861.4
# Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug
(Sozialhilfegesetz, SHG)
Vom 16.12.1982 (Stand 01.01.2024)

## 1. Grundsätze

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--1}

1. Das Gesetz regelt die öffentliche Sozialhilfe für Personen aller Altersstufen und für Familien, soweit nicht andere Erlasse besondere Massnahmen oder Leistungen vorsehen.
2. Es fördert die Sozialhilfe im Kanton und strebt die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen und privaten Sozialinstitutionen an.

### **Art. 2** Individualisierung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--2}

1. Die Sozialhilfe richtet sich nach den individuellen Besonderheiten und Bedürfnissen sowie nach den örtlichen Gegebenheiten.

### **Art. 2bis** Subsidiarität {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--2bis}

1. Sozialhilfe wird nur gewährt, soweit und solange sich Hilfe Suchende nicht selber helfen können oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.

### **Art. 3** Mitwirkung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--3}

1. Die Hilfeleistung wird nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den Hilfesuchenden gewährt.
2. Die zuständigen Stellen fördern die Selbsthilfe und die Eigenständigkeit.
3. Wenn die Empfängerin oder der Empfänger die ihr bzw. ihm zumutbare Mitwirkung verweigert, kann die Sozialhilfe eingeschränkt oder unterbrochen werden.

### **Art. 4** Ursachenbekämpfung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--4}

1. Die Ursachen einer Notlage sind zu ermitteln und nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu vermindern.

### **Art. 5** Vorbeugung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--5}

1. Sozialhilfe ist so zu gewähren, dass sie künftigen Notlagen vorbeugt.

### **Art. 6** Dauer {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--6}

1. Sozialhilfe wird so lange gewährt, bis die Verhältnisse gefestigt sind.

### **Art. 7** Schweigepflicht und Zeugnisverweigerungsrecht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--7}

1. Mitglieder der Sozialbehörden sowie Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter haben über Wahrnehmungen, die sie in ihrer amtlichen oder beruflichen Eigenschaft gemacht haben und die nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, gegenüber Unberechtigten zu schweigen. In gerichtlichen Verfahren steht ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.
2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches, des Beamtenrechts, des Gemeindegesetzes sowie der Straf- und der Zivilprozessordnung.

### **Art. 7bis** Amtshilfe {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--7bis}

1. Bei Heimplatzierungen gemäss § 35 und 36 haben die Gemeinden ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht dem Kanton auf Verlangen Auskunft aus den Akten der einzuweisenden Personen zu geben.

### **Art. 8** Anwendungsbereich {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--8}

1. Die Grundsätze der §§ 2 bis 7 gelten subsidiär auch für Sozialhilfen, die in anderen Erlassen geregelt sind.

## 2. Trägerschaft

### **Art. 9** Grundsatz {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--9}

1. Die Sozialhilfe ist in erster Linie Sache der Einwohner- und Bürgergemeinden.
2. Der Kanton erfüllt jene Aufgaben der Sozialhilfe, die ihm durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragen werden.

### **Art. 10** Gemeinden&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--10}

1. Die Einwohner- und Bürgergemeinden sorgen dafür, dass Hilfe Suchenden, für die sie zuständig sind, die nötige Sozialhilfe und fachliche Beratung durch für diese Aufgabe ausgebildetes Personal zuteil werden.
2. Sozialhilfe kann durch gemeindeeigene oder andere öffentliche und private Sozialdienste gewährt werden.
3. Der zuständige Rat regelt die Aufgaben und Kompetenzen des gemeindlichen Sozialdienstes.

### **Art. 11** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--11}

1. Der zuständige Gemeinderat ist die Sozialbehörde der Gemeinde.
2. Er kann Aufgaben und Kompetenzen der Sozialbehörde einer Kommission übertragen. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sozialwesens steht ihr von Amtes wegen vor.

