732.26
# Reglement über die Gebühren für Siedlungs- und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen
(Gebührenreglement des Zeba)
Vom 11.05.2000 (Stand 01.01.2023)

### **Art. 1** Zweck und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.26--1}

1. Das Reglement legt die Bemessungsgrundlagen, den Kostenrahmen und die Maximalsätze für Abfallgebühren fest. Es gilt für alle Verbandsgemeinden und alle vom Zeba bewirtschafteten Abfallfraktionen.

### **Art. 2** Erhebung der Gebühr {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.26--2}

1. Die Gebühr wird grundsätzlich auf einem Ansatz pro kg für jede Fraktion einzeln exklusive MWST festgelegt, kann aber auch auf einen Ansatz pro Stück oder pro Volumen umgerechnet werden.

### **Art. 3** Verwendung der Gebühren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.26--3}

1. Die Gebühren decken, mit Ausnahme der unter Abs. 2 genannten Positionen, Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaftung anfallen. Es sind dies unter anderem die Aufwendungen für:
   a) Sammlung, Transport, Verwertung, Entsorgung ab Sammelstelle oder Ökihof;
   b) Betrieb von unbedienten Sammelstellen (Sammelcontainer, Unterflurcontainer Anlagen);
   c) Betrieb von Ökihöfen inkl. der Anschaffungskosten der mobilen Betriebsinfrastruktur;
   d) Informationskosten.
2. Folgende Aufwendungen werden von den Gebühren nicht gedeckt:
   a) …
   b) Personal- und Gebäudekosten der Ökihöfe;
   c) Massnahmen zur Gewährleistung von Sauberkeit in den Verbandsgemeinden (Leerung und Bereitstellung von öffentlichen Abfallbehältern, Einsammlung von illegal entsorgtem Abfall).

### **Art. 4** Verrechnung der Erlöse {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.26--4}

1. Der Erlös aus der Verwertung von Wertstoffen wird bei den Entsorgungskosten der entsprechenden Fraktion angerechnet. Ein allfälliger Überschuss dieser Kostenstelle dient zur Deckung der ungedeckten Kosten der anderen Fraktionen.

### **Art. 5** Freimengen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.26--5}

1. Die Gemeinden nehmen die vom Verwaltungsrat bestimmten Fraktionen in kleinen Mengen gratis an (z.B. Karton).
2. Der Verwaltungsrat legt die Freimengen fest.

### **Art. 6** Durchschnittspreise für ähnliche Abfälle {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.26--6}

1. Sind verschiedene Produkte in einer Abfallfraktion zusammengefasst, gilt für sie ein Durchschnittspreis (z.B. Stromsparlampen, Neonröhren, in der Abfallfraktion Lampen).

### **Art. 7** Deckung der Aufwendungen bei Entsorgung durch vorgezogene Gebühren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.26--7}

1. Wird die Entsorgung bestimmter Fraktionen durch die Erhebung einer vorgezogenen Gebühr finanziert, tragen die Gemeinden die ungedeckten Kosten dieser Fraktion.

### **Art. 8** Kostenrahmen für jede Abfallfraktion {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.26--8}

1. Es gilt ein Kostenrahmen von Null bis zum jeweiligen Gebührenmaximum.
2. Die Delegiertenversammlung legt für jede Fraktion das Gebührenmaximum im Anhang fest.

### **Art. 9** Festsetzung der Gebühr {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.26--9}

1. Der Verwaltungsrat passt die Gebühren periodisch der Marktsituation an.
2. Der Verwaltungsrat publiziert die Änderung der Gebühr jeder einzelnen Fraktion inkl. Mehrwertsteuer im Amtsblatt.

### **Art. 10** Rechtspflege {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.26--10}

1. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

### **Art. 11** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--732.26--11}

1. Das Reglement tritt nach der rechtskräftigen Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.