753.3
# Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten
(Bootsstationierungsverordnung, BSVO)
Vom 17.12.1974 (Stand 01.10.2023)

## 1. Allgemeine Bestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 1** Geltungsbereich und Gegenstand&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--753.3--1}

1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen Gewässer des Kantons Zug.
2. Sie regelt die Inbetriebnahme von Wasserfahrzeugen, die Konzessionspflichten für Standplätze und andere Anlagen sowie den Schutz der Gewässer vor Schadorganismen.

### **Art. 2** Inbetriebnahme von Wasserfahrzeugen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--753.3--2}

1. Eine Immatrikulation für ein Wasserfahrzeug darf nur dann erteilt werden, wenn für das Wasserfahrzeug insbesondere auch ein Standplatz im Sinne von § 3 vorhanden ist.
1a. Die Schifffahrtskontrolle führt ein Verzeichnis über die Art und die Kontrollnummer der stationierten Boote sowie deren Standplätze.
2. …
3. …

### **Art. 3** Umschreibung der Standplätze {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--753.3--3}

1. Als Standplätze gelten im Kanton Zug liegende:
   a) konzessionierte Bootshäfen und Bootshäuser;
   b) konzessionierte Bojen;
   c) konzessionierte Bootsanlegeplätze und andere ähnliche Einrichtungen;
   d) konzessionierte Lagerstellen im Uferbereich an Land;
   e) Lagerplätze auf Binnengrundstücken, sofern Gewähr geboten ist, dass das Schiff nach jedem Gebrauch an den gemäss § 5 bezeichneten Stellen aus dem Wasser genommen und an einem geeigneten Ort (Garage, Unterstand, privater Platz usw.) abgestellt werden kann. Diese Abstellplätze haben den öffentlichen Interessen zu genügen, insbesondere jenen der Raumplanung sowie des Natur-, Gewässer- und Landschaftsschutzes.

### **Art. 3bis** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--753.3--3bis}

## 2. Konzessionspflichten&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 4** Konzessionspflicht für Standplätze {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--753.3--4}

1. Vorbehältlich § 3 Bst. e dürfen Wasserfahrzeuge in und an öffentlichen Gewässern nur auf konzessionierten Standplätzen verankert oder stationiert werden.
2. Konzessionen kommen grundsätzlich nur noch für zentrale Bootsanlagen in Frage, für Anlagen mit einzelnen Booten ausnahmsweise, sofern besondere Umstände es rechtfertigen.
3. …
4. …

### **Art. 5** Wassern und Anlandnehmen von Booten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--753.3--5}

1. Wassern und Anlandnehmen von Booten ist nur an den hiefür von der Baudirektion bezeichneten Stellen gestattet oder an Orten, wo konzessionierte Anlagen vorhanden sind (Schiffhütten, Wasserschienen, Aufzüge, Rampen).

### **Art. 6** Konzessionspflicht für Anlagen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--753.3--6}

1. Folgende Anlagen bedürfen einer Konzession gemäss § 38 Bst. d GewG:
   a) Bootshäfen;
   b) Bootshäuser und Bootsstege;
   c) Bojenfelder;
   d) Bootsanlegeplätze; und
   e) Sammellagerstellen im Uferbereich an Land.
1a. In der Konzession werden der Standort und die Grösse der Anlage sowie die zugelassenen Bootstypen festgelegt.
2. Die Richt- und Nutzungsplanung sowie das Baubewilligungsverfahren bleiben vorbehalten.

### **Art. 7** Verfahrensvorschriften {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--753.3--7}

1. Konzessionsgesuche sind der Baudirektion einzureichen.
2. Überdies ist ein Nachweis über das Zugangsrecht zur Uferparzelle und über ausreichende Zufahrts- und Parkplatzmöglichkeiten zu erbringen.

### **Art. 8** Bojenfelder&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--753.3--8}

1. …
1a. Bojenfelder setzen eine Konzession des Amtes für Raum und Verkehr sowie eine Zustimmung der Schifffahrtskontrolle voraus.
1b. Die Bojenfelder sind durch die Konzessionärin bzw. den Konzessionär auf ihre bzw. seine Kosten zu setzen und zu unterhalten (nach dem Stand der Technik). Die Bojen stehen im Eigentum der Konzessionärin bzw. des Konzessionärs.
1c. Vor der Inbetriebnahme sind die Bojenfelder durch die Schifffahrtskontrolle abzunehmen.
2. …
3. …

### **Art. 9** Vermietung von Bootsplätzen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--753.3--9}

1. Der Konzessionärin bzw. dem Konzessionär von zentralen Bootsanlagen (Bootshäfen, Bootshäuser, Bojenfelder und dgl.) steht das Recht zu, die einzelnen Plätze zu vermieten.
2. Der Kanton kann für eigene Wasserfahrzeuge, für den Vollzug von öffentlichen Aufgaben sowie in weiteren begründeten Einzelfällen Standplätze für sich beanspruchen.
3. Die Baudirektion, die Schifffahrtskontrolle sowie die Polizei haben jederzeit das Recht, Auskünfte und Unterlagen insbesondere in Form eines Verzeichnisses über die vermieteten Plätze zu verlangen.
4. Die Höhe der Mietzinse richtet sich nach den Aufwendungen für den Bau, den Unterhalt und die Beaufsichtigung der Anlagen unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung der Investitionen. Nötigenfalls kann die Baudirektion über Mietzinse und Kündigungsmöglichkeiten Weisungen erlassen.