### **Art. 12** Aufgaben des Kantons {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--12}

1. Der Kanton erfüllt die ihm zustehenden Aufgaben im Unterstützungswesen gemäss §§ 19 ff.
2. Er fördert Institutionen der Sozialhilfe gemäss §§ 34 ff.
3. Er führt die folgenden Sozialdienste:
   a) das kantonale Sozialamt,
   b) Fachstelle Berufsintegration.
4. Der Kantonsrat kann durch einfachen Beschluss weitere kantonale Sozialdienste schaffen.
5. Der Regierungsrat kann bei Notständen, die grössere Bevölkerungsgruppen betreffen, vorübergehend zusätzliche Sozialdienste einsetzen.

### **Art. 12bis** Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--12bis}

1. Der Kanton gewährleistet
   a) Sozialhilfe an Personen aus dem Asylbereich, welche nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind, soweit nicht der Bund zuständig ist;
   b) Nothilfe gemäss Art. 12 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 an Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretens- oder negativen Asylentscheid.
2. Er trägt die Kosten, soweit sie nicht vom Bund erstattet werden.
3. Die Einwohnergemeinden sind verpflichtet, nach Massgabe der Bevölkerungszahlen und unter Berücksichtigung bisher untergebrachter Personen geeignete Unterkünfte bereitzustellen, soweit die Personen nicht in den bestehenden kantonalen Unterkünften untergebracht werden können. Sie können untereinander einen abweichenden Zuteilungsschlüssel vereinbaren.
4. In einer Verordnung regelt der Regierungsrat die Ausgestaltung und das Ausmass der Sozial- und Nothilfe an Personen aus dem Asylbereich.

### **Art. 12ter** Zusammenarbeitsverpflichtung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--12ter}

1. Um die Eingliederung der Hilfe Suchenden und ihre finanzielle Unabhängigkeit zu fördern, arbeiten die Sozialdienste mit den anderen dafür zuständigen Stellen zusammen. Dazu gehören insbesondere die Organe der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung, der Berufsberatung und der Opferberatungsstellen.
2. Die zuständigen Stellen harmonisieren nach Möglichkeit ihre Angebote an Eingliederungsmassnahmen und nutzen gegenseitige Synergien.

### **Art. 13** Aufsicht und Koordination {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--13}

1. Die Direktion des Innern übt die Aufsicht aus, soweit diese keiner anderen Direktion obliegt
2. Sie unterstützt die Gemeinden durch Beratung und Koordination.

## 3. Persönliche Hilfe

### **Art. 14** Voraussetzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--14}

1. Wer in Lebensschwierigkeiten auf Beratung und Betreuung angewiesen ist, kann die Hilfe eines zuständigen Sozialdienstes beanspruchen.

### **Art. 15** Durchführung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--15}

1. Die Sozialdienste wählen die geeignete Hilfsform.
2. Die Hilfe kann auch in Empfehlungen und Ermahnungen bestehen.
3. Die Sozialdienste vermitteln Hilfe durch spezialisierte Institutionen, wenn zu erwarten ist, dass dadurch den Hilfesuchenden besser geholfen werden kann.

### **Art. 15bis** Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--15bis}

1. Mittel zur sozialen oder beruflichen Integration sind insbesondere berufliche Qualifizierungsmassnahmen, Anreizsysteme zur Selbstständigkeit, Integrationshilfen in den Arbeitsmarkt, Beschäftigungsprogramme, Familienarbeit sowie Freiwilligeneinsätze.
2. Erbringen Hilfe Suchende die mit dem Sozialdienst vereinbarten Eigenleistungen im Rahmen einer Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration, ist dies bei der Bemessung der Unterstützung zu berücksichtigen.
3. Zur Förderung der sozialen und beruflichen Integration von ausgesteuerten arbeitslosen Personen können die Einwohnergemeinden Massnahmen (Integrationsprojekte) realisieren, die eine Arbeitsleistung der Betroffenen sowie eine Gegenleistung des Gemeinwesens (Soziallohn) umfassen.
4. Die Integrationsprojekte, welche mehreren ausgesteuerten arbeitslosen Personen eine Beschäftigungsmöglichkeit bieten, dürfen realisiert werden, wenn keine Beschäftigungsprogramme des Bundes und des Kantons gefährdet werden und eine Konkurrenzierung der Privatwirtschaft gemäss Bestätigung des Kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit (KWA) nicht ernstlich zu befürchten ist.
5. Ausgesteuerte arbeitslose Personen dürfen im Rahmen von Integrationsmassnahmen nur dann direkt bei Privatunternehmungen platziert werden, wenn
   a) die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zu diesem Zweck kein bestehendes Arbeitsverhältnis auflöst;
   b) der Arbeitsvertrag bei einer Probezeit von in der Regel drei bis maximal sechs Monaten für mindestens ein Jahr abgeschlossen wird;
   c) höchstens während der Probezeit ein Soziallohn entrichtet wird;
   d) die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nach der Probezeit einen branchenüblichen Lohn bezahlt.
6. In begründeten Einzelfällen können die zuweisenden Gemeinden während höchstens drei Monaten nach Ablauf der Probezeit einen Beitrag von insgesamt maximal 30% des branchenüblichen Lohnes bezahlen, sofern der betroffene Wirtschaftsverband damit einverstanden ist.

