732.22
# Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba
Vom 19.05.2005 (Stand 01.01.2026)

## 1. Grundlagen

### **Art. 1** Zweck und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.22--1}

1. Dieses Reglement ordnet die kommunale Abfallbewirtschaftung, welche der Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (Zeba) im öffentlichen Interesse auszuführen hat. Es gilt für alle Verbandsgemeinden des Zeba oder Gemeindegebiete, die dem Zeba angeschlossen sind.

### **Art. 2** Grundsätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.22--2}

1. Der Zeba, die Verbandsgemeinden und die Abfallinhaber tragen durch vorbildliches Verhalten zur Vermeidung, Verminderung, Verwertung und umweltgerechten Entsorgung der Abfälle bei. Schadstoffreiche Stoffe und Materialien sind, wo immer möglich, durch schadstoffarme zu ersetzen.
2. Die Abfallbewirtschaftung erfolgt effizient und kostenbewusst und deren Finanzierung weitestgehend verursacherorientiert.

## 2. Kosten und Gebühren

### **Art. 3** Finanzierung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.22--3}

1. Zur Finanzierung der Abfallbewirtschaftung dienen Gebühren, Verkaufserlöse, Rückerstattungen Dritter und Defizitbeiträge der Gemeinden.
2. Die Deckung von gemeindlichen Defizitbeiträgen liegt in der Kompetenz der einzelnen Verbandsgemeinden.

### **Art. 4** Gebührenfestlegung und Anhang&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.22--4}

1. Die Delegiertenversammlung regelt die Mengengebühren in einem Gebührenreglement. Sie legt die massgebenden Grundlagen und Zahlen für die Gebührenhöhe und deren Ausgestaltung offen.
2. Die Delegiertenversammlung regelt in einem separaten Anhang die Begriffe, die Gebindevorschriften sowie die Rahmenbedingungen für Unterfluranlagen und Oberflurcontainer.

## 3. Aufgaben

### **Art. 5** Aufgaben des Zeba&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.22--5}

1. Der Zeba
   a) betreibt eine umweltschonende, kundenfreundliche und verursacherorientierte Abfallbewirtschaftung;
   b) organisiert und unterstützt die ökologische Bewirtschaftung und die umweltgerechte Beseitigung von Siedlungsabfällen;
   c) erteilt Auskünfte und Beratungen;
   d) betreibt Öffentlichkeitsarbeit;
   e) erstellt unter Einbezug der Gemeinden ein Recyclingmerkblatt.

### **Art. 6** Aufgaben der Verbandsgemeinde {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.22--6}

1. Die Verbandsgemeinde
   a) erfüllt die erforderlichen Rahmenbedingungen für eine sichere, ökologische und wirtschaftliche Durchführung der Kehricht- und der Separatsammlungen;
   b) kann mit Dritten, anderen Gemeinden oder öffentlichen Körperschaften im Rahmen dieses Reglements Verträge abschliessen;
   c) sorgt für den Betrieb eines Ökihofs;
   d) sorgt für das Aufstellen und die regelmässige Leerung von Abfallbehältern auf öffentlichem Grund.
   e) …

### **Art. 7** Zuständigkeit {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.22--7}

1. Mit dem Vollzug dieses Reglements werden – sofern im Reglement nicht ausdrücklich ein anderes Organ bestimmt ist – die jeweiligen Verbandsgemeinden beauftragt.
2. Die zuständigen Verbandsgemeinden erlassen im Rahmen dieses Reglements Weisungen, Verfügungen und Bewilligungen und entscheiden erstinstanzlich.

## 4. Pflichten der Abfallinhaber

### **Art. 8** Siedlungsabfälle {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.22--8}

1. Siedlungsabfälle sind getrennt zu sammeln und der dafür bezeichneten Sammlung, Sammeleinrichtung oder Entsorgungsanlage zuzuführen. Siedlungsabfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden.
2. Der Kehrichtabfuhr dürfen nur Hauskehricht, Betriebskehricht und Sperrgut mitgegeben werden.
3. Betriebskehricht ist der gemeindlichen Sammlung zuzuführen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Bewilligung durch den Zeba.
4. Kompostierbare Abfälle können der gemeindlichen Sammlung mitgegeben, einer Kompostieranlage zugeführt oder vor Ort selbst kompostiert werden.

### **Art. 9** Übrige Abfälle {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.22--9}

1. Alle übrigen Abfälle, welche keiner speziellen Regelung unterliegen, sind durch den Inhaber grundsätzlich auf eigene Kosten zu entsorgen.

## 5. Illegale Abfallentsorgung

### **Art. 10** Abfallverbrennung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.22--10}

1. Das Verbrennen fester, flüssiger und gasförmiger Abfälle im Freien ist verboten. Ebenso verboten ist die Verbrennung in Cheminees, Öfen und in nicht dafür zugelassenen Verbrennungsanlagen.

