861.41
# Verordnung zum Sozialhilfegesetz
(Sozialhilfeverordnung)
Vom 20.12.1983 (Stand 01.01.2024)

## 1. Organisation

### **Art. 1** Kantonales Sozialamt&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--1}

1. Die Aufgaben der Direktion des Innern im Unterstützungswesen (§§ 19 bis 33 SHG) werden dem kantonalen Sozialamt (KSA) übertragen. Ausgenommen sind Entscheide über Streitigkeiten unter den Gemeinden nach § 30 Abs. 2 Bst. d SHG sowie die Abweisung von Einsprachen und die Erhebung von Beschwerden im Sinne von Art. 34 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (Z.U.G.).
2. Dem kantonalen Sozialamt können weitere Aufgaben aus dem Sozialhilfegesetz zugewiesen werden.
3. …

### **Art. 1bis** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--1bis}

### **Art. 2** Gemeindliche Sozialhilfe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--2}

1. Die Direktion des Innern kann zu Koordinationszwecken Auskünfte beiden Einwohner- und Bürgergemeinden einholen.
2. …

### **Art. 3** … {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--3}

### **Art. 4** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--4}

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--5}

### **Art. 6** Vermögensverzehr {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--6}

1. Bei der Festsetzung des Vermögensverzehrs (§§ 19 Abs. 2, 29 SHG) können besondere Lebensumstände der oder des Betroffenen berücksichtigt werden.
2. Vermögenswerte gelten als nicht realisierbar (§ 19 Abs. 2 SHG), wenn die oder der Bedürftige auf sie angewiesen ist, eine Darlehensaufnahme nicht möglich oder aus Gründen der Zinslast nicht zumutbar ist, ferner wenn kein angemessener Preis erzielt werden kann oder andere wichtige Gründe eine Realisierung als unzumutbar erscheinen lassen.
3. Besteht der Vermögenswert in einem landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstück, so sind die Weisungen der Direktion des Innern einzuholen, die ihrerseits die Volkswirtschaftsdirektion einbezieht.
4. …

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--7}

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--8}

## 2. Ausgestaltung und Arten der Unterstützung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 9** Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien&nbsp;<strong>*</strong> {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--9}

1. Die Ausgestaltung und das Ausmass der Unterstützung (§§ 20 und 29 SHG) richten sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
2. Der Regierungsrat kann ergänzende und präzisierende Vorschriften zu den SKOS-Richtlinien erlassen oder festlegen, dass bestimmte Teile nicht anwendbar sind.

## 2.1. Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 9a** Einkommensfreibeträge für Erwerbstätige {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--9a}

1. Erwerbstätige mit Unterstützungsanspruch erhalten einen vom Beschäftigungsumfang abhängigen Einkommensfreibetrag.
2. Der Einkommensfreibetrag wird bei der Bemessung des Unterstützungsanspruchs bedarfseitig angerechnet.
3. Für Erwerbstätige im ersten Arbeitsmarkt, die das 25. Altersjahr vollendet haben, werden die Einkommensfreibeträge wie folgt festgelegt:
   | bis 10 Prozent | 120 Franken |
   | 20 Prozent | 192 Franken |
   | 30 Prozent | 264 Franken |
   | 40 Prozent | 336 Franken |
   | 50 Prozent | 396 Franken |
   | 60 Prozent | 444 Franken |
   | 70 Prozent | 492 Franken |
   | 80 Prozent | 528 Franken |
   | 90 Prozent | 564 Franken |
   | 100 Prozent | 600 Franken |
4. Für Erwerbstätige bis zum vollendeten 25. Altersjahr betragen die Einkommensfreibeträge die Hälfte des Betrags nach Abs. 3.

### **Art. 9b** Integrationszulage während der Dauer von Lehrverhältnissen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--9b}

1. Bis zum vollendeten 25. Altersjahr wird während der Dauer eines Lehrverhältnisses eine Integrationszulage ausbezahlt.
2. Die Integrationszulage beträgt:
   a) im 1. Lehrjahr: 150 Franken
   b) im 2. Lehrjahr: 200 Franken
   c) im 3. Lehrjahr: 250 Franken
   d) im 4. Lehrjahr: 300 Franken

### **Art. 9c** Integrationszulage für Nichterwerbstätige {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--9c}

1. Nichterwerbstätige, die namentlich an einem Integrations-, Beschäftigungs- oder Qualifikationsprogramm teilnehmen oder ein Praktikum absolvieren oder die sich besonders um ihre soziale Integration bemühen, erhalten eine Integrationszulage.
2. Die Integrationszulage beträgt:
   a) mindestens 100 Franken und höchstens 300 Franken monatlich;
   b) für Nichterwerbstätige bis zum vollendeten 25. Altersjahr die Hälfte des Betrags nach Abs. 2 Bst. a.

