740.16
# Kantonsratsbeschluss betreffend zweiten Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf
(KRB Energiebeiträge II)
Vom 26.01.2012 (Stand 14.04.2012)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--740.16--1}

1. Der Kanton Zug unterstützt Massnahmen zur Verminderung des Energiebedarfs in bestehenden privaten, mindestens zehn Jahre alten Gebäuden. Er verstärkt damit das landesweite Gebäudeprogramm und gemeindliche Massnahmen.

### **Art. 2** Rahmenkredit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--740.16--2}

1. Für die kantonalen Massnahmen wird ein Rahmenkredit von 10 Mio. Franken bereitgestellt.

### **Art. 3** Massnahmen – Gebäudehülle {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--740.16--3}

1. Für die Sanierung der gesamten Gebäudehülle wird ein kantonaler Beitrag von 20 % der Planungs-, Beschaffungs- und Installationskosten ausgerichtet, höchstens jedoch Fr. 80’000.– pro Gebäude.

### **Art. 4** Massnahmen – Sonnenkollektor-Anlagen zur Wärmegewinnung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--740.16--4}

1. Für die nachträgliche Installation von Sonnenkollektor-Anlagen wird ein kantonaler Beitrag von 20 % der Planungs-, Beschaffungs- und Installationskosten ausgerichtet, höchstens jedoch Fr. 80’000.– pro Gebäude.

### **Art. 5** Massnahmen – Wärmepumpen-Anlagen zur Wärmegewinnung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--740.16--5}

1. Für die nachträgliche Installation von Wärmepumpen-Anlagen anstelle einer mit fossilen Energieträgern oder ausschliesslich mit Elektrizität betriebenen Heizung wird ein kantonaler Beitrag von 20 % der Planungs-, Beschaffungs- und Installationskosten ausgerichtet, höchstens jedoch Fr. 80’000.– pro Gebäude.
2. Das Gebäude muss über eine wärmetechnisch genügende Gebäudehülle verfügen.

### **Art. 6** Anrechnung von anderen Beiträgen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--740.16--6}

1. Bei den in den Paragraphen 3, 4 und 5 festgesetzten Kantonsbeiträgen sind allfällige andere Beiträge der öffentlichen Hand in Abzug zu bringen.

### **Art. 7** Technische Anforderungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--740.16--7}

1. Der Regierungsrat legt die technischen Anforderungen an die Gebäudehülle, die Sonnenkollektor- und die Wärmepumpen-Anlagen auf dem Verordnungsweg fest.
2. Er berücksichtigt dabei gesamtschweizerische Standards.

### **Art. 8** Vollzug {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--740.16--8}

1. Die Beitragsgesuche sind auf amtlichem Formular der Baudirektion zu unterbreiten, die über die Gesuche entscheidet.
2. Für die Gesuchsprüfung und für Kontrollen zieht die Baudirektion Fachleute bei.

### **Art. 9** Übergangsbestimmung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--740.16--9}

1. Für Gesuche nach dem Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf vom 29. Oktober 2009, die vollständig bis zum 30. Juni 2011 bei der Baudirektion eingetroffen sind, ist der Rahmenkredit gemäss § 2 hievor heranzuziehen, falls der bisherige Rahmenkredit erschöpft ist.

### **Art. 10** In-Kraft-Treten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--740.16--10}

1. Dieser Kantonsratsbeschluss tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.