921.15
# Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von schädlichen Organismen
Vom 23.02.2021 (Stand 01.01.2021)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--921.15--1}

1. Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen für schädliche Organismen.
2. Als schädliche Organismen gelten:
   a) Organismen, die regional bedeutsam sind und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder landwirtschaftliche Kulturen bedrohen.
   b) Organismen, die gemäss Pflanzengesundheitsverordnung zu den geregelten Nicht-Quarantäneorganismen mit verfügten Richtlinien gehören.
3. Die Verordnung ist nicht anwendbar auf Quarantäneorganismen und potenzielle Quarantäneorganismen im Sinn der Pflanzengesundheitsverordnung.

### **Art. 2** Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--921.15--2}

1. Das Landwirtschaftsamt kann regional schädliche Organismen festlegen und ein Reglement erlassen.

### **Art. 3** Massnahmen des Landwirtschaftsamtes {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--921.15--3}

1. Zur Überwachung und Bekämpfung von regional schädlichen Organismen kann das Landwirtschaftsamt in Absprache mit dem kantonalen Pflanzenschutzdienst (KPSD):
   a) eine Meldepflicht anordnen;
   b) eine Bekämpfungspflicht anordnen;
   c) Gebiete mit geringer Prävalenz festlegen;
   d) Informations- und Aufklärungskampagnen durchführen;
   e) gezielte Kontrollaktionen von Kulturen, Betrieben und Grundstücken anordnen;
   f) die Rodung von mit Schadorganismen befallenen Pflanzen oder die Vernichtung von Schadorganismen verfügen;
   g) den Anbau und die Pflanzung von Wirtspflanzen untersagen;
   h) die Rodung von Wirtspflanzen verfügen;
   i) Schutzobjekte und Schutzgebiete definieren, in deren Umfeld besondere Massnamen getroffen werden müssen.
2. Über die spezifischen Bekämpfungsmassenahmen im konkreten Fall entscheidet der KPSD. Er überprüft die Durchführung der Massnahmen und kann unter Benachrichtigung des Landwirtschaftsamts Vereinbarungen mit den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern abschliessen.

### **Art. 4** Zutrittsrecht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--921.15--4}

1. Den mit den Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen betrauten Organen ist der Zutritt zu Kulturen, Betrieben und Grundstücken zu gewähren.

### **Art. 5** Pflicht der Gemeinden und Privaten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--921.15--5}

1. Gemeinden und Private sind zur Durchführung der vom Landwirtschaftsamt angeordneten Massnahmen verpflichtet.

### **Art. 6** Vergütungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--921.15--6}

1. Die Volkswirtschaftsdirektion legt in einem Reglement folgende Vergütungen fest:
   a) für den Arbeits- und Maschinenaufwand bei angeordneten Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen;
   b) Ersatz für wirtschaftliche Schäden aufgrund angeordneter Bekämpfungsmassnahmen.
2. Vergütungen werden nur an Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Landwirtschaftsbetrieben nach Art. 6 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 gewährt.
3. Entschädigungen von weniger als Fr. 300.– pro Einzelfall werden nicht ausgerichtet.

### **Art. 7** Vollzug {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--921.15--7}

1. Das Landwirtschaftsamt ist mit dem Vollzug der Verordnung beauftragt. Soweit erforderlich, koordiniert das Landwirtschaftsamt die Massnahmen mit weiteren betroffenen Fachstellen und umliegenden Kantonen.