### **Art. 16** Einbringen von Beiträgen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--16}

1. Die Sozialdienste sind berechtigt, für Hilfesuchende jene Beiträge geltend zu machen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
2. Die Leistung von wirtschaftlicher Sozialhilfe kann davon abhängig gemacht werden, dass die oder der Hilfe Suchende bestehende oder künftige vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe der empfangenen Leistungen an die unterstützende Gemeinde abtritt, soweit eine Abtretung zulässig ist.
3. Die Sozialdienste können von Sozial- oder Privatversicherungen sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten gestützt auf diesen Forderungsübergang verlangen, dass Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Sozialdienste ausbezahlt werden.
4. Wo es die Umstände rechtfertigen, haben die Sozialdienste auch bei privaten und öffentlichen Institutionen um freiwillige Beiträge nachzusuchen.

### **Art. 17** Darlehen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--17}

1. Bei einer vorübergehenden Notlage kann die Sozialbehörde zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Hilfesuchenden oder des Hilfesuchenden ein Darlehen ausrichten.
2. Verzinsbarkeit, Rückzahlungen und Sicherheitsleistungen sind vertraglich festzulegen.
3. Können Rückzahlungsverpflichtungen nicht eingehalten werden, so kann das Darlehen durch Beschluss der Sozialbehörde in eine Unterstützung gemäss §§ 19 ff. umgewandelt werden.

### **Art. 18** Einkommensverwaltung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--18}

1. Wer in Schulden geraten ist oder aus anderen Gründen seine Einkünfte nicht zweckmässig verwendet, kann bei der Sozialbehörde eine Einkommensverwaltung beantragen.
2. Die Sozialbehörde kann die Schuldnerinnen und Schuldner mit Zustimmung der Hilfesuchenden oder des Hilfesuchenden anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise der Einkommensverwaltung zu leisten.

## 4. Unterstützung Bedürftiger

## 4.1. Allgemeines

### **Art. 19** Voraussetzungen des Anspruchs {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--19}

1. Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf Unterstützung. Vorbehalten bleibt § 17.
2. Unterstützung kann auch dann gewährt werden, wenn die Hilfesuchende oder der Hilfesuchende über Vermögenswerte verfügt, deren Realisierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist (§ 29).
3. Bestehen erhebliche vermögensrechtliche Ansprüche gegen Dritte, ist die Unterstützung davon abhängig zu machen, dass die Ansprüche dem unterstützenden Gemeinwesen abgetreten werden. Bestehen die Vermögenswerte der Hilfesuchenden oder des Hilfesuchenden in Grundstücken, ist die Forderung des unterstützenden Gemeinwesens grundpfandrechtlich sicherzustellen.

### **Art. 20** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--20}

1. Die Unterstützung deckt den Bedarf für einen angemessenen Lebensunterhalt.
2. Unterstützung kann auch im Rahmen der vorbeugenden Sozialhilfe geleistet werden.
3. Vorbehalten bleiben Einschränkungen für Personen, die gemäss dem ZUG Anspruch auf Hilfe in Notfällen haben, die sich auf der Durchreise befinden oder sich illegal im Kanton aufhalten.
4. Die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten werden bei der Bemessung der Hilfe in angemessener Weise angerechnet.
5. Für die Tilgung von Schulden wird in der Regel keine Unterstützung gewährt.

