834.25
# Kantonsratsbeschluss über die Unterstützung von Institutionen zur Betreuung ausländischer Arbeitskräfte
Vom 30.08.2007 (Stand 01.01.2008)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--834.25--1}

1. Kanton und Gemeinden unterstützen gemeinnützige Institutionen, die ausländische Arbeitskräfte mit geregeltem Aufenthaltsstatus betreuen.
2. Sie tragen die Kosten der aufgrund einer Leistungsvereinbarung definierten Dienstleistungen, nach Abzug allfälliger Beiträge Dritter und Eigenerträge der Institution, je zur Hälfte.
3. Der Beitrag der einzelnen Gemeinde berechnet sich nach Massgabe der Anzahl Arbeitsplätze gemäss aktueller eidgenössischer Betriebszählung.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--834.25--2}

1. Eine Leistungsvereinbarung kann abgeschlossen werden, wenn eine Beitragsleistung:
   a) nicht bereits durch kantonale oder gemeindliche Amtsstellen erbracht wird;
   b) nicht bereits durch eine andere Institution angeboten wird;
   c) in einem Tätigkeitsprogramm umschrieben wird, für welches ein Budget vorliegt.
2. Kanton und Gemeinden bestimmen den konkreten Beitrag im Rahmen der Leistungsvereinbarung.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--834.25--3}

1. Auf Verlangen sind dem Kanton und/oder den Gemeinden je eine Vertretung im Organ der unterstützten Institution einzuräumen.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--834.25--4}

1. Der Kantonsratsbeschluss über die Unterstützung von Institutionen zur Betreuung ausländischer Arbeitskräfte vom 7. Juli 1966 aufgehoben.