931.1
# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald
(EG Waldgesetz)
Vom 17.12.1998 (Stand 01.01.2025)

## 1. Waldbegriff, Waldfeststellung und Rodung

### **Art. 1** Waldbegriff {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--1}

1. Als Wald gelten Flächen innerhalb statisch festgesetzter Waldgrenzen. Wo keine statischen Waldgrenzen bestehen, gilt eine mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockte Fläche in der Regel als Wald, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllt:
   a) Fläche: 800 m²;
   b) Breite: 12 m;
   c) Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 20 Jahre.
2. Ausnahmsweise gelten kleinere, schmälere oder jüngere Bestockungen dann als Wald, wenn aufgrund von Baum- und Strauchartenzusammensetzung, Ausbildung von Boden und Bodenvegetation sowie geographischer Lage anzunehmen ist, dass sie in bedeutendem Masse Waldfunktionen wahrnehmen können.
3. Erfüllt eine Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite und ihrem Alter als Wald.
4. Fläche und Breite einer Bestockung werden unter Einschluss eines Waldsaumes von zwei bis vier Metern bestimmt. Bei der Abgrenzung sind der Wurzelraum, die Kronenausladung und die Geländesituation zu berücksichtigen.

### **Art. 2** Waldfeststellungsverfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--2}

1. Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Das Amt für Wald und Wild führt zur Schaffung von Rechtssicherheit von Amtes wegen Waldfeststellungen durch und setzt die festgestellte Waldgrenze statisch fest. Waldfeststellungsentscheide sowie die Festlegung von statischen Waldgrenzen werden im Amtsblatt veröffentlicht.
2. Erfolgt die Waldfeststellung im Rahmen eines Vorhabens, das öffentlich aufzulegen ist, kann gleichzeitig mit dem Vorhaben der Waldfeststellungsentscheid veröffentlicht werden. Die für das Vorhaben geltenden Auflagevorschriften gelangen sinngemäss auch beim Waldfeststellungsverfahren zur Anwendung.
3. Die Waldgrenzen werden vom Amt für Wald und Wild im Gelände festgelegt. Es veranlasst die vermessungstechnische Aufnahme und die Eintragung in den Plan für das Grundbuch.

### **Art. 3** Rodungsbewilligungsverfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--3}

1. Rodungsgesuche sind dem Amt für Wald und Wild einzureichen, sofern nicht der Bund dafür zuständig ist. Es veröffentlicht die Gesuche im Amtsblatt und legt sie während 20 Tagen zur Einsichtnahme auf. Wird die Rodung für ein Vorhaben anbegehrt, das während einer anderen Frist aufzulegen ist, gilt diese andere Auflagefrist auch für das Rodungsgesuch.
2. Innerhalb der Auflagefrist können die Betroffenen, die beschwerdeberechtigten Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz nach Art. 46 Abs. 3 des Bundesgesetzes sowie die örtlich betroffene Einwohnergemeinde gegen das Rodungsvorhaben Einsprache erheben.

### **Art. 4** Ausgleich von Rodungsvorteilen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--4}

1. Wer von einer Rodungsbewilligung Gebrauch machen will, hat dem Kanton eine angemessene Ausgleichsabgabe zu leisten für erhebliche Vorteile, die durch die Rodung entstehen.
2. Die Bewertung der Vorteile erfolgt nach den Grundsätzen für die Wertbestimmung in Enteignungsfällen. Kann über die Höhe der Abgabe keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Schätzungskommission nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes.
3. Die Ausgleichsabgabe wird mit dem Beginn der Rodungsarbeiten fällig. Die Zahlung kann aus wichtigen Gründen hinausgeschoben oder zeitlich gestaffelt werden und ist ab Fälligkeit zu verzinsen.

## 2. Wald und Raumordnung

### **Art. 5** Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--5}

1. …
2. Nach rechtskräftigem Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens führt die Einwohnergemeinde die festgestellten Waldgrenzen in ihren Nutzungsplänen nach.

