841.1
# Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung
Vom 28.01.1993 (Stand 14.09.2019)

## 1. Organisation

### **Art. 1** Anstalten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--841.1--1}

1. Der Kanton errichtet unter den Bezeichnungen «Ausgleichskasse des Kantons Zug» und «Invalidenversicherungs-Stelle (IV-Stelle) des Kantons Zug» selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Zug.
2. Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle nehmen ihre Aufgaben unabhängig voneinander wahr, sind aber zur Zusammenarbeit verpflichtet.

### **Art. 2** Organe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--841.1--2}

1. Die Organe der Ausgleichskasse sind:
   a) der Regierungsrat;
   b) die zuständige Direktion;
   c) der Leiter der Ausgleichskasse;
   d) die Zweigstellen;
   e) die Revisionsstelle.
2. Die Organe der IV-Stelle sind:
   a) der Regierungsrat;
   b) die zuständige Direktion;
   c) der Leiter der IV-Stelle.
3. Aufgaben und Tätigkeiten der Organe ergeben sich aus der Bundesgesetzgebung und diesem Gesetz, soweit nicht die Aufsichtsbehörden des Bundes zuständig sind.

### **Art. 3** Regierungsrat {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--841.1--3}

1. Der Regierungsrat übt durch die zuständige Direktion die Aufsicht über die Ausgleichskasse und die IV-Stelle aus und überwacht in organisatorischer und administrativer Hinsicht deren Tätigkeit.
2. Der Regierungsrat
   a) nimmt Kenntnis von der Jahresrechnung der Ausgleichskasse und der IV-Stelle;
   b) wählt die Leiter der Ausgleichskasse und der IV-Stelle;
   c) wählt die Revisionsstelle;
   d) beschliesst über die Führung von Zweigstellen durch die Ausgleichskasse;
   e) erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 4** Zuständige Direktion&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--841.1--4}

1. Die zuständige Direktion
   a) stellt das Personal der Ausgleichskasse und der IV-Stelle nach Massgabe der kantonalen Personalgesetzgebung an;
   b) nimmt Kenntnis von den Jahres-, Geschäfts- und Revisionsberichten;
   c) regelt die Zeichnungsberechtigung des Personals;
   d) entscheidet über die Beschaffung von Büroräumlichkeiten und über grössere Anschaffungen der Ausgleichskasse;
   e) setzt die Entschädigung an die Zweigstellen und die Verwaltungskostenbeiträge fest;
   f) genehmigt die Wahl der Zweigstellenleiter;
   g) ordnet ausserordentliche Revisionen an.

### **Art. 5** Leiter {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--841.1--5}

1. Die Leiter der Ausgleichskasse und der IV-Stelle sind die Geschäftsführer und erfüllen alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind.
2. Die Leiter und ihre Mitarbeiter sind beim Vollzug der Bundesgesetzgebung von der kantonalen Verwaltung unabhängig. Sie erfüllen ihre Aufgaben unter der Aufsicht des Bundesamts für Sozialversicherung.
3. Den Leitern können weitere Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialversicherung und des Familienschutzes übertragen werden. Der entsprechende Aufwand ist kostendeckend vom Verursacher zu tragen.
4. Die Führung der Ausgleichskasse und der IV-Stelle kann in Personalunion durch einen Leiter erfolgen.

### **Art. 6** Zweigstellen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--841.1--6}

1. Jede Einwohnergemeinde errichtet eine Zweigstelle der Ausgleichskasse.
2. Der Gemeinderat stellt der Zweigstelle die Räumlichkeiten, die Einrichtung sowie das Material zur Verfügung, wählt das Zweigstellenpersonal sowie, unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Direktion, die Zweigstellenleitung und übernimmt deren Besoldung.
3. Im Sinn einer rationellen Betriebsführung kann die Führung von Zweigstellen der Ausgleichskasse übertragen werden.
4. Die Ausgleichskasse vergütet den Gemeinden für die Führung ihrer Zweigstellen eine angemessene Entschädigung, die bei rationeller Organisation und Führung zur Deckung der Zweigstellenkosten ausreicht. Mehraufwendungen, insbesondere solche für die Durchführung anderer Aufgaben der Sozialversicherung, gehen zulasten der Gemeinden.

