731.2
# Gesetz über die Gebühren für besondere Inanspruchnahmen von öffentlichen Gewässern
(Gewässergebührentarif)
Vom 29.01.2004 (Stand 01.01.2019)

### **Art. 1** Jahresgebühren&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--731.2--1}

1. Für die konzessionspflichtige Nutzung öffentlicher Gewässer oder des dazugehörigen Gewässerraums gelten folgende Jahresgebühren:
   a) Bauliche Anlagen in und auf öffentlichen Oberflächengewässern
   Gebäude jeglicher Art mit Wohn- oder Aufenthaltsmöglichkeiten: Fr. 40.–/m²
   Bootshäuser, Bootsunterstände u. ä.: Fr. 25.–/m²
   Stützmauern und Treppen, Terrassen, Stege, Flosse, Brücken u. ä.: Fr. 20.–/m²
   Wellenbrecher, Vorwehre, Steinrollierungen, Absperrungen u. ä.: Fr. 16.–/m²
   Wasserungsstellen (Leist, Kran, Geleise u. ä.): Fr. 16.–/m²
   b) Bootsstationierung auf oder an Seen und Flüssen
   Zentrale Bootsstationierungsanlage (Hafen, Stege, Geleise) inkl. der Verkehrsfläche innerhalb der Anlage: Fr. 7.–/m²
   Boje im Bojenfeld: Fr. 450.–
   Einzel-Bootsstationierungen (an Stegen, Bojen u. ä.): Fr. 20.–/m²
   c) Grundwassernutzung
   Trinkwassernutzung: Fr. 2.60/Minutenliter der Höchstleistung der Entnahmevorrichtung
   Brauchwassernutzung bei Rückführung in den Boden: Fr. 3.90/Minutenliter der Höchstleistung der Entnahmevorrichtung
   Brauchwassernutzung ohne Rückführung in den Boden: Fr. 7.80/Minutenliter der Höchstleistung der Entnahmevorrichtung
   Wärmenutzung: Fr. –.65 pro MJ/h
   Kältenutzung: Fr. 1.30 pro MJ/h
   d) Wasserbezug aus oberirdischen öffentlichen Gewässern
   Trinkwassernutzung: Fr. –.65/Minutenliter der Höchstleistung der Entnahmevorrichtung
   Brauchwassernutzung bei Rückgabe ins Gewässer: Fr. 2.60/Minutenliter der Höchstleistung der Entnahmevorrichtung
   Brauchwassernutzung ohne Rückgabe ins Gewässer: Fr. 5.20/Minutenliter der Höchstleistung der Entnahmevorrichtung
   Wärmenutzung: Fr. –.65 pro MJ/h
   Kältenutzung Fr. 1.30 pro MJ/h
   Ableitung öffentlicher Gewässer auf privaten Grund, insbesondere für die Bootsstationierung, Speisung von Teichen u. ä.: bis Fr. 4.–/m²
   e) Weitere erhebliche Inanspruchnahme öffentlicher Gewässer
   Wärmenutzung ohne Wasserbezug: Fr. –.65 pro MJ/h
   Kältenutzung ohne Wasserbezug: Fr. 1.30 pro MJ/h
   Sand- und Kiesausbeutung: Fr. 13.–/m³
   auf Dauer angelegte Grundwasserabsenkung: Fr. 7.80/Minutenliter der Höchstleistung der Entnahmevorrichtung
   f) Ableitung von Trink- und Brauchwasser über die Kantonsgrenze
   Trink- und Brauchwassernutzung: Fr. 6.50/1000 m³
   g) Wasserkraftnutzung
   bei einer Bruttoleistung der Anlage von 1 Megawatt bis 2 Megawatt: linear abgestuft bis zu den Maximalansätzen gemäss Bundesrecht
   bei einer Bruttoleistung der Anlage von 2 Megawatt und mehr: Maximalansätze gemäss Bundesrecht
2. Die Gebühr kann nach Massgabe des öffentlichen Interesses ermässigt oder vollständig erlassen werden.
3. Bei überlagernden Nutzungen durch Bauten oder Anlagen wird jede Nutzungsebene separat berechnet. Der Maximalbetrag von Fr. 60.–/m² darf dabei nicht überschritten werden.

### **Art. 1a** Einmalige Gebühr {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--731.2--1a}

1. Bei Anlagen mit über 100'000 Kilowatt installierter Leistung ist eine einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 75.– / Kilowatt zu bezahlen.

### **Art. 2** Mindestgebühr {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--731.2--2}

1. Die jährliche Mindestgebühr für konzessionspflichtige Nutzungen beträgt Fr. 150.–.

### **Art. 3** Bezug der Konzessionsgebühr {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--731.2--3}

1. Der Bezug der Konzessionsgebühr erfolgt in der Regel im Voraus. Im Einverständnis mit der Konzessionärin oder dem Konzessionär kann die Gebühr einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren umfassen.

### **Art. 4** Kanzleigebühren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--731.2--4}

1. Allfällige Kanzleigebühren sind in den Gebühren nicht eingeschlossen. Für sie gilt der Verwaltungsgebührentarif.

### **Art. 5** Anpassung des Tarifs an die Teuerung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--731.2--5}

1. Der Regierungsrat ist befugt, den Gewässergebührentarif (Landesindex der Konsumentenpreise, Stand: November 2002) spätestens alle zehn Jahre der ausgewiesenen Teuerung anzupassen.

### **Art. 6** Übergangsbestimmung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--731.2--6}

1. Die Gebühren der bisherigen Konzessionen sind innert Jahresfrist seit Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung an die neuen Gebührenansätze anzupassen. Zudem kann die Konzessionsbehörde die Konzessionsgebühren alle zehn Jahre an die Teuerung anpassen.

### **Art. 7** Schlussbestimmung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--731.2--7}

1. Dieser Beschluss tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.