751.21-A1
# Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation (Anhang 1)
Vom 15.12.2015 (Stand 01.01.2016)

### **Art. 1** Anforderungen an Arztpersonen der Stufe 1 {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.21-a1--1}

1. Arztpersonen, die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 70-Jährigen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VZV) durchführen, müssen über folgende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen:
   a) Kenntnis und Verständnis der für die verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen relevanten rechtlichen Grundlagen (SVG, SKV, VRV, VZV, kant. Ausführungsbestimmungen);
   b) Kenntnis der administrativen Abläufe zwischen der kantonalen Behörde und der untersuchenden Arztperson;
   c) Kenntnis der Indikationen für verkehrsmedizinische Abklärungen, Zusatzuntersuchungen und ärztlich begleitete Kontrollfahrten sowie des diesbezüglichen Vorgehens;
   d) Kenntnis des Untersuchungsgangs;
   e) Fähigkeit zur Beurteilung der Fahreignung gemäss den medizinischen Mindestanforderungen (Anhang 1 VZV) in den einzelnen Diagnosegruppen sowie Erkennen eines Konsums problematischer Substanzen;
   f) Kenntnis der verkehrsrelevanten Einschränkungen und Erkrankungen bei über 70-Jährigen und Fähigkeit, die Fahreignung, insbesondere bei Vorliegen von kognitiven Defiziten, zu beurteilen;
   g) Kenntnis der verschiedenen medizinischen Richtlinien der Fachgesellschaften (z.B. Richtlinien bezüglich Fahreignung bei Diabetes mellitus der Schweizerischen Gesellschaft für Endokrinologie und Diabetologie) und Fähigkeit, diese anzuwenden;
   h) Kenntnis der Auflagen, welche die kantonale Behörde verfügen kann;
   i) Fähigkeit, die Informationen richtig den kantonalen Behörden zu übermitteln (Anhang 3 VZV).