861.422
# Richtlinie betreffend Unterstützungsleistungen für Personen aus dem Asylbereich ohne Aufenthaltsbewilligung
(Unterstützungsrichtlinie)
Vom 21.09.2022 (Stand 01.04.2026)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.422--1}

1. Die Unterstützungsleistungen im Asylbereich gelten für folgende Personengruppen:
   a) Asylsuchende (Ausweis N);
   b) vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F);
   c) Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Ausweis S).
2. Die Nothilfeleistungen gelten für folgende Personengruppen:
   a) Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid (NEE);
   b) Personen mit einem rechtskräftigen negativen Asylentscheid (NAE).

### **Art. 2** Teuerungsanpassung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.422--2}

1. Die Anpassung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt an die Teuerung erfolgt im gleichen prozentualen Umfang wie die Teuerungsanpassung der Ergänzungsleistungen zu AHV/IV, spätestens mit einem Jahr Verzögerung.
2. Die Beträge werden für Personengruppen im Asylbereich nach § 1 Abs. 1 dieser Richtlinie auf den nächsten Franken gerundet.

### **Art. 2a** Bezahlkarte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.422--2a}

1. Pro Unterstützungseinheit wird grundsätzlich eine Bezahlkarte abgegeben. In begründeten Ausnahmefällen kann für dieselbe Unterstützungseinheit eine zusätzliche Bezahlkarte abgegeben werden.
2. Pro Karte ist ein Bargeldbezug von maximal 150 Franken pro Monat zulässig.
3. In begründeten Ausnahmefällen kann ganz oder teilweise auf die Ausrichtung der Unterstützungsleistungen über eine Bezahlkarte verzichtet werden.

## 2. Unterstützungsleistungen im Asylbereich

### **Art. 3** Grundbedarf für den Lebensunterhalt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.422--3}

1. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird in Abhängigkeit der Haushaltsgrösse festgesetzt:
   | 1 Person | 484 Franken |
   | 2 Personen | 914 Franken |
   | 3 Personen | 1310 Franken |
   | 4 Personen | 1533 Franken |
   | 5 Personen | 1730 Franken |
   | Pro weitere Person | + 216 Franken |
2. Je nach den konkreten Umständen, insbesondere der Wohnsituation, kann das Kantonale Sozialamt Zuschläge gewähren oder Abzüge veranschlagen.
3. Wird die Verpflegung durch Dritte erbracht, sind folgende Abzüge zulässig:
   | 1 Person | Fr. 2.80 |
   | 2 Personen | Fr. 2.60 |
   | 3 Personen | Fr. 2.40 |
   | 4 Personen | Fr. 2.20 |
   | 5 Personen | Fr. 2.00 |
   | Pro weitere Person | Fr. 2.00 |

### **Art. 4** Benutzungsgebühr bei Unterbringung in kantonalen Unterkünften {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.422--4}

1. Für die Unterbringung in kantonalen Unterkünften wird eine monatliche Benutzungsgebühr angerechnet.
2. Die Benutzungsgebühr wird bei der Unterbringung in einer Kollektivunterkunft wie folgt festgesetzt:
   | 1 Person in Einzelzimmer | 432 Franken |
   | 1 Person in Mehrbettzimmer | 278 Franken |
   | 2 Personen (Unterstützungseinheit) in Mehrbettzimmer | 247 Franken |
   | 3 Personen (Unterstützungseinheit) in Mehrbettzimmer | 216 Franken |
   | 4 Personen (Unterstützungseinheit) in Mehrbettzimmer | 185 Franken |
   | 5 Personen (Unterstützungseinheit) in Mehrbettzimmer | 154 Franken |
   | Pro weitere Person (Unterstützungseinheit) in Mehrbettzimmer | 103 Franken |
3. Die Benutzungsgebühr wird bei der Unterbringung in einem Studio oder einer Wohnung – bis maximal zu den effektiven Wohnkosten (Mietzins und Nebenkosten) – wie folgt festgesetzt:
   | 1 Person | 432 Franken |
   | 2 Personen | 864 Franken |
   | 3 Personen | 1297 Franken |
   | 4 Personen | 1626 Franken |
   | 5 Personen | 1904 Franken |
   | Pro weitere Person | + 123 Franken |
4. Sind Personen in der Lage, ohne finanzielle Unterstützung eine private Unterkunft zu beziehen, haben sie innerhalb von sechs Monaten eine eigene Wohnung zu suchen, wobei ein Auszug jederzeit ohne Einhaltung von Fristen zulässig ist. Die Nutzung kann unter Umständen unter Berücksichtigung der folgenden schrittweisen Gebührenerhöhung verlängert werden:
   | Ab 7. Monat nach finanzieller Unabhängigkeit | + 103 Franken |
   | Ab 10. Monat nach finanzieller Unabhängigkeit | + 257 Franken |