### **Art. 9d** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--9d}

### **Art. 9e** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--9e}

### **Art. 9f** Berücksichtigung der Integrationszulagen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--9f}

1. Ist das Einkommen einer Person höher als deren Bedarf zuzüglich Einkommensfreibetrag und Integrationszulagen, sind Unterstützungsleistungen ausgeschlossen.

### **Art. 9g** Obergrenze der kumulierten Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--9g}

1. Die Obergrenze der kumulierten Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen wird auf 850 Franken pro Haushalt und Monat festgelegt.

## 2.2. Auflagen und Weisungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 9h** Sicherstellung der zweckmässigen Verwendung von Unterstützungsleistungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--9h}

1. Die zuständige Behörde erteilt im Einzelfall Auflagen und Weisungen zur Sicherstellung der zweckmässigen Verwendung von Unterstützungsleistungen und zum Schutz der Angehörigen.
2. Bei der Unterstützung von Familien mit einem oder mehreren Kindern kann insbesondere die Hinterlegung von Motorfahrzeug-Kontrollschildern verlangt werden, wenn der Betrieb des Motorfahrzeuges eine zweckwidrige Verwendung der Unterstützung darstellt.
3. Von einer solchen Auflage ist abzusehen, wenn:
   a) die Betroffenen aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf ein Motorfahrzeug angewiesen sind;
   b) die Unterstützungsdauer weniger als sechs Monate beträgt.

## 2.3. Weitere Bestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 10** Nothilfe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--10}

1. Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten und in Not geraten, haben auf Gesuch hin Anspruch auf Nothilfe im Umfang von Art. 12 der Bundesverfassung. Für Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretens- oder negativen Asylentscheid, welche Nothilfe beanspruchen, gilt die Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich vom 27. Januar 2009.
2. Die Nothilfe umfasst die Mittel und Betreuung, die in zeitlicher und sachlicher Hinsicht für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
3. Sie wird grundsätzlich in Form von Sachleistungen wie Obdach, Nahrung, Kleidung, medizinischer Notversorgung und Beratung ausgerichtet. Statt einzelner Sachleistungen können ausnahmsweise auch Geldzahlungen geleistet werden.
4. Die Art, der Umfang und die Dauer der Nothilfe richten sich im Einzelnen nach den jeweils geltenden Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren und Sozialdirektorinnen (SODK).
5. Die Einwohnergemeinden können die Leistung von Nothilfe vertraglich einer dritten Stelle übertragen.

### **Art. 11** Arten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--11}

1. Unterstützung wird in der Regel in Form von Geldleistungen ausgerichtet.
2. Besteht Gefahr, dass Unterstützung nicht zweckentsprechend verwendet wird, so kann sie auf andere Weise, insbesondere in der Form von direkten Zahlungen an Dritte, gewährt werden.
3. Bei stationärer Unterbringung sind subsidiäre oder definitive Gutsprachen zu erteilen, soweit die Kostendeckung nicht aus eigenen Mitteln (§ 19 SHG, § 5 SHV) gesichert ist. Zahlungen haben direkt an die betreffende Institution zu erfolgen.

## 2a. Datenbeschaffung und Datenbekanntgabe&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 11a** Erforderliche Personendaten gemäss § 23a Abs. 1 SHG {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--11a}

1. Die Sozialdienste dürfen folgende Personendaten über einen elektronischen Zugriff aus den kantonalen Personenregistern abrufen:
   a) Vornamen und Namen;
   b) Geburtsdatum und Todesdatum;
   c) Zivilstand und Datum von Änderungen des Zivilstands sowie des Ehe- und Partnerschaftsstatus;
   d) Niederlassung, Aufenthalt, Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort;
   e) Wohnungsnummer, Haushaltszugehörigkeit, Haushaltsart und Beziehungen;
   f) Zuzugsdatum und Herkunftsort einschliesslich Adresse, Wegzugsdatum und Zielort einschliesslich Adresse, Umzugsdatum und Umzugsadresse;
   g) Staatsangehörigkeit einschliesslich Heimatort bei Schweizerinnen und Schweizern und Art des Aufenthaltsausweises bei Ausländerinnen und Ausländern;
   h) AHV-Nummer.
2. Der Bezug von Daten erfolgt durch Einzelabfragen oder durch Dienste, die einen direkten Datenabgleich mit einer Fachanwendung ermöglichen. In letzterem Fall ist ausschliesslich die AHV-Nummer unter Einhaltung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die von Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) als Personenidentifikator systematisch zu verwenden.

