753.16
# Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons und der Gemeinden an die eidgenössisch konzessionierte Schifffahrt auf den Zuger Seen
Vom 25.11.2010 (Stand 01.05.2022)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--753.16--1}

1. Kanton und Gemeinden beteiligen sich an den Kosten der eidg. konzessionierten Schifffahrt auf den Zuger Seen.

### **Art. 2** Abgeltung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--753.16--2}

1. Die Beteiligung erfolgt mittels einer jährlichen Abgeltung auf dem vom Kanton bestellten Leistungsangebot. Dieses beinhaltet einen massgeblichen Anteil an Kursschifffahrten.
2. Die Schifffahrtsgesellschaften erreichen einen minimalen Kostendeckungsgrad. Dieser entspricht dem prozentualen Anteil der Erträge gemessen am anrechenbaren Aufwand. Der minimale Kostendeckungsgrad beträgt:
   a) 70 Prozent für die Schifffahrt auf dem Zugersee;
   b) 35 Prozent für die Schifffahrt auf dem Ägerisee.
3. Der erreichte Kostendeckungsgrad wird mittels Nachkalkulation ausgewiesen. Ist der minimale Kostendeckungsgrad unterschritten, sind Massnahmen durch die Schifffahrtsgesellschaften zu ergreifen, um ihn nach spätestens drei Kalenderjahren wieder zu erreichen.
4. Die Abgeltungen von Kanton und Gemeinden werden vom Regierungsrat auf der Basis von Offerten der eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsgesellschaften jährlich festgesetzt.

### **Art. 3** Anrechenbarer Aufwand und Erträge {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--753.16--3}

1. Die Offerten weisen die Vollkosten und Erträge aus.
2. Sie umfassen den Aufwand für
   a) den Unterhalt der Schiffe;
   b) die variablen Betriebskosten;
   c) die Energiekosten;
   d) den Unterhalt von Anlagen (ohne Anlegestellen) und Mobilien;
   e) das Marketing;
   f) die Kosten für Administration, Versicherung und Betriebsführung;
   g) Abschreibungen;
   h) Rückstellungen für den Grossunterhalt.
3. Die Erträge umfassen die Einnahmen aus
   a) der Kursschifffahrt;
   b) den Extrafahrten;
   c) den Sonderfahrten;
   d) den Pachteinnahmen;
   e) den Erträgen aus dem Marketing;
   f) den Spenden;
   g) den Umsatzanteilen Dritter.

### **Art. 4** Finanzierung der Abgeltung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--753.16--4}

1. Der Kanton finanziert die Abgeltung zu 2/3 und die Gemeinden zu 1/3.
2. Die Gemeinden beteiligen sich im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl (Basis 31. Dezember des Vorjahres), wobei bei Gemeinden mit mindestens einer Kursschifffahrts-Anlegestelle auf ihrem Gemeindegebiet die Einwohnerzahl doppelt gerechnet wird.
3. Beiträge Dritter, insbesondere von ausserkantonalen Seeanstösserinnen / Seeanstössern (Kantone, Bezirke und Gemeinden) werden vorab von der Abgeltung gemäss Abs. 1 abgezogen.
4. …

### **Art. 5** Beteiligung von ausserkantonalen Gemeinwesen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--753.16--5}

1. Der Kanton sorgt dafür, dass sich ausserkantonale Gemeinwesen, deren Bevölkerung bzw. deren Wirtschaft aus dem Betrieb der öffentlichen Schifffahrt auf den Zuger Seen direkte Vorteile erhalten, an der Finanzierung gemäss § 4 angemessen beteiligen.
2. Der Regierungsrat kann die Bedienung von Schiffsanlegestellen auf Zuger Seen ausserhalb des Kantons Zug von der Beteiligung des entsprechenden Gemeinwesens an der Finanzierung abhängig machen.
3. Die Baudirektion handelt mit den ausserkantonalen Gemeinwesen deren Beteiligung aus.

### **Art. 6** Ausweis des Unternehmenserfolgs {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--753.16--6}

1. Soweit eine eidgenössisch konzessionierte Schifffahrtsgesellschaft die Gesamtaufwendungen mit den Erträgen und den von der öffentlichen Hand erbrachten finanziellen Leistungen nicht decken kann, verantwortet sie den Fehlbetrag selbst. Sie trägt diesen zulasten der Reserve gemäss Abs. 2 oder auf die neue Rechnung vor.
2. Übersteigen die Erträge und die von der öffentlichen Hand erbrachten finanziellen Leistungen die Gesamtaufwendungen, so bleibt den Unternehmungen der entsprechende Ertragsüberschuss zur Verfügung. Die Unternehmungen stellen diesen zur Deckung künftiger Fehlbeträge zurück. Diese Reserve beträgt maximal 30 Prozent der jährlichen Abgeltung gemäss § 4. Ein überschiessender Betrag wird der nächstmöglichen Abgeltung gemäss § 2 Abs. 4 angerechnet.
3. Alle vier Jahre zeigen die Unternehmungen dem Regierungsrat in einem Bericht auf, mit welchen Massnahmen der Kostendeckungsgrad weiter verbessert wird.

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--753.16--7}

### **Art. 7a** Flottenstrategie {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--753.16--7a}

1. Für die Erneuerung der Schiffsflotten erstellen die Schifffahrtsgesellschaften je eine Flottenstrategie. Diese Flottenstrategien geben Auskunft über den Grossunterhalt, die Erneuerung und den Ersatz der Schiffe sowie über die Finanzierung der genannten Bereiche. Die Flottenstrategien sind Teil des vierjährigen Berichts gemäss § 6 Abs. 3.

### **Art. 8** Vertretung des Kantons und der Gemeinden {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--753.16--8}

1. Kanton und Gemeinden erhalten je einen Sitz im Verwaltungsrat der jeweiligen eidg. konzessionierten Schifffahrtsgesellschaften auf den Zuger Seen.

### **Art. 9** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--753.16--9}

1. Auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens werden
   a) der Kantonsratsbeschluss über die Erhaltung des öffentlichen Schiffverkehrs auf dem Zugersee vom 7. April 1977 und
   b) der Kantonsratsbeschluss betreffend Unterstützung der öffentlichen Schifffahrt auf dem Ägerisee vom 28. Februar 2002

### **Art. 10** Änderung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--753.16--10}

### **Art. 11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--753.16--11}