### **Art. 21** Arten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--21}

1. Unterstützung wird in Bargeld, durch Gutsprachen oder auf andere Weise gewährt.

### **Art. 21bis** Auflagen und Weisungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--21bis}

1. Die Unterstützung darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage der Hilfe Suchenden und ihrer Angehörigen zu verbessern.

### **Art. 21ter** Leistungskürzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--21ter}

1. Die Leistungen werden in der Regel gekürzt, verweigert oder unterbrochen, wenn die Hilfe Suchenden
   a) Anordnungen der Sozialdienste nicht befolgen, insbesondere über ihre Verhältnisse keine oder falsche Auskunft geben;
   b) die Einsichtnahme in ihre Unterlagen verweigern;
   c) Leistungen unzweckmässig verwenden;
   d) Auflagen und Weisungen missachten.
2. Die Hilfe Suchenden sind auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich aufmerksam zu machen.

### **Art. 22** Verpfändung und Abtretung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--22}

1. Unterstützungen dürfen von der Empfängerin oder dem Empfänger weder verpfändet noch abgetreten werden.

### **Art. 23** Auskunfts- und Meldepflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--23}

1. Wer um Unterstützung nachsucht, hat über seine Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die zur Abklärung erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
1a. Die Abklärungen erfolgen ausschliesslich betreffend
   a) die Person;
   b) die Wohn- und Familienverhältnisse;
   c) die Einkommens- und Vermögensverhältnisse;
   d) die Erwerbstätigkeit;
   e) gesundheitliche Einschränkungen.
2. Hilfesuchende haben erhebliche Änderungen in ihren Verhältnissen unverzüglich zu melden.
2a. Die Sozialdienste können die Hilfesuchenden auffordern, die Sozialdienste zur Einholung der für die Abklärung der Verhältnisse erforderlichen Daten und Unterlagen zu ermächtigen, insbesondere wenn die Hilfesuchenden nicht in der Lage sind, diese Daten und Unterlagen selbst beizubringen.
3. Die Sozialdienste sind berechtigt, nötigenfalls, insbesondere wenn Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten oder Unterlagen bestehen, bei Dritten Auskünfte einzuholen.

### **Art. 23a** Datenbeschaffung und Datenbekanntgabe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--23a}

1. Die Sozialdienste sind berechtigt, die zur Abklärung der Verhältnisse der Hilfesuchenden erforderlichen Daten über einen elektronischen Zugriff aus den kantonalen Personenregistern abzurufen. Der Regierungsrat bestimmt die Personendaten, die von den Sozialdiensten im Abrufverfahren bezogen werden dürfen.
2. Die Sozialdienste sind ferner berechtigt, zur Abklärung der Verhältnisse der Hilfesuchenden bei kantonalen und kommunalen Stellen weitere erforderliche Daten und Unterlagen, insbesondere Verfügungen, einzuholen.
3. Die Stellen nach Abs. 2 sind ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht verpflichtet,
   a) den Sozialdiensten die erforderlichen Daten und Unterlagen kostenlos und nach Möglichkeit in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen;
   b) den Sozialdiensten von sich aus Mitteilung zu machen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erlangen, welche den Anspruch nach diesem Gesetz beeinflussen können.

### **Art. 23b** Weitere Massnahmen zur Abklärung der Verhältnisse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--23b}

1. Die Sozialdienste können weitere Massnahmen zur Abklärung der Verhältnisse der Hilfesuchenden vornehmen oder von Dritten vornehmen lassen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Hilfesuchende unrechtmässig Leistungen bezogen haben, beziehen oder zu beziehen versuchen. Dritte unterliegen der gleichen Sorgfalts- und Schweigepflicht wie die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter gemäss § 7.
2. Weitere Massnahmen sind unangemeldete Besuche am Wohnort und Observationen.
3. Das Betreten der Wohnung bedarf der Einwilligung der betroffenen Person.
4. Unangemeldete Besuche am Arbeitsort sind nicht zulässig.