### **Art. 5** Benutzungsgebühr bei Unterbringung in Gastfamilien {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.422--5}

1. Für die Unterbringung in Gastfamilien wird den Gastgebenden auf Antrag monatlich ein Beitrag ausbezahlt und den untergebrachten Personen als Benutzungsgebühr angerechnet:
   | 1 Person | 250 Franken |
   | 2 Personen | 380 Franken |
   | 3 Personen | 460 Franken |
   | 4 Personen | 530 Franken |
   | Ab 5 Personen | 600 Franken |

### **Art. 6** Übernahme der Wohnkosten bei Privatwohnungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.422--6}

1. Bei vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern (Ausweis F) und Schutzbedürftigen (Ausweis S) werden unter Berücksichtigung der Haushaltsgrösse als Wohnkosten (Mietzins und Nebenkosten) maximal die Benutzungsgebühren gemäss § 4 Abs. 3 dieser Richtlinie und zusätzlich die tatsächlichen Stromkosten übernommen.
2. Über dem Maximalbetrag liegende Wohnkosten können in begründeten Ausnahmefällen bis zur Höhe der maximalen Wohnkosten für Personen, die gemäss SKOS-Richtlinien unterstützt werden, übernommen werden.
3. Bei Asylsuchenden (Ausweis N) werden keine Wohnkosten übernommen.

### **Art. 7** Situationsbedingte Leistungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.422--7}

1. Bei der Absolvierung einer Ausbildung, der Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder zu Erwerbszwecken werden gegebenenfalls folgende Verpflegungszuschläge gewährt:
   a) …
   b) 10 Franken pro Tag und maximal 220 Franken pro Monat.
2. Die Kosten für den Transport mit dem öffentlichen Verkehr werden übernommen, wenn es für die Wahrnehmung wesentlicher Termine erforderlich ist, insbesondere bei:
   a) der Absolvierung einer Ausbildung oder zum Erwerbszweck (Arbeitsweg, Stellensuche und dgl.);
   b) der Teilnahme an offiziellen Integrationsprogrammen (Deutschkurse, Arbeitseinsätze und dgl.);
   c) medizinischen Behandlungen;
   d) amtlichen Terminen.
3. Bei vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern (Ausweis F) und Schutzsuchenden (Ausweis S) können die Kosten für ein Hobby mit integrativem Charakter bis maximal 400 Franken pro Person und Jahr (inklusive Ausrüstung) übernommen werden. In begründeten Einzelfällen können bei Kindern und Jugendlichen bis zur Volljährigkeit höhere Beiträge übernommen werden.
4. Bei Asylsuchenden (Ausweis N) können bei Kindern und Jugendlichen bis zur Volljährigkeit die Kosten für eine organisierte Freizeitbeschäftigung (Pfadi, Sportverein, Schulkurs, Freizeitkurs und dgl.) bis maximal 400 Franken pro Person und Jahr (inklusive Ausrüstung) übernommen werden.

## 3. Nothilfeleistungen

### **Art. 8** Grundbedarf für den Lebensunterhalt {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--861.422--8}

1. Wird die Nothilfe in bar geleistet, beträgt der Grundbedarf für den Lebensunterhalt 9 Franken pro Person.
2. Bei unbegleiteten Minderjährigen und bei anderen verletzlichen Personen kann das Kantonale Sozialamt den Grundbedarf für den Lebensunterhalt bis zu maximal den um 10 Prozent reduzierten Beträgen gemäss § 3 Abs. 1 dieser Richtlinie erhöhen.