913.2
# Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons an Innovationsförderungsmassnahmen
Vom 26.05.2011 (Stand 01.01.2010)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--913.2--1}

1. Der Kanton beteiligt sich an Massnahmen zur Innovationsförderung mit jährlich maximal 100’000 Franken.
2. Der Regierungsrat kann zusätzlich 200’000 Franken pro Jahr beschliessen mit dem Zweck, für den Wirtschaftsplatz Zug Impulse für innovative Angebote zu geben oder in Einzelfällen Infrastrukturobjekte mit hohem Innovationspotenzial zu unterstützen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--913.2--2}

1. Die Volkswirtschaftsdirektion bestimmt Angebote und Massnahmen sowie Beitragshöhe und beauftragt die zur Umsetzung geeigneten Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--913.2--3}

1. Dieser Beschluss tritt nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist gemäss § 34 der Kantonsverfassung oder nach Annahme durch das Volk rückwirkend am 1. Januar 2010 in Kraft.