### **Art. 11** Entsorgung über die Kanalisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.22--11}

1. Die Entsorgung von Abfällen über die Kanalisation ist verboten.

### **Art. 12** Ablagerung und Littering {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.22--12}

1. Das Ablagern von Abfällen auf öffentlichem und privatem Grund und Littering ist verboten.
2. Öffentliche Abfallkörbe dienen der Aufnahme des üblicherweise mitgeführten Kleinabfalls. Sie dürfen nicht zur Entsorgung von Haus- und Betriebskehricht sowie sonstiger Abfälle benützt werden.
3. Muss die Gemeinde nicht korrekt entsorgte Abfälle entsorgen, so kann sie die dadurch entstehenden Aufwendungen dem Verursacher in Rechnung stellen. Von Betrieben, welche Take-Away-Produkte verkaufen, können weitergehende Massnahmen verlangt werden.

## 6. Anschaffung, Bereitstellung und Unterhalt der Gebinde

### **Art. 13** Gebinde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.22--13}

1. Die Anschaffung der Abfallgebinde ist Sache des Grundstückbesitzers.
2. Es dürfen nur die gemäss § 16 Abs. 2 des Anhangs dieses Reglements zugelassenen, funktionstüchtigen Gebinde verwendet werden.

### **Art. 14** Bereitstellung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.22--14}

1. Die Verbandsgemeinde bezeichnet den Ort der Bereitstellung. Für Wohnsiedlungen, einzelne oder mehrere Strassenzüge kann ein zentraler Bereitstellungsort bezeichnet werden.
2. Auf öffentlichem Grund darf das Sammelgut erst am Abfuhrtag bereitgestellt werden. Container sind nach dem Entleeren so rasch als möglich an den Standplatz zurückzustellen.
3. Sperrgut ist gemäss den Anweisungen in den jährlich erscheinenden gemeindlichen Recyclingmerkblättern zu entsorgen.

### **Art. 15** Zustand der Gebinde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.22--15}

1. Abfallgebinde sind in sauberem und einwandfreiem Zustand zu halten.
2. Kehrichtsäcke müssen zugeschnürt und unbeschädigt sein. Eine Überfüllung der Gebinde ist nicht zulässig.

### **Art. 16** Kehrichtpressen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.22--16}

1. Der Einsatz von Kehrichtpressen, Kehrichtshreddern und dergleichen bedarf der schriftlichen Bewilligung des Zeba. Für die Bewilligung sind die geltenden Gesetze und Vorschriften zu befolgen.

### **Art. 16a** Unterfluranlagen und Oberflurcontainer&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.22--16a}

1. Für geplante Wohnsiedlungen ab 30 Wohneinheiten und bei logistischem Bedarf für bestehende Wohnsiedlungen sowie für einzelne oder mehrere Strassenzüge kann die Verbandsgemeinde die Errichtung einer Unterfluranlage oder das Platzieren eines Oberflurcontainers anordnen.
2. …
3. Die baulichen Anforderungen an die Errichtung von Unterfluranlagen und die Anforderungen an den Betrieb von Unterfluranlagen richten sich nach § 20 Abs. 1 des Anhangs dieses Reglements.

### **Art. 16b** Standort von Unterfluranlagen und Oberflurcontainern&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.22--16b}

1. Die Verbandsgemeinde legt nach Anhörung des Zeba den Standort sowie das Einzugsgebiet der Sammelanlage/-container fest.
2. Der Standort soll eine sichere, ökologische und wirtschaftliche Durchführung der Abfallentsorgung gewährleisten. Bei der Standortwahl sind die Ausführungsvorschriften gemäss § 19 Abs. 1 des Anhangs dieses Reglements zu beachten.
3. Die Verbandsgemeinde legt das Einzugsgebiet im Siedlungsgebiet so fest, dass für den Abfallinhaber die Distanz zur Sammelstelle nicht mehr als 350 Meter ab Liegenschaftszugang beträgt.
4. Unter den Voraussetzungen des 8. Abschnittes des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (PBG) kommt der Verbandsgemeinde bei der Standortfestsetzung das Enteignungsrecht zu.
5. Mitarbeitern des Zeba oder Personen, die im Auftrag des Zeba handeln, ist der Zutritt zur Sammelstelle auf privatem Grund zu gewähren.

