722.114
# Reglement betreffend Lohneinreihung und Entschädigungen von Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug
(Lohneinreihungs- und Entschädigungsreglement GVZG; LER GVZG)
Vom 23.11.2023 (Stand 01.08.2025)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--722.114--1}

1. Dieses Reglement gilt für alle Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug.
2. Es regelt die Zuständigkeiten im Personalbereich, die Zuordnung der Funktionen der Mitarbeitenden zu den Referenzfunktionen gemäss § 44 ff. Personalgesetz und der Lohneinreihungsverordnung sowie die besonderen Entschädigungen gemäss § 56 Personalgesetz.

### **Art. 2** Anwendbares Recht und Zuständigkeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--722.114--2}

1. Die vom Regierungsrat zum Personalgesetz erlassenen Ausführungsbestimmungen sind für die Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug analog anwendbar.
2. Die Gebäudeversicherung Zug als Arbeitgeberin wird, unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Regierungsrats gemäss § 6 Gebäudeversicherungsgesetz, vom Verwaltungsrat vertreten.
3. Sofern das Personalgesetz und dessen Ausführungserlasse Kompetenzen den Direktionen zuweisen, werden diese bei der Gebäudeversicherung Zug vom Verwaltungsratspräsidium wahrgenommen. Kompetenzen der Ämter nimmt die Direktion der Gebäudeversicherung Zug wahr.
4. Vorbehalten bleiben besondere Zuständigkeitsregelungen im Einzelfall.

### **Art. 3** Zuordnung zu den Referenzfunktionen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--722.114--3}

1. Die Zuordnung der Funktionen der Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug zu den Referenzfunktionen der Lohneinreihungsverordnung erfolgt gemäss Anhang.
2. Im Rahmen des Lohnbandes der Referenzfunktion legt unter Vorbehalt von Absatz 3 die Direktion den Lohn für die Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug fest.
3. Für die Mitglieder der Geschäftsleitung wird der Anfangslohn zusammen mit der Referenzfunktion bei der Wahl durch den Regierungsrat bestimmt. In der Folge entscheidet der Verwaltungsrat über den Lohn im Rahmen des Lohnbandes.

### **Art. 4** Besondere Entschädigungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--722.114--4}

1. In Abweichung von § 5 Abs. 4 der Entschädigungsverordnung erhalten alle Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug unabhängig vom Arbeitspensum jährlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe des jeweiligen Treuepreises für ein Halbtax-Abonnement.