751.22
# Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr
Vom 30.10.1986 (Stand 01.01.2018)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.22--1}

1. Dieses Gesetz regelt die Strassenverkehrssteuern.
2. Die Gebühren im Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr werden vom Regierungsrat festgelegt.

### **Art. 1a** Abtretung und Versteigerung von Kontrollschildnummern {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.22--1a}

1. Das Strassenverkehrsamt kann Kontrollschildnummern versteigern.
2. Fahrzeughaltende können die ihnen zugeteilte Kontrollschildnummer unentgeltlich oder entgeltlich an andere Fahrzeughaltende abtreten.
3. Der Regierungsrat legt die Modalitäten und das Verfahren der Abtretung und der Versteigerung von Kontrollschildnummern fest.
4. Der Ertrag aus der Abtretung und Versteigerung von Kontrollschildnummern dient nicht der Spezialfinanzierung der Baukosten für die Kantonsstrassen und ist von der Berechnung des Nettoertrags aus Steuern und Gebühren des Motorfahrzeug- und Mofaverkehrs ausgenommen.

### **Art. 2** Steuerobjekt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.22--2}

1. Der Kanton erhebt eine jährliche Steuer auf Motorfahrzeuge, Motorfahrzeuganhänger und Motorfahrräder, die nach den Bestimmungen des Bundesrechts ihren Standort im Kanton Zug haben.
2. Die Besteuerung ausländischer Fahrzeuge richtet sich nach Bundesrecht.

### **Art. 3** Steuersubjekt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.22--3}

1. Steuerpflichtig ist der Fahrzeughalter.

### **Art. 4** Steuerbefreiung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.22--4}

1. Von der Steuer sind befreit:
   a) Fahrzeuge, die nach den Bestimmungen des Bundesrechts (Art. 72 VZV) weder Ausweise noch Kontrollschilder benötigen;
   b) Fahrzeuge des Bundes, soweit das Bundesrecht dies zwingend vorschreibt;
   c) Fahrzeuge des Zivilschutzes;
   d) Fahrzeuge der Feuerwehr, der Polizei und der Sanität, die mit besondern Warnsignalen ausgerüstet sind;
   e) Kurswagen konzessionierter Postautomobil- und Autobusunternehmer, soweit ihre Fahrzeuge dem fahrplanmässigen Linienverkehr dienen;
   f) landwirtschaftliche Arbeitsanhänger (Ausnahmefahrzeuge).
2. Die Befreiung erstreckt sich nicht auf die Gebühren.

### **Art. 5** Steuererlass für Invalide {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.22--5}

1. Invaliden, die wegen ihres Gebrechens auf ein Fahrzeug angewiesen sind, wird auf Gesuch hin für Fahrzeuge bis 3000 ccm Hubraum die Steuer erlassen.
2. Über solche Gesuche entscheidet die Sicherheitsdirektion.
3. Der Erlass erstreckt sich nicht auf die Gebühren.

### **Art. 6** Beginn und Ende der Steuerpflicht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.22--6}

1. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem das Kontrollschild ausgehändigt wird.
2. Sie endet mit dem Tag, an dem das Schild zurückgegeben wird bzw. beim Strassenverkehrsamt eintrifft.

### **Art. 7** Rechnungstellung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.22--7}

1. Die Steuer wird für das Kalenderjahr im Voraus geschuldet. Sie kann gegen Gebühr in zwei Raten halbjährlich entrichtet werden.
2. Alle Steuerbeträge werden auf den ganzen Franken auf- oder abgerundet.

### **Art. 8** Steuernachforderungen und Steuerrückerstattungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.22--8}

1. Entgangene Steuern werden nachgefordert.
2. Nicht geschuldete Steuern werden gutgeschrieben und verrechnet oder auf Verlangen zurückbezahlt.

### **Art. 9** Verjährung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.22--9}

1. Forderungen aus dem Steuerverhältnis verjähren nach fünf Jahren.

## 2. Steuerberechnung

### **Art. 10** Bemessungsgrundlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.22--10}

1. Für Personenwagen, Motorräder und Kleinmotorräder bildet der Hubraum die Bemessungsgrundlage, für Personenwagen und Motorräder mit elektrischem Antrieb sowie die übrigen Fahrzeugarten das Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis, für Sattelmotorfahrzeuge das Gewicht des Zuges.

