824.26
# Gebührentarif für die Lebensmittelkontrolle
(GebLMK)
Vom 20.12.2005 (Stand 11.05.2020)

### **Art. 1** Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--824.26--1}

1. In der amtlichen Lebensmittelkontrolle unter der Leitung der Kantonschemikerin oder des Kantonschemikers werden folgende Gebühren in Taxpunkten (TP) erhoben:
   1. Inspektionen und Probenerhebungen
   …
   Wegpauschale: 20 TP
   Inspektionen und Probenerhebungen vor Ort: für jede angebrochene 1/4 Stunde: 15 TP
   Administrative Erfassung der erhobenen Proben durch das Sekretariat: für die erste Probe Pauschale: 20 TP, für jede weitere Probe zusätzlich Pauschale: 2 TP
   2. Technische Untersuchungen: nach Gebührentarif des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz
   3. Inspektions- und Untersuchungsberichte
   Beanstandung und Verfügung, Standardtext: Pauschale: 20 TP
   Beanstandung und Verfügung, individueller Text: nach Zeitaufwand: 1 TP/Min.
   4. Zusätzlicher Aufwand infolge von Beanstandungen
   Zusätzliche Aufwendungen und Amtshandlungen im Nachgang zu Beanstandungen bzw. Verfügungen: nach Zeitaufwand: 1 TP/Min.
   5. Überprüfung von Bezeichnungen
   Überprüfung von Bezeichnungen, Prospekten, Etiketten, Packungstexten etc.: nach Zeitaufwand: 1 TP/Min.
   6. Prüfung und Unterzeichnung von Zertifikaten
   Unterzeichnung pro Exemplar: nach Gebührentarif des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz
   umfangreichere Prüfung von Unterlagen und Belegen, Erstellen von Zertifikaten: zusätzlich zur Unterzeichnung nach Zeitaufwand: 1 TP/Min.

### **Art. 2** Gebührenverzicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--824.26--2}

1. In besonders leichten Fällen von Beanstandungen wird auf das Erheben der Gebühr verzichtet.

### **Art. 3** Taxpunktwert {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--824.26--3}

1. Der Wert eines Taxpunktes beträgt Fr. 2.20.

### **Art. 4** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--824.26--4}

1. Dieser Gebührentarif tritt nach der Publikation im Amtsblatt am 1. Januar 2006 in Kraft. Er ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Der Gebührentarif vom 10. August 1995 ist aufgehoben.