## 2b. Observation&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 11b** Durchführung der Observation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--11b}

1. Als allgemein zugänglicher Ort gilt öffentlicher oder privater Grund und Boden, bei dem in der Regel geduldet wird, dass die Allgemeinheit ihn betritt. Ein Ort gilt als nicht von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar, wenn er zur geschützten Privatsphäre der zu observierenden Person gehört, insbesondere das Innere eines Wohnhauses, einschliesslich die von aussen durch ein Fenster einsehbaren Räume und unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Plätze, Höfe und Gärten, die üblicherweise Blicken von aussen entzogen sind.
2. Für Bildaufzeichnungen dürfen keine Instrumente eingesetzt werden, die das natürliche menschliche Wahrnehmungsvermögen wesentlich erweitern, namentlich keine Nachtsichtgeräte oder Wärmebildkameras. Für Tonaufzeichnungen dürfen keine Instrumente eingesetzt werden, die das natürliche menschliche Hörvermögen erweitern, namentlich keine Wanzen, Richtmikrofone und Tonverstärkungsgeräte. Aufzeichnungen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes dürfen nicht verwertet werden.

### **Art. 11c** Bearbeitung der Observationsakten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--11c}

1. Die Observationsakten müssen systematisch und vollständig geführt werden. Sie müssen sicher, sachgemäss und vor schädlichen Einwirkungen geschützt aufbewahrt werden.
2. Kann der begründete Verdacht auf unrechtmässigen Leistungsbezug durch die verdeckte Observation nicht bestätigt werden, werden die Observationsakten innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung vernichtet, sofern die oder der betroffene Hilfe Suchende nicht ausdrücklich verlangt, dass die Observationsakten im Dossier aufbewahrt werden sollen.
3. Solange die Observationsakten nicht vernichtet wurden, kann die oder der betroffene Hilfe Suchende unter Vorbehalt überwiegender privater oder öffentlicher Interessen diese auf Gesuch hin vor Ort einsehen oder sich kostenlos Kopien zustellen lassen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Archivgesetzes vom 29. Januar 2004.

### **Art. 11d** Berichterstattungspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--11d}

1. Die Sozialdienste sind verpflichtet, dem kantonalen Sozialamt jedes Jahr einen Bericht über die durchgeführten Observationen zu übermitteln.
2. Der Bericht muss sich zusammenfassend zum Grund, der Art, der Dauer und der Ergebnisse der jedes Jahr durchgeführten Observationen äussern.

## 3. Meldung von Unterstützungsfällen

### **Art. 12** Meldepflichten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--12}

1. Die Gemeinden liefern der Direktion des Innern die eingeforderten statistischen Angaben.
2. Hilfeleistungen in Notfällen (§ 27 Bst. b SHG) sind dem Sozialamt des Kantons Zug sobald als möglich zu melden.

## 4. Rückerstattung von Unterstützungsleistungen

### **Art. 13** Kenntnisnahme durch die Empfängerin oder den Empfänger&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--13}

1. Die Empfängerin oder der Empfänger von Unterstützung hat im Sinne von § 25 Abs. 4 SHG unterschriftlich zu bestätigen, dass er von den gesetzlichen Bestimmungen über die Rückerstattungspflicht und die Fristen Kenntnis genommen hat.
2. …

### **Art. 14** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--14}

1. Wurden einer oder einem Bedürftigen nacheinander von mehreren Gemeinden Unterstützungen ausgerichtet, so hat in der Regel die letztunterstützende Gemeinde die Rückerstattungsforderungen geltend zu machen.
2. Ist in einem Fall auch der Kanton für Rückerstattungsforderungen zuständig (§ 30 Abs. 2 Bst. f SHG), so verständigt er sich mit der letztunterstützenden Gemeinde.

### **Art. 15** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--15}

## 5. Heimaufenthalte

### **Art. 16** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--16}

### **Art. 17** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--17}

### **Art. 18** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--18}

### **Art. 19** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--19}

## 6. Aufsicht über Heime für Erwachsene

### **Art. 20** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--20}

### **Art. 21** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--21}

### **Art. 22** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--22}

### **Art. 23** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--23}

### **Art. 24** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--24}

## 7. Schlussbestimmungen

### **Art. 25** Aufzuhebender Erlass {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--25}

1. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ist die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Armenwesen vom 30. Mai 1947 aufgehoben.

### **Art. 26** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.41--26}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.