### **Art. 23c** Observation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--23c}

1. Die Anordnung einer Observation setzt neben dem begründeten Verdacht auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug voraus, dass die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. Die Anordnung von Observationen erfolgt durch das für die Sozialhilfe zuständige Mitglied der Sozialbehörde; eine Delegation ist ausgeschlossen.
2. Hilfesuchende dürfen nur observiert werden,
   a) wenn sie sich an einem allgemein zugänglichen Ort befinden; oder
   b) wenn sie sich an einem Ort befinden, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist.
3. Bei Observationen können Bild- und Tonträger eingesetzt und damit Aufzeichnungen gemacht werden. Der Gebrauch von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung oder von Fluggeräten ist nicht erlaubt.
4. Es können Spezialistinnen und Spezialisten, insbesondere Privatdetekteien, mit der Observation beauftragt werden. Diese unterliegen der gleichen Sorgfalts- und Schweigepflicht wie die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter gemäss § 7.
5. Eine Observation darf an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden. Dieser Zeitraum kann um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden, wenn hinreichende Gründe dafür bestehen. Eine erneute Observation kann angeordnet werden, wenn sich ein neuer begründeter Verdacht ergibt.
6. Bestätigt sich der begründete Verdacht auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug, so informiert die für die Anordnung zuständige Stelle zeitnah vor dem Erlass einer Verfügung die betroffene Hilfe suchende Person über den Grund, die Art, die Dauer und die Ergebnisse der durchgeführten Observation und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
7. Bestätigt sich der begründete Verdacht auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug nicht, so erlässt die für die Anordnung zuständige Stelle mit Abschluss der Observation eine Verfügung. Die Verfügung beinhaltet den Grund, die Art, die Dauer und die Ergebnisse der erfolgten Observation und ist selbstständig anfechtbar.
8. Der Regierungsrat regelt die Aufbewahrung und Vernichtung der Observationsakten sowie das Verfahren zur Einsichtnahme in die Observationsakten.

### **Art. 24** Verwandtenunterstützung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--24}

1. Die Sozialbehörde prüft, ob gemäss Art. 328 und 329 ZGB Verwandte zur Unterstützung der Hilfesuchenden oder des Hilfesuchenden verpflichtet sind.
2. Wo die Voraussetzungen gegeben sind und es die Verhältnisse rechtfertigen, hat sie die Pflichtigen zur Hilfe aufzufordern und zwischen ihnen und der Hilfesuchenden oder dem Hilfesuchenden zu vermitteln.
3. Nötigenfalls ist die Verwandtenunterstützung bei der zuständigen Behörde geltend zu machen.

### **Art. 25** Rückerstattungspflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--25}

1. Unterstützungen sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten:
   a) Wenn Ansprüche gegenüber Dritten geltend gemacht werden können;
   b) wenn bisher nicht realisierbares Vermögen verwertet wird;
   c) wenn die Hilfe Suchenden in günstige finanzielle Verhältnisse gelangen, z.B. durch Erbschaft, Lotteriegewinn oder unentgeltliche Zuwendungen;
   d) wenn die Hilfe Suchenden rückwirkende Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhalten, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten Unterstützungen, sofern nicht eine Forderungsabtretung gemäss § 16 Abs. 2 und 3 erfolgt und durchgeführt worden ist;
   e) wenn die Hilfe Suchenden diese für andere als die von den Sozialdiensten festgelegten Zwecke verwenden und dadurch bewirken, dass erneut Unterstützung geleistet werden muss.
2. Unterstützungen, die jemand während seiner Unmündigkeit oder bis zum Abschluss einer in dieser Zeit begonnenen Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr bezogen hat, sind nicht zurückzuerstatten.
3. Unterstützungen, die durch unwahre oder unvollständige Angaben erwirkt wurden, sind mit Zins zurückzuerstatten. Der Zinssatz richtet sich nach Art. 104 Abs. 1 OR.
4. Hilfesuchende sind über die Rückerstattungspflicht zu unterrichten.

