841.11
# Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung
Vom 06.07.1993 (Stand 14.09.2019)

## 1. Ausgleichskasse

### **Art. 1** Aufgabenbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--841.11--1}

1. Die Ausgleichskasse hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a) Anordnung von Kontrollen über die Erfassung aller Abrechnungspflichtigen und Vollzug des Eintritts in die Versicherung;
   b) Erlass sämtlicher Verfügungen über die Höhe der zu entrichtenden Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (Taxationsverfügungen);
   c) Entscheid über Herabsetzung und Erlass von Beiträgen unter Anhörung des Gemeinderats der Wohnsitzgemeinde;
   d) Überwachung des ordnungsgemässen Einzugs der Beiträge aller Abrechnungspflichtigen;
   e) Ordnungsgemässe Durchführung des Mahnverfahrens, Erlass der Veranlagungs- und Nachzahlungsverfügungen und Verfügung von Ordnungsbussen;
   f) Entscheid über den Erlass von nachzuzahlenden Beiträgen;
   g) Erlass der Rentenverfügungen und rechtzeitige Auszahlung der Renten;
   h) Führung des in Art. 70 AHVV vorgeschriebenen Rentenregisters und der Rentenliste;
   i) Erlass der Rückerstattungsverfügungen von zu Unrecht bezogenen Renten und Entscheid über den Erlass der Rückzahlung;
   k) Instruktion der Zweigstellenleiter, Überwachung ihrer Geschäftsführung und Erteilung der nötigen Weisungen;
   l) Führung der Buchhaltung sowie des gesamten Kassen- und Rechnungswesens nach den Weisungen der zuständigen Bundesbehörden;
   m) Führung der individuellen Beitragskonten der Versicherten;
   n) Verkehr mit dem Bundesamt für Sozialversicherung, der zentralen Ausgleichsstelle und den Gemeinden;
   o) Erstattung von Strafanzeigen;
   p) Berichterstattung über jedes Geschäftsjahr an das Bundesamt für Sozialversicherung mit Kopie an die zuständige Direktion;
   q) Revision der Zweigstellen mindestens alle 3 Jahre, wobei die Revisionsberichte dem Gemeinderat, der Zweigstellenleitung und der zuständigen Direktion zuzustellen sind;
   r) Bezeichnung der Arbeitgeberkontrollstellen unter Beachtung der Zulassungsbedingungen gemäss Art. 165 AHVV.

### **Art. 2** Zuständige Direktion&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--841.11--2}

1. Der zuständigen Direktion stehen im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Befugnisse insbesondere folgende Kompetenzen zu:
   a) Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialversicherung und des Familienschutzes (§ 5 Abs. 3 EG);
   b) Aufsicht der Zweigstellen über den Leiter;
   c) Genehmigung des Organigramms und der Funktionsbeschriebe.

### **Art. 3** Leiter {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--841.11--3}

1. Der Leiter ist für die geordnete Geschäftsführung und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Er vertritt die Ausgleichskasse nach aussen und bezeichnet die für den Vollzug der in § 1 aufgeführten Aufgaben, soweit er diese nicht selbst wahrnimmt bzw. wahrzunehmen hat (Bst.c, d, f und i), zuständigen Personen.

### **Art. 4** Zweigstellen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--841.11--4}

1. Die Zweigstellen haben folgende Aufgaben:
   a) Erteilung unentgeltlicher Auskünfte über die gesetzlichen Bestimmungen an die Versicherten;
   b) Ausübung der Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen innerhalb der Gemeinde, Einforderung der Anmeldeformulare von den Versicherungspflichtigen und Weiterleitung dieser Formulare nach Prüfung an die Ausgleichskasse;
   c) Führung eines Registers aller Beitragspflichtigen mit Einschluss der Verbandskassenangehörigen;
   d) Mithilfe gegenüber der Ausgleichskasse bei der Ermittlung des Einkommens von Selbstständigerwerbenden;
   e) Entgegennahme sämtlicher Anmeldungen für den Bezug von Renten und Leistungen.
2. Die Zweigstellen führen keine eigene Betriebsrechnung.

## 2. Invalidenversicherungsstelle

### **Art. 5** Zuständige Direktion&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--841.11--5}

1. Der zuständigen Direktion stehen im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Befugnisse insbesondere folgende Kompetenzen zu:
   a) Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialversicherung (§ 5 Abs. 3 EG);
   b) Genehmigung des Organigramms und der Funktionsbeschriebe.

### **Art. 6** Leiter {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--841.11--6}

1. Der Leiter ist für die geordnete Geschäftsführung und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Er vertritt die Invalidenversicherungs-Stelle nach aussen.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--841.11--7}

1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
2. Gleichzeitig werden folgende Erlasse aufgehoben:
   a) Kantonale Vollziehungsverordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 2. März 1948;
   b) Verordnung über die kantonale Invalidenversicherungs-Kommission vom 11. Dezember 1959;
   c) Regierungsratsbeschluss über die Errichtung und den Betrieb der Regionalstelle Zug für die Eingliederung Behinderter in das Erwerbsleben vom 2. März 1987.