompetenzen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--721.53--5}

1. Die Zuschlagskompetenz zur Vergabe von Aufträgen obliegt:
   a) bei einem Auftragswert bis Fr. 150'000.– dem jeweiligen Amt;
   b) bei einem Auftragswert von Fr. 150'000.– bis Fr. 500'000.– der jeweiligen Direktion resp. der Staatskanzlei;
   c) bei einem Auftragswert über Fr. 500'000.– dem Regierungsrat;
   d) bei einem Auftragswert zwischen Fr. 500'000.– und Fr. 3 Mio. der Baudirektion für Strassenbauvorhaben gemäss dem jeweiligen Kantonsratsbeschluss über das Strassenbauprogramm, auf welchen sich das Projekt stützt.

### **Art. 6** Verfahrenskompetenzen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--721.53--6}

1. Die jeweilige Direktion entscheidet:
   a) über den Ausschluss einer Anbieterin oder eines Anbieters;
   b) ob das Verfahren abgebrochen, wiederholt oder neu durchgeführt wird;
   c) welche Verfahrensart bei einem Auftrag angewendet wird;
   d) über die Verkürzung der Fristen.

### **Art. 7** Zuständigkeiten Baudirektion {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--721.53--7}

1. Das Direktionssekretariat der Baudirektion ist zuständig für:
   a) die Überwachung der Einhaltung der Vergabebestimmungen gemäss Art. 62 IVöB;
   b) die Erstellung der kantonalen Vergabestatistik gemäss den Vorgaben des Bundes bzw. des Interkantonalen Organs gemäss § 5 Abs. 1 SubG;
   c) die Betreuung der Internetseite des Kantons Zug auf der elektronischen Submissionsplattform «simap.ch»;
   d) einzelne Auskünfte in submissionsrechtlichen Fragen an bezeichnete Personen der anderen Direktionen.