751.315
# Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons und der Gemeinden am Aktienkapital der Zugerland Verkehrsbetriebe AG
Vom 31.05.1990 (Stand 05.02.2011)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.315--1}

1. Der Kanton beteiligt sich zu mindestens 50 % am Aktienkapital der Zugerland Verkehrsbetriebe AG.
2. Die Gemeinden können sich am Aktienkapital der Zugerland Verkehrsbetriebe AG beteiligen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.315--2}

1. Für den Fall, dass Gemeinden ihre Beteiligung am Aktienkapital der ZVB ganz oder in Teilen veräussern wollen, bieten sie die zu veräussernden Aktienpakete zuerst dem Kanton zum Erwerb an.
2. Der Regierungsrat wird ermächtigt zu entscheiden, ob er den jeweiligen Kaufvertrag abschliessen will, wobei nach Vertragsabschluss die Aktien dem Verwaltungsvermögen zuzuführen sind.
3. Der Erwerb durch den Kanton erfolgt zum Nominalwert.
4. Der Regierungsrat legt in Abweichung zu Abs. 3 einen höheren Aktienkaufpreis fest, sofern die betroffene Gemeinde seit 2007
   a) ZVB-Infrastrukturen finanziert oder mitfinanziert hat,
   b) Beträge an den Betrieb, welche die Unternehmung rückstellen konnte, finanziert oder mitfinanziert hat, oder
   c) der ZVB eigene Infrastrukturen für Busgaragierung unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen zur Verfügung gestellt hat.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.315--3}

1. Dem Kanton ist die Hälfte der Verwaltungsratssitze einzuräumen. Sofern die Beteiligung des Kantons am Aktienkapital mehr als zwei Drittel beträgt, sind dem Kanton mindestens zwei Drittel der Verwaltungsratssitze einzuräumen.
2. Die übrigen Verwaltungsratssitze sind entsprechend der Beteiligung am Aktienkapital durch Vertreter der Gemeinden und der Privataktionäre zu besetzen.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.315--4}

1. Der Kanton und die Gemeinden verzichten auf eine allfällige Naturaldividende.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--751.315--5}

1. Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.