### **Art. 26** Verwirkung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--26}

1. Die Rückerstattungspflicht erlischt:
   a) mit Ablauf von 10 Jahren seit der letzten Unterstützung in den Fällen von § 25 Abs.1 Bst. a, c, d und e;
   b) mit Ablauf von 25 Jahren seit der letzten Unterstützung im Falle von § 25 Abs. 1 Bst. b;
   c) mit Ablauf von drei Jahren seit dem Tode der Empfängerin oder des Empfängers, sofern diese bzw. dieser vor Ablauf der genannten Fristen stirbt. Die Rückerstattungspflicht beschränkt sich auf die empfangene Erbschaft.
2. Bei Unterstützungen, die durch unwahre oder unvollständige Angaben erlangt wurden, tritt keine Verwirkung ein.

## 4.2. Zuständigkeit

### **Art. 27** Einwohnergemeinden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--27}

1. Die Einwohnergemeinden haben folgende Aufgaben:
   a) Sie unterstützen ihre hilfebedürftigen Einwohnerinnen und Einwohner, soweit diese nicht an ihrem Heimatort wohnende Bürgerinnen bzw. Bürger sind;
   b) sie sorgen für Aufenthalterinnen und Aufenthalter in Notfällen (Art. 13, 20 und 21 ZUG);
   c) …
   d) sie beanspruchen familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge (Art. 289 Abs. 2, 328/329 ZGB und § 24);
   e) sie machen Rückerstattungsforderungen geltend (§ 25).

### **Art. 28** Bürgergemeinden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--28}

1. Die Bürgergemeinden haben folgende Aufgaben:
   a) Sie unterstützen ihre hilfebedürftigen, an ihrem Heimatort wohnenden Bürgerinnen und Bürger;
   b) sie beanspruchen familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge (Art. 289 Abs. 2, 328/329 ZGB und § 24);
   c) sie machen Rückerstattungsforderungen geltend (§ 25).

### **Art. 29** Regierungsrat {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--29}

1. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und den Umfang der Unterstützung gemäss § 20 und den Vermögensverzehr gemäss § 19 Abs. 2.

### **Art. 30** Direktion des Innern {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--30}

1. Die Direktion des Innern ist die für Fragen des Unterstützungswesens zuständige kantonale Stelle.
2. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
   a) Sie vollzieht das ZUG, soweit dies nicht den Gemeinden übertragen ist;
   b) sie überwacht den Vollzug der regierungsrätlichen Anordnungen für die Bemessung der Unterstützung und kann im Einzelfall Weisungen erteilen;
   c) sie regelt die Anzeige von Unterstützungsfällen;
   d) sie entscheidet Streitigkeiten unter den Gemeinden über die innerkantonale Zuständigkeit;
   e) …
   f) …
   g) sie ist zuständig für den Verkehr mit dem Bund und, soweit rechtlich zulässig, mit ausländischen Behörden hinsichtlich unterstützungsbedürftiger Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger im Ausland und unterstützungsbedürftiger Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz.

### **Art. 31** Subsidiäre Anwendung des ZUG {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--31}

1. Die Bestimmungen des ZUG gelten sinngemäss auch für die Regelung innerkantonaler Unterstützungsfragen, soweit diese nicht anderwärts geregelt sind.

## 4.3. Kostentragung

### **Art. 32** Einwohner- und Bürgergemeinden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--32}

1. Die Einwohner- und Bürgergemeinden tragen die Unterstützungskosten, die nach Abzug der Leistungen Dritter übrig bleiben.
2. Bei Wechsel des Unterstützungswohnsitzes innerhalb des Kantons Zug trägt die bis dahin unterstützungspflichtige Gemeinde die Unterstützungskosten bis zum Ablauf des darauf folgenden Kalendermonats.

### **Art. 33** Kanton {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--33}

1. Der Kanton vergütet:
   a) …
   b) …
   c) …
   d) der zuständigen Stelle die Notfall-Unterstützung für Zuger Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger, die sich weniger als 3 Monate im Ausland aufhalten und dort hilfsbedürftig werden;
   e) dem Ausland den heimatlichen Anteil an die Unterstützungskosten für dort wohnhafte Zuger Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger, soweit bundesrechtlich keine andere Regelung vorgesehen ist.
2. …

