913.1
# Kantonsratsbeschluss betreffend Vergabe von Innovationspreisen im Wirtschaftsbereich
Vom 23.03.2000 (Stand 01.01.2018)

### **Art. 1** Innovationspreise {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--913.1--1}

1. Der Regierungsrat kann an Unternehmen, Einzelpersonen und Organisationen Innovationspreise bis maximal Fr. 50 000.– pro Jahr vergeben für volkswirtschaftlich, sozial oder ökologisch sinnvolle Modelle zur Schaffung neuer oder Erhaltung bestehender Arbeitsplätze im Kanton Zug
2. Der Regierungsrat setzt geeignete Fachjurien unter dem Vorsitz des Volkswirtschaftsdirektors ein und legt die Preissummen fest.

### **Art. 2** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--913.1--2}

1. Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.