### **Art. 16c** Erstellungs- und Betriebskosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.22--16c}

1. Die Unterfluranlagen für Hauskehricht werden vom Zeba beschafft, finanziert, franko Baustelle geliefert, in die Baugrube gesetzt und in Betrieb genommen.
1a. Unterfluranlagen und Oberflurcontainer für Betriebskehricht werden vom Grundstücksbesitzer resp. vom Abfallinhaber finanziert. Für die Finanzierung von Oberflurcontainern kann der Verband Ausnahmen definieren.
2. Die Eigentümer derjenigen Liegenschaften, denen die Sammelanlage dient, erbringen die bauseitigen Vorleistungen für die Erstellung der Unterfluranlage und tragen sämtliche damit zusammenhängenden Kosten (namentlich Baubewilligung, Aushub, Anschlüsse, Leitungsverlegung, Verankerung, Kanalisation, Denkmal- und Ortsbildauflagen, Umgebungsgestaltung). Die Verbandsgemeinde kann zu diesem Zweck ein Perimeterverfahren durchführen.
2a. An die Baukosten der Unterflur-Sammelanlagen für Hauskehricht entrichtet der Zeba einen Beitrag in der Höhe von maximal 11'500 Franken pro Säule. Dieser Betrag wird alle fünf Jahre an den Baukostenindex des Bundesamts für Statistik (BFS) angepasst. Die Baukosten beinhalten Aushub, Hinterfüllung, Umgebungsarbeiten, Oberflächenbeläge, Anschlüsse, Leitungsverlegungen, Kanalisation sowie weitere Nebenkosten inklusive Anteil Bauleitungskosten.
2b. …
3. Der Zeba übernimmt die Kosten des Betriebes, der Reinigung, der Wartung, der Reparatur sowie des Ersatzes und der Entsorgung der Unterfluranlagen für Hauskehricht. Der Zeba in Absprache mit der Verbandsgemeinde übernimmt die Entsorgungs- und Rückbaukosten der ausser Betrieb genommenen Unterfluranlagen für Hauskehricht.
3a. Die Besitzer von Unterfluranlagen oder Oberflurcontainern für Betriebskehricht können den Zeba mit der Reinigung und Wartung beauftragen, wobei die Kosten zu Lasten des Besitzers der Anlage gehen. Die Kosten für den Ersatz und die Entsorgung der Unterfluranlage resp. des Oberflurcontainers für Betriebskehricht trägt der Besitzer der Anlage resp. des Containers.
4. Die Eigentümer derjenigen Liegenschaften, denen die Sammelanlage dient, tragen die Kosten des Umgebungsunterhaltes und besorgen den Winterdienst. Die Verbandsgemeinde kann zu diesem Zweck ein Perimeterverfahren durchführen.
5. Aus wichtigen Gründen kann die Verbandsgemeinde und/oder der Zeba die Erstellungskosten von Unterflur-Sammelanlagen nach Abs. 2 vollständig und die Betriebskosten nach Abs. 4 ganz oder teilweise übernehmen.

## 7. Organisation der Entsorgung

### **Art. 17** Zu sammelnde Fraktionen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.22--17}

1. Der Zeba bestimmt, welche Siedlungsabfälle separat zu sammeln sind.

### **Art. 18** Problemabfälle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.22--18}

1. Der Zeba bezeichnet die Problemabfälle. Er kann in Einzelfällen eine besondere Entsorgung verlangen oder selbst eine gebührenpflichtige Entsorgung durchführen.

### **Art. 19** Berechtigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.22--19}

1. Abfuhren und Sammelstellen stehen ausschliesslich den auf dem Zeba-Gebiet ansässigen Personen und Betrieben zur Verfügung. Abfälle, welche nicht auf dem Gebiet des Zeba anfallen, dürfen nicht über diese Entsorgungseinrichtungen entsorgt werden.

## 8. Entsorgung von Bauabfällen, Sonderabfällen und Tierkadavern

### **Art. 20** Bauabfälle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.22--20}

1. Bauabfälle sind durch den Inhaber zu entsorgen. Brennbare und separat zu sammelnde Abfälle sind gemäss Mehrmuldenkonzept (MMK) soweit als möglich auf der Baustelle auszusortieren und anschliessend material- und umweltgerecht zu entsorgen. Die Entsorgung ist in der VVEA geregelt.

### **Art. 21** Sonderabfälle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.22--21}

1. Kleinmengen von Sonderabfällen können gemäss § 9 an speziell bezeichneten Sammelstellen abgegeben werden. Der Zeba bestimmt, welche Sonderabfälle an welchen Sammelstellen angenommen werden.

### **Art. 22** Tierkadaver {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.22--22}

1. Tierkadaver sind nach der Tierseuchengesetzgebung von Bund und Kanton zu entsorgen. Kadaver bis 70 Kilogramm sind bei den von den Verbandsgemeinden bezeichneten Sammelstellen abzugeben.

## 9. Schlussbestimmungen

### **Art. 23** Strafbestimmung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.22--23}

1. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglements werden gemäss ÜStG geahndet, sofern nicht eine Strafbestimmung des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts zur Anwendung gelangt.

### **Art. 24** Beschwerderecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.22--24}

1. Gegen Verfügungen des Zeba oder einer Verbandsgemeinde kann nach Massgabe des VRG innert 20 Tagen beim Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerde geführt werden.

### **Art. 24a** Anpassung der Bauordnungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.22--24a}

1. Die Gemeinden ergänzen ihre Bauordnungsvorschriften bei der nächsten Ortsplanungsrevision, spätestens bis Ende 2025, mit analogen Bestimmungen wie § 16a Abs. 1 und § 16b Abs. 4 dieses Reglements.

### **Art. 25** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.22--25}