751.141
# Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege
(V GSW)
Vom 18.02.1997 (Stand 01.01.2012)

## 1. Formelles

### **Art. 1** Vollzugsbehörden des Kantons und der Einwohnergemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.141--1}

1. Die Baudirektion vollzieht die dem Kanton gestellten Aufgaben, soweit das Gesetz oder diese Verordnung nicht eine andere Behörde als zuständig erklären.
2. Die Einwohnergemeinden bestimmen ihre Vollzugsbehörden im Rahmen des Gesetzes und dieser Verordnung.

### **Art. 2** Mitwirkung von Fachorganisationen bei Fuss- und Wanderwegen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.141--2}

1. Baudirektion und Einwohnergemeinden sorgen für die Mitwirkung privater Fachorganisationen, wenn sie Fuss- und Wanderwege mit wichtiger Funktion im Netz planen, anlegen oder markieren und signalisieren.

### **Art. 3** Besondere Inanspruchnahme von kantonalen Strassen und Wegen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.141--3}

1. Das kantonale Tiefbauamt erteilt Bewilligungen für den gesteigerten Gemeingebrauch von kantonalen Strassen und Wegen, namentlich für längerdauerndes, regelmässiges Parkieren.
2. Die Baudirektion erteilt Konzessionen für Sondernutzungen an kantonalen Strassen und Wegen.
3. Die Sicherheitsdirektion erteilt Bewilligungen für motor- und radsportliche Veranstaltungen sowie für Umzüge und dergleichen auf Kantonsstrassen. Das Nähere regelt die Spezialgesetzgebung.

### **Art. 4** Zufahrten und Einmündungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.141--4}

1. Das kantonale Tiefbauamt erteilt Bewilligungen für Zufahrten und Einmündungen in Kantonsstrassen.

### **Art. 5** Ausnahmebewilligungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.141--5}

1. Falls die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen oder eine unbillige Härte bedeuten würde, können Ausnahmen bewilligt werden.
2. Will die Baubewilligungsbehörde für die Unterschreitung des Strassen oder Baulinienabstandes an einer Kantonsstrasse oder einer damit verbundenen Radstrecke eine Ausnahme gewähren, holt sie beim kantonalen Tiefbauamt die Zustimmung des Kantons mit allfälligem von den Parteien unterzeichnetem Revers ein.

### **Art. 6** Versicherungen des Kantons {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.141--6}

1. Die Finanzdirektion schliesst die aufgrund der Werkeigentümerhaftung des Kantons gebotenen Haftpflichtversicherungen ab.
2. Sie schliesst in Absprache mit der Baudirektion die aufgrund von Bauarbeiten des Kantons an Strassen und Wegen nötigen Versicherungen ab.

## 2. Besondere strassenbaupolizeiliche Vorschriften

### **Art. 7** Regeln der Technik {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.141--7}

1. Als Regeln der Technik sind im Interesse der Verkehrssicherheit die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) für den Bau, Unterhalt und Signalisation sowie die Markierung von Strassen und Wegen wegleitend.

### **Art. 8** Lichte Höhen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.141--8}

1. Die lichte Höhe über Kantons- und Gemeindestrassen muss gemessen ab Fahrbahn mindestens 4,5 m, über separat geführten Radstrecken und über Trottoirs mindestens 3 m betragen.

### **Art. 9** Lichte Höhen sowie Tragfähigkeit von Strassen und Brücken bei Versorgungsrouten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.141--9}

1. Die Baudirektion entscheidet über lichte Höhen sowie die Tragfähigkeit von Strassen und Brücken bei Versorgungsrouten, welche Ausnahmetransporten dienen können.

### **Art. 10** Auskragungen von Gebäuden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.141--10}

1. Balkone und andere Auskragungen dürfen höchstens auf eine Tiefe von 1,5 m in den Mindestabstand für Gebäude an Strassen hineinragen.

### **Art. 11** Bauten und Anlagen im Strassenabstand von Gebäuden und im Baulinienraum {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.141--11}

1. Bauten und Anlagen im Mindestabstand für Gebäude und im Baulinienraum, welche nicht als Einfriedung dienen, haben einen Mindestabstand von 50 cm vom Strassen- bzw. Trottoirrand einzuhalten.
2. Einschränkende Vorschriften von Baulinienplänen bleiben vorbehalten.

### **Art. 12** Bäume an Kantons- und an Gemeindestrassen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.141--12}

1. Ausserhalb des Siedlungsgebietes dürfen einzelne hochstämmige Bäume längs Kantons- und Gemeindestrassen nicht näher als 3 m an den Strassenrand gepflanzt werden.
2. Gegenüber Hochleistungsstrassen kann das Tiefbauamt für hochstämmige Bäume grössere Abstände vorschreiben.
3. Im Siedlungsgebiet dürfen einzelne hochstämmige Bäume längs den Kantonsstrassen nach Absprache mit dem kantonalen Tiefbauamt gepflanzt werden. Im Streitfall entscheidet das Tiefbauamt in Abwägung der Interessen, namentlich der Verkehrssicherheit und des Siedlungsbildes.
4. Im Siedlungsgebiet können die Einwohnergemeinden die Abstände von einzelnen Bäumen längs Gemeindestrassen bestimmen.