### **Art. 11** Besteuerung nach Hubraum {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.22--11}

1. Die Jahressteuer berechnet sich bei:
   a) Personenwagen aus einem Grundbetrag von Fr. 100.– pro Kalenderjahr und einem Zuschlag von Fr. 11.50 pro 100 ccm;
   b) Motorrädern und Kleinmotorrädern aus einem Grundbetrag von Fr. 30.– pro Kalenderjahr und einem Zuschlag von Fr. 11.50 pro 100 ccm.

### **Art. 12** Besteuerung nach Gesamtgewicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.22--12}

1. Für Lieferwagen, Kleinbusse, Lastwagen, Gesellschaftswagen, Sattelmotorfahrzeuge, Traktoren sowie Motorwagen gemäss Art. 3 Abs. 7 der Verordnung über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (BAV) wird eine einfache, für Personenwagen und Motorräder mit elektrischem Antrieb sowie für Anhänger und Spezialfahrzeuge eine reduzierte Jahressteuer erhoben.

### **Art. 13** Einfache Besteuerung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.22--13}

1. Die einfache Jahressteuer beträgt:
   a) bis 1000 kg Gesamtgewicht: Fr. 200.–
   b) für die weitern 1500 kg je 100 kg: Fr. 20.– (bis 2 500 kg)
   c) für die weitern 12500 kg je 100 kg: Fr. 10.– (bis 15 000 kg)
   d) für die weitern Gewichte je 100 kg: Fr. 8.– (unbeschränkt)

### **Art. 14** Reduzierte Besteuerung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.22--14}

1. Eine reduzierte Jahressteuer von 50 Prozent von den Ansätzen gemäss § 13 wird erhoben für Personenwagen und Motorräder mit elektrischem Antrieb sowie für Sachentransportanhänger, Personentransportanhänger, Wohnanhänger, Sportgeräteanhänger und Anhänger gemäss Art. 4 Abs. 7 BAV.
2. Eine reduzierte Jahressteuer von 25 Prozent von den Ansätzen gemäss § 13 wird erhoben für Arbeitsmotorwagen (Arbeitsmaschinen und Arbeitskarren), Sachentransport-Ausnahmeanhänger sowie für Motorkarren und Motoreinachser.
3. Eine reduzierte Jahressteuer von 12,5 Prozent von den Ansätzen gemäss § 13 wird erhoben für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Arbeitsanhänger.
4. Die Mindestjahressteuer beträgt für alle Fahrzeugarten Fr. 40.–.

### **Art. 15** Besteuerung von Fahrzeugen mit Wechselschildern {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.22--15}

1. Bei Fahrzeugen mit Wechselschildern wird die Verkehrssteuer für das Fahrzeug mit dem höchsten Ansatz sowie eine Wechselschildgebühr erhoben.

### **Art. 16** Besteuerung von Fahrzeugen mit Kollektivschildern {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.22--16}

1. Für Kollektivschilder von Transportmotorwagen ist die Steuer für 2,5 t Gesamtgewicht zu entrichten, für andere Fahrzeugarten die Hälfte.

### **Art. 17** Besteuerung von Fahrrädern und Motorfahrrädern {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.22--17}

1. Für Fahrräder werden keine Steuern erhoben.
2. Für Motorfahrräder beträgt die Jahressteuer Fr. 20.–.

## 3. Rechtsschutz

### **Art. 18** Rechtsmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.22--18}

1. Gegen Entscheide des Strassenverkehrsamts und der Sicherheitsdirektion kann binnen 20 Tagen seit Mitteilung beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
2. Gegen Entscheide des Regierungsrates kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.
3. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz).

## 4. Schlussbestimmungen

### **Art. 19** Änderung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.22--19}

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere der Kantonsratsbeschluss über die Steuern und Gebühren im Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 25. Mai 1961. Vorbehalten bleibt der Kantonsratsbeschluss betreffend Steuerbefreiung von Katalysatorfahrzeugen vom 28. Februar 1985.

### **Art. 20** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.22--20}

1. Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung am 1. Januar 1987 in Kraft.
2. Der Regierungsrat hat das Gesetz zu vollziehen.