816.1
# Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung
(V ChemG)
Vom 15.09.2009 (Stand 01.01.2012)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--816.1--1}

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung durch die kantonalen Behörden.

### **Art. 2** Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--816.1--2}

1. Der Vollzug obliegt dem Amt für Umweltschutz, dem Amt für Verbraucherschutz, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, dem Amt für Wald und Wild, dem Landwirtschaftsamt und dem Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrum.
2. Die Ämter nehmen in ihrem jeweiligen fachlichen Zuständigkeitsbereich die dem Kanton aus der Chemikaliengesetzgebung erwachsenden Vollzugsaufgaben wahr. Soweit für den Vollzug nicht eine andere Behörde zuständig ist, ist das Amt für Verbraucherschutz zuständig.
3. Das Amt für Verbraucherschutz ist kantonale Chemikalienfachstelle. Es ist Ansprechstelle für Behörden und Private, sorgt für die Koordination des Vollzugs zwischen den beteiligten Ämtern und führt eine Liste der Zuständigkeiten.

### **Art. 3** Gebühren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--816.1--3}

1. Die Vollzugshandlungen der kantonalen Behörden sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Ziffer 38 des Verwaltungsgebührentarifs.
2. Nicht gebührenpflichtig sind:
   a) Kontrollen und Untersuchungen, die zu keinen Beanstandungen führen;
   b) Auskünfte und Beratungen, die unter den allgemeinen Informations- und Beratungsauftrag fallen, sofern sie nicht mit einem besonderen Aufwand verbunden sind.
3. Die Gebührenerhebung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit richtet sich nach dem für den Vollzug anwendbaren Arbeitsgesetz (ArG) und dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG).
4. Art. 29 Abs. 4 und 5 Dünger-Verordnung (DüV) bleiben vorbehalten.

### **Art. 4** Änderung bisherigen Rechts {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--816.1--4}

### **Art. 5** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--816.1--5}

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere die Vollziehungsverordnung vom 14. November 1972 zum Bundesgesetz über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz).

### **Art. 6** Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--816.1--6}

1. Die Verordnung tritt zusammen mit der Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Aufhebung von § 15) am 1. Oktober 2009 in Kraft.
2. Sie ist dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) mitzuteilen.