826.25
# Gesetz über die Ausrichtung kantonaler Mutterschaftsbeiträge
Vom 01.09.1988 (Stand 01.01.2018)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--826.25--1}

1. Der Kanton Zug gewährt Frauen bei Mutterschaft während einer bestimmten Zeit Beiträge, sofern sie einer solchen Hilfe bedürfen.

### **Art. 2** Anspruch {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--826.25--2}

1. Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge hat eine Frau, die selber oder deren Ehemann seit mindestens einem Jahr im Kanton Zug wohnt und welche die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt.
2. Die Karenzfrist entfällt gegenüber Zuzügerinnen aus Kantonen und aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die Gegenrecht halten und vergleichbare Leistungen gewähren.

### **Art. 3** Zeitpunkt der Bezugsberechtigung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--826.25--3}

1. Mutterschaftsbeiträge werden in der Regel nach der Geburt ausgerichtet.
2. Besteht eine Notlage, können Beiträge schon sechs Monate vor der Geburt ausgerichtet werden.

## 2. Berechnung der Mutterschaftsbeiträge

### **Art. 4** Höhe und Dauer der Beiträge {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--826.25--4}

1. Der Beitrag entspricht dem Differenzbetrag zwischen dem Lebensbedarf und dem anrechenbaren Einkommen, berechnet auf einen Monat. Der Beitrag für eine alleinstehende Mutter, die zusammen mit dem Vater des Kindes in einer Wohn-, Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft oder mit ihrer eingetragenen Partnerin lebt, wird gleich berechnet wie bei Ehepaaren.
2. Er wird in der Regel während eines Jahres ausgerichtet.
3. Der Differenzbetrag wird auf die nächsten 50 Franken aufgerundet.
4. Verändern sich die Einkommensverhältnisse während der Bezugszeit, ist der Beitrag entsprechend anzupassen.

### **Art. 5** Lebensbedarf {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--826.25--5}

1. Der Lebensbedarf wird wie folgt ermittelt:
   a) Der Grundbetrag für eine alleinstehende Frau beträgt pro Monat Fr. 1600.– sowie für ein Ehepaar pro Monat Fr. 2401.–.
   b) Für jedes im gleichen Haushalt lebende Kind wird ein Zuschlag von Fr. 342.– berechnet.
2. Zusätzlich werden folgende ausgewiesene Kosten im Zeitpunkt der Antragstellung aufgerechnet:
   a) die Miete inkl. Nebenkosten gemäss Mietvertrag, soweit sie angemessen erscheint. Die Situation auf dem Wohnungsmarkt ist gebührend zu berücksichtigen.
   b) Prämien für Kranken- und Unfallversicherungen, höchstens jedoch Fr. 317.– pro Monat für eine erwachsene Person, für junge Erwachsene Fr. 280.– und Fr. 78.– pro Monat und Kind;
   c) ambulante Krankheits- und Hilfsmittelkosten während der Bezugszeit der Beiträge.

### **Art. 6** Anrechenbares Einkommen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--826.25--6}

1. Einkommen aus Erwerb (Bar- und Naturalleistungen), Kinder- und Familienzulagen, Kapitalerträge, Alimente, Leistungen von Versicherungen und alle übrigen Einkommensteile, die in die Beitragszeit fallen, werden bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens vollumfänglich berücksichtigt.
2. Bei alleinstehenden Müttern in Wohn-, Wirtschafts- und Lebensgemeinschaften werden zusätzlich die Hälfte des monatlichen Bruttomietzinses inklusive Nebenkosten für die Unterkunft und ein Drittel des monatlichen Bruttomietzinses für die Haushaltführung des Wohnungsmitbenützers als anrechenbares Einkommen aufgerechnet.
3. Als Einkommen wird 1⁄15 des nach Abzug der Schulden verbleibenden Vermögens angerechnet, soweit dieses bei Alleinstehenden Fr. 20 000.– und bei Ehepaaren oder eingetragenen Partnerschaften Fr. 30 000.– übersteigt.

### **Art. 7** Vermögensgrenze {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--826.25--7}

1. Die Vermögensgrenze, bei der kein Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge besteht, beträgt Fr. 87'140.

### **Art. 8** Anpassung an die Preisentwicklung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--826.25--8}

1. Der Regierungsrat kann die in den §§ 4, 5 und 7 festgesetzten Beiträge angemessen der Preisentwicklung anpassen.

## 3. Organisation und Verfahren

### **Art. 9** Organisation {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--826.25--9}

1. Wer Mutterschaftsbeiträge beansprucht, hat ein Antragsformular wahrheitsgetreu auszufüllen, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und der Volkswirtschaftsdirektion die verlangten Unterlagen bis spätestens sechs Monate nach der Geburt einzureichen.
2. Das Antragsformular kann bei der Volkswirtschaftsdirektion, bei den Gemeindekanzleien und bei weiteren, von der Volkswirtschaftsdirektion bezeichneten Stellen bezogen werden.
3. Einkommensänderungen während der Bezugsdauer sind der Volkswirtschaftsdirektion unverzüglich zu melden.

### **Art. 10** Vollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--826.25--10}

1. Die Volkswirtschaftsdirektion hat dieses Gesetz zu vollziehen.
2. Die gemeindlichen Sozialdienste können zur Mitarbeit beigezogen werden.

### **Art. 11** Auszahlung der Mutterschaftsbeiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--826.25--11}

1. Die Auszahlung der Mutterschaftsbeiträge erfolgt in der Regel einmal monatlich.
2. Wird die Berechtigte von einem zuständigen gemeindlichen Sozialdienst betreut, insbesondere wenn Unterstützung ausgerichtet wird, kann die Auszahlung direkt an den Sozialdienst erfolgen.

### **Art. 12** Rückerstattung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--826.25--12}

1. Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.

### **Art. 13** Beschwerderecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--826.25--13}

1. Gegen Verfügungen der Volkswirtschaftsdirektion kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

## 4. Schlussbestimmung

### **Art. 14** Inkraftsetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--826.25--14}

1. Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung auf den 1. Januar 1989 in Kraft.