811.15
# Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
Vom 01.06.2003 (Stand 07.07.2004)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Pflicht zur Gründung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--811.15--1}

1. Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, im Rahmen der folgenden Bestimmungen eine interkantonale Umweltagentur, nachfolgend «Unternehmung» genannt, zu gründen.
2. Die Unternehmung soll ab dem 1. Januar 2004 ihre Tätigkeit aufnehmen können.

### **Art. 2** Zweck der Unternehmung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--811.15--2}

1. Die Unternehmung erbringt Umweltdienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Monitoring, Datenverwaltung und Kommunikation.
2. Sie erfüllt den Basisleistungsauftrag nach Art. 11.
3. In diesem Rahmen hat die Unternehmung insbesondere Dienstleistungen anzubieten, die es den Vereinbarungskantonen ermöglichen:
   a) den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung auf dem Gebiet der Vereinbarungskantone zu überwachen;
   b) das Ausmass der Luftimmissionen zu ermitteln;
   c) die Öffentlichkeit sachgerecht darüber zu informieren.

### **Art. 3** Rechtsform und Handelsregistereintrag {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--811.15--3}

1. Die Unternehmung ist eine Aktiengesellschaft nach Art. 762 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220).
2. Ihre Organisation richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, nach den Statuten und den aktienrechtlichen Vorschriften.
3. Die Unternehmung wird unter der in den Statuten aufgeführten Firma ins Handelsregister des Sitzkantons eingetragen. Der Sitz befindet sich in einem Vereinbarungskanton.

## 2. Organisatorische Bestimmungen

### **Art. 4** Verwaltungsrat {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--811.15--4}

1. Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern.
2. Mitglieder des Verwaltungsrates, die von den Vereinbarungskantonen delegiert werden, müssen nicht Aktionäre sein.
3. Mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder sind Delegierte der Vereinbarungskantone, wobei jeder Kanton mit höchstens einem Mitglied im Verwaltungsrat vertreten sein darf.
4. Der Verwaltungsrat ernennt die Geschäftsleitung. Er erlässt ein Organisationsreglement und meldet die Unternehmung zum Handelsregistereintrag an.

### **Art. 5** Geschäftsleitung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--811.15--5}

1. Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung der Unternehmung nach Massgabe des Organisationsreglements und den Vorgaben des Verwaltungsrates.

## 3. Errichtung der Unternehmung

### **Art. 6** Gründungserklärung, Statuten und Organe {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--811.15--6}

1. Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren als Vertreterin der Vereinbarungskantone beschliesst in der Gründerversammlung im Rahmen dieser Vereinbarung die Gründungserklärung und die ersten Statuten. Sie wählt den ersten Verwaltungsrat und die erste Revisionsstelle.
2. Die Mitglieder, deren Kanton der vorliegenden Vereinbarung nicht beigetreten ist, sind nicht stimmberechtigt.

### **Art. 7** Sacheinlage {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--811.15--7}

1. Die Vereinbarungskantone gründen die Unternehmung mit einer Sacheinlage. Gegenstand der Sacheinlage bilden sämtliche Aktiven und Passiven der Einfachen Gesellschaft, die Kraft des Vertrags der Vereinbarungskantone vom 3. August 1998 besteht (Einfache Gesellschaft GLIS).
2. Die Einfache Gesellschaft GLIS hat in einer Bilanz per 1 Januar 2004 die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, welche die Unternehmung von der Einfachen Gesellschaft GLIS übernimmt, eindeutig zu bezeichnen und zu bewerten. Die Bewertung ist von einer besonders befähigten Revisionsstelle auf die Vereinbarkeit mit den anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen zu prüfen.
3. Sobald die zu gründende Unternehmung im Handelsregister eingetragen ist, kann sie als Eigentümerin über die Vermögenswerte und Gegenstände der Sacheinlage verfügen.

### **Art. 8** Aktienliberierung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--811.15--8}

1. Die Vereinbarungskantone übernehmen bei der Gründung 90 Prozent des Aktienkapitals zu gleichen Teilen. Die weiteren 10 Prozent des Aktienkapitals werden der Unternehmung zu Eigentum überlassen.
2. Das Aktienkapital bei der Gründung gilt mit der Sacheinlage nach Art. 7 als liberiert.

### **Art. 9** Aktionärskreis {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--811.15--9}

1. Natürliche und juristische Personen sind als Aktionäre zugelassen.
2. Die Vereinbarungskantone und allenfalls später beitretende Kantone müssen gemeinsam mindestens 51 Prozent des Aktienkapitals in ihrem Besitz behalten. Will ein Vereinbarungskanton seine Aktien ganz oder teilweise verkaufen, hat er das den übrigen Vereinbarungskantonen mitzuteilen. Diesen steht ein Vorkaufsrecht zu. Art. 17 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
3. Der Verwaltungsrat darf die Aktien im Eigentum der Unternehmung nicht unter einem Wert abtreten, den die Revisionsstelle festlegt.
4. Die Vereinbarungskantone schliessen hiefür unter sich einen Aktionärbindungsvertrag ab.