## 3. Schutz vor Schadorganismen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 9a** Verhinderung des Einschleppens von Schadorganismen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--753.3--9a}

1. Wer ein immatrikulierungspflichtiges Boot in einem Zuger Gewässer einwassern will, muss mit geeigneten Massnahmen sicherstellen, dass dabei keine Schadorganismen in das Gewässer eingeschleppt werden.
2. Insbesondere sind immatrikulierungspflichtige Boote vor der Einwasserung fachmännisch zu reinigen, wenn sonst eine Einschleppungsgefahr besteht.

### **Art. 9b** Meldepflicht und Einwasserungsbewilligung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--753.3--9b}

1. Wer beabsichtigt, ein immatrikulierungspflichtiges Boot im Zugersee oder im Ägerisee einzuwassern, das zuvor auf einem anderen kantonalen, ausserkantonalen oder ausländischen Gewässer eingesetzt worden ist (Gewässerwechsel), muss dies vorher der Direktion des Innern melden und nachweisen, dass keine Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen besteht.
2. Eine Einwasserung ist nur mit Bewilligung der Direktion des Innern zulässig. Die Details und Modalitäten der Bewilligungserteilung regelt die Direktion des Innern in einer Weisung.
3. Der Kanton kann hierzu ein elektronisches Bewilligungsverfahren einführen.

### **Art. 9c** Mitwirkung der Inhaber von Bootsreinigungsanlagen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--753.3--9c}

1. Die Direktion des Innern kann mit Inhaberinnen und Inhabern von Bootsreinigungsanlagen Vereinbarungen über die Reinigung von einzuwassernden Booten abschliessen.
2. Soweit die fachmännische Bootsreinigung durch Inhaberinnen und Inhaber konzessionierter Einwasserungsstellen vorgenommen werden soll, kann dies auch in der Konzession geregelt werden.

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--753.3--10}

### **Art. 11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--753.3--11}

### **Art. 12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--753.3--12}

## 4. Aufsicht und Sanktionen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 13** Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--753.3--13}

1. Der Schifffahrtskontrolle steht die Aufsicht über alle Standplätze zu.
2. Die Schifffahrtskontrolle überprüft bei der Immatrikulation und bei den periodischen Fahrzeugprüfungen von Wasserfahrzeugen, ob ein Standplatz im Sinne von § 3 Abs. 1 vorhanden ist.

### **Art. 14** Amtliche Verwahrung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--753.3--14}

1. …
2. …
3. …
4. Auf Kosten und Gefahr des Schiffeigentümers werden von der Polizei in amtliche Verwahrung genommen:
   a) Boote, welche Anlagen oder andere Wasserfahrzeuge gefährden oder die Schifffahrt behindern;
   b) Boote (einschliesslich Bootsmaterial) ohne Kontrollnummern und ohne Betriebsbewilligungen und solche, die ohne Erlaubnis in öffentlichem Gewässer oder im Uferbereich stationiert sind und die trotz Mahnung nicht entfernt werden oder deren Eigentümer unbekannt oder nicht erreichbar sind;
   c) im Wasser liegende Boote, die trotz Mahnung von den Eigentümern nicht zur amtlichen Untersuchung vorgeführt worden sind.

### **Art. 14a** Überwachung der Verpflichtungen gemäss §§ 9a und 9b {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--753.3--14a}

1. Die Einhaltung der Verpflichtungen gemäss §§ 9a und 9b überwachen auf dem See die Seepolizei und an Land das Amt für Wald und Wild und das Amt für Umwelt.
2. Die Seepolizei, das Amt für Wald und Wild sowie das Amt für Umwelt sind befugt, entsprechende Kontrollen durchzuführen.

### **Art. 15** Rechtspflege {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--753.3--15}

1. Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz).

### **Art. 16** Strafbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--753.3--16}

1. Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstösst, wird gemäss Übertretungsstrafgesetz mit Busse bestraft.
2. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes.

## 5. Intertemporalrecht&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 17** Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--753.3--17}

1. Bisher erteilte Bewilligungen und Konzessionen behalten ihre Geltung, bis die Baudirektion eine neue Verfügung trifft. Einzelbojen sind in zentrale Bootsanlagen zu verlegen.
2. …
3. …

### **Art. 18** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--753.3--18}