## 5. Förderungshilfe

### **Art. 34** Jugendförderung und Jugendschutz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--34}

1. Der Kanton koordiniert die Jugendförderung.
2. Zur Sicherstellung von Professionalität und Qualität führt der Kanton in Ergänzung zu den Angeboten der Gemeinden eine geeignete Fachstelle für Jugendschutz und Jugendförderung. Er kann diese Aufgabe einer privaten Trägerschaft übertragen.
3. Der Regierungsrat kann zu Lasten des Fonds für wohltätige, gemeinnützige und kulturelle Zwecke Beiträge an kantonal tätige Institutionen und Gruppen gewähren, die Kinder- und Jugendprobleme zu lösen suchen oder Kindern und Jugendlichen eine sinnvolle Freizeitgestaltung ermöglichen.

### **Art. 34bis** Gleichstellung von Menschen mit Behinderung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--34bis}

1. Die Direktion des Innern koordiniert die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) und des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG).

### **Art. 35** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--35}

### **Art. 36** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--36}

### **Art. 37** Betriebsbeiträge an Institutionen im Kanton {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--37}

1. Der Regierungsrat gewährt privaten Institutionen der Sozialhilfe Betriebsbeiträge, sofern der Kanton einen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen hat und dessen Umsetzung privaten Institutionen überträgt. Der Regierungsrat schliesst zu diesem Zweck eine Leistungsvereinbarung ab.
2. Er kann privaten Institutionen der Sozialhilfe Betriebsbeiträge gewähren, sofern diese spezialisierte Beratungen oder Dienstleistungen auf kantonaler Ebene erbringen.

### **Art. 38** Betriebsbeiträge an ausserkantonale Institutionen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--38}

1. Der Regierungsrat kann an ausserkantonale Institutionen der Sozialhilfe mit privater oder öffentlicher Trägerschaft Betriebsbeiträge leisten, soweit im Kanton keine entsprechenden Dienste angeboten werden.

### **Art. 39** Mitsprache {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--39}

1. Der Regierungsrat kann Beiträge an private Institutionen davon abhängig machen, dass ihm in den leitenden Organen ein angemessenes Mitspracherecht eingeräumt wird.
2. Der Regierungsrat kann die Gewährung von Beiträgen mit Auflagen verbinden.

## 6. Heimaufsicht

### **Art. 40** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--40}

### **Art. 41** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--41}

## 6bis. Strafbestimmung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 41bis** Unrechtmässiges Erwirken von Leistungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--41bis}

1. Wer gegenüber Vertreterinnen und Vertretern von Sozialdiensten unwahre oder unvollständige Angaben macht, Tatsachen oder veränderte Verhältnisse verschweigt oder sich in anderer Weise einen Vorteil zu verschaffen versucht, in der Absicht, für sich oder andere Leistungen nach diesem Gesetz unrechtmässig zu erwirken, wird mit Busse bestraft.
2. Besondere Strafbestimmungen bleiben vorbehalten.

## 7. Schluss- und Übergangsbestimmungen

## 7.1. Änderung bisherigen Rechts

### **Art. 42** Abzuändernde Erlasse {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--42}

1. Folgende Erlasse werden geändert:

## 7.2. Aufhebung von Erlassen

### **Art. 43** Aufzuhebende Erlasse {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--43}

1. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind aufgehoben:
   a) Das Gesetz über das Armenwesen vom 28. November 1918 in der Fassung vom 24. September 1965;
   b) der Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Zug zum Konkordat über die wohnörtliche Unterstützung vom 24. September 1965;
   c) die Verordnung zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 11. Dezember 1978.

## 7.3. Übergangsbestimmungen

### **Art. 44** Gemeindliche Aufgaben {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--44}

1. Die Gemeinden haben innert einem Jahr die Voraussetzungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss § 9 zu schaffen.

### **Art. 45** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--45}

### **Art. 46** Armenfonds {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--46}

1. Der gemäss Gesetz über das Armenwesen gebildete «Armenfonds» wird aufgehoben. Die vorhandenen Fondsmittel werden dem «Fonds für soziale Zwecke» zugewiesen.

## 7.4. Inkrafttreten

### **Art. 47** Zeitpunkt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.4--47}

1. Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
2. Der Regierungsrat hat das Gesetz zu vollziehen.