925.16
# Gesetz über den Entschädigungsfonds für Tierverluste
Vom 02.07.1998 (Stand 01.07.2012)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--925.16--1}

1. Der Kanton unterhält einen Entschädigungsfonds für Tierverluste.
2. Dieser dient
   a) der Entschädigung von Tierverlusten, die auf eine vom Bundesrecht erfasste Seuche zurückzuführen sind;
   b) der Entschädigung von Tierverlusten, die auf die Anordnung einer Massnahme durch den Kanton zur Verhütung und Bekämpfung einer vom Bundesrecht nicht erfassten Tierkrankheit zurückzuführen sind;
   c) der Leistung von Beiträgen an die Kosten der Bekämpfungs- und Prophylaxemassnahmen gegen Tierseuchen;
   d) der Leistung von Beiträgen an Tiergesundheitsdienste gemäss § 4;
   e) der Entschädigung von Tierverlusten und Aborten sowie tierärztlich zu behandelnden Sofortreaktionen, die auf eine behördlich angeordnete Präventionsmassnahme zurückzuführen sind;
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

### **Art. 2** Äufnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--925.16--2}

1. Der Entschädigungsfonds für Tierverluste wird geäufnet:
   a) durch jährliche Beiträge der Eigentümer von Nutztieren, insbesondere der Rindviehhalter (Tiereigentümerbeiträge);
   b) durch einen jährlichen Kantonsbeitrag in der Höhe der Tiereigentümerbeiträge des Vorjahres;
   c) durch den Verwertungserlös der vom Kanton zur Seuchentilgung übernommenen Tiere;
   d) …
   e) durch Grundtaxen und Umsatzgebühren für den Viehhandel;
   f) durch Zinsen des Fondsvermögens;
   g) durch allfällige Bundesbeiträge.
   h) durch einen jährlichen Kantonsbeitrag von Fr. 180’000.–, der indexiert ist und auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von 100.7 Punkten (Stand März 2011, Basis Dezember 2010) basiert. Der Beitrag wird jährlich der Teuerung angepasst nach Massgabe des Indexstandes per Dezember des Vorjahres.
2. Lässt es der Fondsbestand zu, kann der Regierungsrat auf die Erhebung von Tiereigentümerbeiträgen verzichten.
3. Der Regierungsrat kann bei ausserordentlicher Seuchenlage bis zu 2 Millionen Franken als zinsloses Darlehen in den Fonds einlegen.

### **Art. 3** Verpflichtung und Anspruch der Tiereigentümer {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--925.16--3}

1. Die Eigentümer von Nutztieren, insbesondere Rindviehhalter, sind verpflichtet, einen festen Jahresbeitrag pro Tier zu leisten. Der Regierungsrat nennt die verpflichteten Nutztierhalter und legt die entsprechenden Beiträge fest.
2. Bei Tierverlusten werden grundsätzlich die bundesrechtlich vorgeschriebenen Minimalentschädigungen ausgerichtet. Tiereigentümer, die gemäss Abs. 1 Beiträge leisten, erhalten angemessen höhere Entschädigungen.
3. Der Regierungsrat setzt die Entschädigungsansätze innerhalb des bundesrechtlichen Rahmens fest.

### **Art. 4** Tiergesundheitsdienste {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--925.16--4}

1. Der Kanton unterstützt Tiergesundheitsdienste, die in der Bekämpfung der Tierseuchen tätig sind und die vom Bund Beiträge erhalten. Er kann weitere Tiergesundheitsdienste unterstützen.
2. Der Regierungsrat regelt Bedingungen und Umfang der Beitragsleistungen.

### **Art. 5** Schlachtanlage Walterswil {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--925.16--5}

1. Der Entschädigungsfonds für Tierverluste dient zusätzlich zu § 1 der Leistung von Beiträgen von 2/3, maximal jedoch Fr. 1.5 Mio., an die Kosten der Sanierung der Schlachtanlage Walterswil.
2. Die Gemeinden beteiligen sich an den verbleibenden Sanierungskosten nach Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner (50 %) und Anzahl Grossvieheinheiten (50 %).

### **Art. 6** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--925.16--6}

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--925.16--7}

1. Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung am 1. Oktober 1998 in Kraft.