822.1
# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
(EG FAP)
Vom 03.07.2024 (Stand 20.09.2024)

## 1. Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung

### **Art. 1** Ausbildungsverpflichtung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--822.1--1}

1. Organisationen, die Personen im Bereich der Pflege beschäftigen, sowie Spitäler und Pflegeheime (Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung) sind verpflichtet, in angemessenem Umfang die praktische Ausbildung von Pflegefachpersonen nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege sicherzustellen.
2. Der Regierungsrat kann für weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege Verpflichtungen gemäss Abs. 1 vorsehen.
3. Die Gesundheitsdirektion ermittelt für alle Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung die pro Betrieb und pro Bildungsgang im Kalenderjahr zu erbringenden Ausbildungsleistungen.

### **Art. 2** Abgeltung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--822.1--2}

1. Der Regierungsrat setzt die Höhe der Beiträge gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege fest. Er kann für weitere Bildungsgänge eine Abgeltung vorsehen und Beiträge an die praktische Ausbildung von Wiedereinsteigenden in die Pflege leisten.

### **Art. 3** Ersatzabgabe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--822.1--3}

1. Erfüllt ein Akteur im Bereich der praktischen Ausbildung seine Ausbildungspflicht nicht, hat er eine Ersatzabgabe zu leisten.
2. Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt 150 Prozent der durchschnittlichen Ausbildungskosten gemäss interkantonalen Empfehlungen.
3. Die Erträge aus den Ersatzabgaben werden an jene Akteure ausgerichtet, die ihre Ausbildungsverpflichtung übertreffen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
4. Die Gesundheitsdirektion legt die Höhe der Ersatzabgabe mittels Verfügung fest. In begründeten Fällen kann sie die Ersatzabgabe kürzen oder ganz auf sie verzichten.

### **Art. 4** Auskunftspflicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--822.1--4}

1. Die Akteure sind verpflichtet, der Gesundheitsdirektion die für die Ermittlung und die Kontrolle der Ausbildungsleistungen sowie für die Festlegung der Ersatzabgabe erforderlichen Betriebsdaten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

## 2. Beiträge an Höhere Fachschulen

### **Art. 5** Zuständigkeit und Voraussetzungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--822.1--5}

1. Die Gesundheitsdirektion gewährt den Höheren Fachschulen auf Gesuch hin Beiträge zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege HF.
2. Mit den Beiträgen können insbesondere folgende Leistungen der Höheren Fachschulen unterstützt werden:
   a) nicht von den Beiträgen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) gedeckte Kosten aufgrund einer Erhöhung der Klassenzahl;
   b) Programme, Projekte und Massnahmen zur Reduktion von Ausbildungsabbrüchen und zur Förderung innovativer Ausbildungs- und Lernformen;
   c) Massnahmen des Berufs- und Bildungsmarketings.

## 3. Unterstützungsbeiträge an Lernende und Studierende im Bereich der Pflege

### **Art. 6** Voraussetzungen und Höhe {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--822.1--6}

1. Die Gesundheitsdirektion gewährt Personen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege während ihrer Ausbildung Beiträge zur Sicherung ihres Lebensunterhalts (Unterstützungsbeiträge). Der Regierungsrat kann weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege bezeichnen, deren Absolvierung einen Anspruch auf Unterstützungsbeiträge begründet.
2. Massgebend für die Anspruchsberechtigung ist der zivilrechtliche Wohnsitz oder der Anknüpfungspunkt im Kanton zu Beginn der Ausbildung. Die Beiträge werden bei einem Wohnsitzwechsel oder einem Wegfall des Anknüpfungspunkts auf Gesuch hin weiter ausgerichtet, sofern der neue Wohnsitzkanton oder der Kanton des neuen Anknüpfungspunkts keine Beiträge gewährt.
3. Der Regierungsrat bestimmt die weiteren Voraussetzungen für die Ausrichtung sowie die Höhe der Beiträge. Er kann namentlich
   a) die Gewährung und die Höhe der Beiträge vom Erfüllen persönlicher Voraussetzungen abhängig machen;
   b) generelle Beiträge für einzelne oder alle Bildungsgänge im Bereich der Pflege vorsehen.
4. Bei Abbruch der Ausbildung kann der Kanton einen Teil der Beiträge zurückfordern. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Die nur teilweise Rückforderung entspricht einem Forderungsverzicht im Sinne von § 15 Abs. 1 Bst. d des Finanzhaushaltgesetzes.

### **Art. 7** Datenbezug aus dem kantonalen Personenregister {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--822.1--7}

1. Die Gesundheitsdirektion kann zur Prüfung der Anspruchsberechtigung die erforderlichen Daten über einen elektronischen Zugriff im Abrufverfahren aus dem kantonalen Personenregister beziehen. Der Regierungsrat bestimmt die Personendaten, die von der Gesundheitsdirektion bezogen und bearbeitet werden dürfen.

## 4. Finanzierung

### **Art. 8** Bundesbeiträge {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--822.1--8}

1. Die Gesundheitsdirektion ist zuständig für die Gesuche um Bundesbeiträge gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege.

### **Art. 9** Finanzierung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--822.1--9}

1. Der Kanton trägt den Aufwand für die Beiträge nach diesem Gesetz, der nach Abzug allfälliger Beiträge des Bundes verbleibt.

## 5. Befristung

### **Art. 10** Geltungsdauer des Bundesgesetzes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--822.1--10}

1. Dieses Gesetz ist auf die Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege befristet.