### **Art. 10** Gründungskosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--811.15--10}

1. Sämtliche mit der Gründung der Unternehmung in Verbindung stehenden Kosten trägt die Unternehmung.

## 4. Leistungsauftrag

### **Art. 11** Basisleistungsauftrag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--811.15--11}

1. Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren legt den Umfang der Dienstleistungen fest, die die Unternehmung im ganzen Gebiet der Vereinbarungskantone anzubieten hat. Die Mitglieder, deren Kanton der Vereinbarung nicht beigetreten ist, sind nicht stimmberechtigt.
2. Gestützt darauf erteilen die Vereinbarungskantone der Unternehmung den entsprechenden Basisleistungsauftrag.
3. Der Basisleistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von vier Jahren erteilt.
4. Die Finanzierung erfolgt je zur Hälfte paritätisch und proportional zur Bevölkerungszahl. Massgeblich sind die Bruttokosten. Treten weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften dieser Vereinbarung bei, entscheiden die bisherigen Vereinbarungskantone über deren finanzielle Beteiligung.
5. Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die auf sie entfallenden Beiträge zu leisten.

### **Art. 12** Weitere Aufträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--811.15--12}

1. Die Vereinbarungskantone können der Unternehmung einzeln oder gemeinsam weitere entgeltliche Aufträge über öffentliche oder privatwirtschaftliche Dienstleistungen erteilen.
2. Ebenso kann die Unternehmung mit Dritten Dienstleistungsverträge abschliessen.
3. Der Basisleistungsauftrag darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

## 5. Steuereinnahmen und Arbeitsvergaben

### **Art. 13** Aufteilung der Steuereinnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--811.15--13}

1. Die Kantonssteuern, die der Sitzkanton von der Unternehmung einnimmt, werden je zur Hälfte paritätisch und proportional zur Bevölkerungszahl auf alle Vereinbarungskantone verteilt.

### **Art. 14** Submissionsrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--811.15--14}

1. Arbeitsvergaben der Unternehmung erfolgen nach den Vorschriften, die im Sitzkanton für das öffentliche Beschaffungswesen gelten.
2. Verfügende Instanz ist der Verwaltungsrat der Unternehmung. Er kann diese Befugnis für kleinere Beschaffungen im Organisationsreglement der Geschäftsleitung delegieren.

## 6. Beitritt, Dauer und Austritt

### **Art. 15** Beitritt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--811.15--15}

1. Mit der Zustimmung aller Regierungen der Vereinbarungskantone können weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften dieser Vereinbarung beitreten.
2. Später beitretende Partner müssen Aktionäre der Unternehmung sein. In erster Linie sind Aktien aus dem Eigentum der Unternehmung zu erwerben.
3. Sie treten in die gleichen Rechte und Pflichten ein wie die Vereinbarungskantone. Art. 11 Abs. 3 bleibt vorbehalten.

### **Art. 16** Dauer und Kündigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--811.15--16}

1. Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Dauer.
2. Jeder Vereinbarungskanton kann sie unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres kündigen, erstmals auf den 31. Dezember 2007.
3. Die Veräusserung aller Aktien kommt einer Kündigung gleich.
4. Die Vereinbarung gilt zwischen den verbleibenden Vereinbarungskantonen weiter.

### **Art. 17** Austritt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--811.15--17}

1. Kündigt ein Vereinbarungskanton die Vereinbarung, haftet er trotzdem für Verpflichtungen aus der Zeit während seiner Mitgliedschaft.
2. Der austretende Vereinbarungskanton hat neben dem Erlös aus dem Verkauf seiner Aktien keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
3. Die Unternehmung und in zweiter Linie die übrigen Vereinbarungskantone haben ein Vorkaufsrecht zum Erwerb der Aktien eines austretenden Vereinbarungskantons.

## 7. Schlussbestimmungen

### **Art. 18** Auflösung der Einfachen Gesellschaft GLIS {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--811.15--18}

1. Der «Gesellschaftsvertrag für ein gemeinsames Luftmessnetz GLIS vom 3. August 1998» gilt als aufgelöst, sobald die vorliegende Vereinbarung in Kraft ist.
2. Gesellschafter der Einfachen Gesellschaft GLIS, die der vorliegenden Vereinbarung nicht beitreten, erhalten auf Antrag eine Entschädigung, die die Revisionsstelle nach Liquidationswerten bestimmt. Die bisher erbrachten Leistungen des ausscheidenden Kantons sind zudem angemessen zu berücksichtigen.

### **Art. 19** Übergangsbestimmung zu Art. 11 {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--811.15--19}

1. Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, der Unternehmung einen Basisleistungsauftrag für die Jahre 2004 bis und mit 2007 zu erteilen.
2. Ab dem Jahr 2008 entscheiden sie frei, ob sie der Unternehmung weiterhin, gemeinsam oder einzeln, einen umfassenden oder teilweisen Leistungsauftrag erteilen wollen.

### **Art. 20** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--811.15--20}

1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens vier Kantone zugestimmt haben.
2. Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren bringt diese Vereinbarung dem Bund nach Art. 48 Abs. 3 der Bundesverfassung zur Kenntnis.