### **Art. 7** Revisionsstelle {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--841.1--7}

1. Die Revisionsstelle prüft nach den Weisungen des Bundes die Jahresrechnung und die Geschäftsführung der Ausgleichskasse sowie die von der Ausgleichskasse geführten Rechnungen.
2. Die zuständige Direktion kann ausserordentliche Revisionen anordnen.
3. Die Kosten der Revisionen gehen zulasten der Ausgleichskasse.

## 2. Beiträge und Haftung

### **Art. 8** Beiträge {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--841.1--8}

1. Die Versicherungspflichtigen werden, sofern sie nicht einer anderen kantonalen, der Eidgenössischen, der Schweizerischen Ausgleichskasse oder einer vom Bund anerkannten Verbandsausgleichskasse angehören, der Ausgleichskasse angeschlossen.
2. Die Ausgleichskasse erhebt von den ihr angeschlossenen Arbeitgebern, Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge, deren Höhe von der zuständigen Direktion im Rahmen von Art. 69 AHVG festgelegt wird.
3. Die Verwaltungskostenbeiträge sind derart festzusetzen, dass sie, zusammen mit den Zuschüssen aus dem Ausgleichsfonds, die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse zu decken vermögen. Diese sind ausschliesslich zur Deckung der Verwaltungskosten der Ausgleichskasse und der Zweigstellen zu verwenden. Allfällige Überschüsse verbleiben der Ausgleichskasse.
4. Die Verwaltungskosten der IV-Stelle trägt die eidgenössische Invalidenversicherung im Rahmen von Art. 67 IVG.

### **Art. 9** Haftung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--841.1--9}

1. Der Kanton haftet für Schäden im Sinn von Art. 70 AHVG für die Ausgleichskasse und die Zweigstellen sowie gemäss Art. 66 Abs. 1 IVG für die IV-Stelle. Eine weitergehende Haftung wird ausgeschlossen.
2. Wird der Kanton gemäss Art. 70 Abs. 1 AHVG haftbar gemacht, steht ihm ein Rückgriffsrecht gegenüber den Organen und Angestellten zu. Der Regierungsrat kann die entsprechende Forderung geltend machen.
3. Der Kanton haftet im Übrigen nicht für Verbindlichkeiten der IV-Stelle.

## 3. Verschiedene Bestimmungen

### **Art. 10** Beitragserlassgesuch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--841.1--10}

1. Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde des Gesuchstellers ist bei Beitragserlassgesuchen im Sinn von Art. 11 Abs. 2 AHVG anzuhören.
2. Die der Ausgleichskasse zu entrichtenden AHV-Beiträge sind durch die Wohnsitzgemeinde zu übernehmen.

### **Art. 11** Leistungen von Kanton und Gemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--841.1--11}

1. …
2. Der Kanton und die Gemeinden übernehmen die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung an die Sonderschulung (einschliesslich der heilpädagogischen Früherziehung gemäss Art. 19 des BG vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung), bis ein kantonales Sonderschulkonzept vorliegt, mindestens jedoch während drei Jahren. Die Finanzierung der Kosten richtet sich nach dem Schulgesetz vom 27. September 1990.

### **Art. 12** Rechtspflege {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--841.1--12}

1. Das Verwaltungsgericht entscheidet
   a) über Beschwerden im Sinne von Art. 56 ATSG;
   b) Streitigkeiten aus der Anwendung von Art. 70 AHVG;
2. Der Regierungsrat ernennt auf Vorschlag der Parteien das Schiedsgericht gemäss Art. 26 Abs. 4 IVG und bezeichnet den Vorsitzenden.
3. Das Verfahren richtet sich nach dem ATSG und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

## 4. Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 13** Aufgehobene Erlasse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--841.1--13}

1. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Einführungsgesetzes werden die Einführungsgesetze zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 29. Dezember 1947 und zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 27. Oktober 1960 mit Änderung vom 4. September 1986 aufgehoben.
2. Die vom Regierungsrat gewählte IV-Kommission wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgelöst.

### **Art. 14** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--841.1--14}

1. Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung und nach der Genehmigung durch den Bund auf den 1. April 1993 in Kraft.