844.413
# Vereinbarung zwischen dem Kanton St. Gallen und dem Kanton Zug über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen
Vom 17.12.1999 (Stand 18.12.1999)

### **Art. 1** Bewilligung – Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--844.413--1}

1. Einem Arbeitgeber, dessen Unternehmen den Hauptsitz in einem Vereinbarungskanton hat, kann bewilligt werden, für seine im anderen Vereinbarungskanton beschäftigten Arbeitnehmer mit der für den Hauptsitz zuständigen Familienausgleichskasse abzurechnen.

### **Art. 2** Bewilligung – Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--844.413--2}

1. Der Vereinbarungskanton, in dem von der Übertragung der Abrechnung betroffene Arbeitnehmer beschäftigt sind, erteilt die Bewilligung. Bewilligungsbehörde ist:
   a) im Kanton St. Gallen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen;
   b) im Kanton Zug die Familienausgleichskasse des Kantons Zug.

### **Art. 3** Bewilligung – Voraussetzungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--844.413--3}

1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
   a) die für den Hauptsitz zuständige Familienausgleichskasse zustimmt;
   b) die Leistungen im Vereinbarungskanton des Hauptsitzes wenigstens den Leistungen entsprechen, die der für die Bewilligung zuständige Vereinbarungskanton vorschreibt oder sich der Arbeitgeber vorbehaltlos verpflichtet, eine allfällige Differenz zu seinen Lasten zu übernehmen;
   c) weder Interessen einer anderen beteiligten Familienausgleichskasse erheblich beeinträchtigt noch arbeitsrechtliche Kollektivvereinbarungen verletzt werden.

### **Art. 4** Bewilligung – Entzug {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--844.413--4}

1. Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 3 dieser Vereinbarung nicht mehr erfüllt sind.

### **Art. 5** Bewilligung – Verzicht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--844.413--5}

1. Der Arbeitgeber kann auf die Bewilligung verzichten. Er reicht die Verzichtserklärung der Bewilligungsbehörde drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres ein.

### **Art. 6** Kündigung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--844.413--6}

1. Die Vereinbarungskantone können diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.

### **Art. 7** Vollzugsbeginn {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--844.413--7}

1. Diese Vereinbarung wird ab Unterzeichnung durch die Vereinbarungskantone angewendet.