### **Art. 13** Wald entlang von Kantons- und von Gemeindestrassen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.141--13}

1. Wald entlang von Kantons- und Gemeindestrassen ist so zu bewirtschaften, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Das Amt für Waldund Wild kann nach Anhörung der für den baulichen Unterhalt der Strasse zuständigen Behörde die notwendigen waldbaulichen Massnahmen anordnen.
2. Bei der Neuanlage von Wäldern ist ein Strassenabstand von mindestens 7 m einzuhalten. Entlang von Hochleistungsstrassen kann das kantonale Tiefbauamt einen grösseren Mindestabstand vorschreiben.

### **Art. 14** Pflanzungen, Einfriedungen und Mauern an Kantons- und Gemeindestrassen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.141--14}

1. An Kantonsstrassen müssen Pflanzungen und Einfriedungen folgende Mindestabstände einhalten:
   a) ausserhalb des Siedlungsgebietes 60 cm vom Strassen- oder Trottoirrand;
   b) innerhalb des Siedlungsgebietes 30 cm vom Trottoirrand oder 50 cm vom Strassenrand.
2. Grünhecken und Einfriedungen dürfen höchstens 1,5 m hoch sein. Übersteigen sie dieses Mass, sind sie zusätzlich um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen.
3. Abschlussmauern, Stützmauern und andere Stützkonstruktionen sind den Massvorschriften für Einfriedungen unterworfen.
4. An Gemeindestrassen können die Einwohnergemeinden die Abstände von Pflanzungen, Einfriedungen und Mauern bestimmen

### **Art. 15** Bauarbeiten und Grabungen im Strassenraum {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.141--15}

1. Wer Bauarbeiten und Grabungen im Strassenraum ausführen will, namentlich für Werkleitungen und dergleichen, hat
   a) bei Kantonsstrassen und damit verbundenen Radstrecken die Bewilligung der Abteilung Strassenunterhalt des kantonalen Tiefbauamtes einzuholen,
   b) bei den anderen Strassen und Wegen die Bewilligung der gemeindlichen Bauverwaltung.
2. Wo Fahrbahn oder Gehfläche durch Bauten und Anlagen Dritter erheblich beansprucht bleiben oder wo ein Leitungsnetz unterirdisch in Kantonsstrassen verläuft, gilt die Konzessionspflicht. Für Leitungsquerungen und andere Inanspruchnahmen des Grunds von öffentlichen Strassen und Wegen durch Dritte genügt die Bewilligung der zuständigen Behörde.

### **Art. 16** Bauarbeiten und Grabungen im Mindestabstand oder Baulinienraum {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.141--16}

1. Wer Bauarbeiten und Grabungen im Mindestabstand von Strassen oder im Baulinienraum ausführen will, meldet dieses
   a) bei Kantonsstrassen und damit verbundenen Radstrecken der Abteilung Strassenunterhalt des kantonalen Tiefbauamtes,
   b bei den anderen Strassen und Wegen der gemeindlichen Bauverwaltung.
2. Die zuständige Dienststelle trifft eine Verfügung, wenn kein einvernehmliches Handeln erfolgt.

### **Art. 17** Sichträume, Sichtzonen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.141--17}

1. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, Sichträume für Signale und Leiteinrichtungen und Sichtzonen für Ein- und Ausfahrten sowie Strassenkreuzungen freizuhalten.
2. Abweichend von § 14 kann das kantonale Tiefbauamt aus überwiegenden Gründen der Verkehrssicherheit an Kantonsstrassen und damit verbundenen Radstrecken einzelne Sichträume verfügen, die zuständige Gemeindebehörde an den übrigen Strassen und Wegen.

### **Art. 18** Entwässerungen im Bereich von Strassen und Wegen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.141--18}

1. Wasser darf nicht von privaten Plätzen und Wegen, von Dachtraufen oder aus offenen Rinnen und Röhren auf öffentliche Strassen und Wege abgeleitet werden.
2. Der kantonale Strassenunterhaltsdienst kann Ableitungen in die Entwässerung der Kantonsstrassen bewilligen.

### **Art. 19** Bauliche Massnahmen für Behinderte und Betagte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.141--19}

1. Das zuständige Gemeinwesen sorgt bei häufig begangenen Fusswegen für bauliche Massnahmen im Interesse der Behinderten und Betagten. Wegleitend sind die Regeln der Technik, namentlich die entsprechende Norm der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung.

## 3. Schlussbestimmungen

### **Art. 20** Übergangsbestimmung für Bestehendes im Bereich von Strassen und Wegen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.141--20}

1. Im Bereich von Strassen und Wegen kann der bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Zustand, namentlich die Erschliessung unverändert bleiben, soweit es die Verkehrssicherheit zulässt und nicht anderen, überwiegenden öffentlichen Interessen zu folgen ist.

### **Art. 21** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.141--21}

1. Die Verordnung über die Tankstellen für den Benzin- und Ölverkauf vom 19. Dezember 1952 wird aufgehoben.

### **Art. 22** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.141--22}

1. Diese Verordnung tritt am 1. März 1997 in Kraft.