### **Art. 6** Bauten und Anlagen im Wald {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--6}

1. Forstliche Bauten und Anlagen werden von der Direktion des Innern bewilligt, wenn sie für die Waldbewirtschaftung oder zum Schutz vor Naturereignissen notwendig und zweckmässig sind und ihrer Errichtung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Davon ausgenommen ist der forstliche Wasserbau.
2. Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen werden von der Direktion des Innern bewilligt, wenn an ihnen ein öffentliches Interesse besteht und sie sowohl bei der Errichtung als auch bei der Benutzung mit dem Wald als naturnaher Lebensgemeinschaft vereinbar sind.
3. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes.
4. Für den forstlichen Wasserbau ist die Zustimmung der Direktion des Innern notwendig.

## 3. Schutz vor Naturereignissen

### **Art. 7** Planungsgrundlagen Naturgefahren&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--7}

1. Das Amt für Wald und Wild führt den Ereigniskataster und erarbeitet in Koordination mit den anderen betroffenen Ämtern die Planungsgrundlagen für den Schutz vor Naturereignissen. Diese orientieren sich an den Strategien und Standards des Bundes.
2. Das Amt für Wald und Wild nimmt die Aufsicht über die Gewässer im Wald wahr und meldet wasserbaurelevante Beobachtungen dem kantonalen Tiefbauamt. Geringfügige Massnahmen des forstlichen Bachverbaus können über die Waldgesetzgebung geregelt werden.

### **Art. 7bis** Erlass des Schutzwaldperimeters {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--7bis}

1. Sollen Perimeter über Wälder mit erhöhter oder besonderer Schutzfunktion gegen Naturgefahren erlassen, geändert oder aufgehoben werden, holt das Amt für Wald und Wild die erforderlichen Mitberichte ein. Danach legt es den bereinigten Entwurf in der betreffenden Gemeinde während 30 Tagen öffentlich auf. Die Betroffenen sind soweit möglich direkt zu benachrichtigen. Für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs ist die Amtsblattpublikation massgebend.
2. Wer vom Erlass des Perimeters berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann beim Amt für Wald und Wild während der Auflagefrist Einsprache erheben.
3. In einfachen Fällen kann auf Vorprüfung und Publikation im Amtsblatt verzichtet werden, doch sind die Betroffenen direkt zu benachrichtigen. Ihr Einspracherecht ist zu gewährleisten.

### **Art. 8** Durchführung der Schutzmassnahmen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--8}

1. Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen im Wald werden von der Direktion des Innern angeordnet, solche in den übrigen Gebieten von den kantonalen Planungs- und Baubehörden. Bei gebietsübergreifenden Massnahmen oder solchen mit gebietsübergreifenden Auswirkungen hören die zuständigen Behörden einander an.
2. Eigentums- oder Dienstbarkeitsberechtigte an Grundstücken, Bauten oder Anlagen, welche erheblichen Nutzen aus Schutzmassnahmen nach dieser Bestimmung ziehen, können angemessen an den Kosten beteiligt werden.

## 4. Betreten, Befahren und anderweitige Beanspruchung von Wald

### **Art. 9** Zugänglichkeit des Waldes {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--9}

1. Die Zugänglichkeit des Waldes für die Allgemeinheit ist gewährleistet. Die Betretung des Waldes geschieht auf eigene Gefahr.
2. Im Interesse der Walderhaltung sowie aus anderen öffentlichen Interessen kann die Zugänglichkeit des Waldes eingeschränkt werden, insbesondere zum Schutz wertvoller Pflanzenbestände, zum Schutz wildlebender Tiere und zur Sicherung der Waldverjüngung.
3. Wo es die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen erfordern, können störende Tätigkeiten im Wald auf und abseits von Strassen und Wegen eingeschränkt oder verboten werden. Radfahren ist nur auf Waldstrassen sowie auf den im Richtplan bezeichneten Mountainbike-Routen erlaubt.
4. Im Wald und am Waldrand müssen Hunde in Sichtdistanz und so unter Aufsicht gehalten werden, dass sie jederzeit abrufbar sind und weder Mensch noch Tier belästigen oder gefährden. Vom 1. April bis 31. Juli gilt in diesen Gebieten eine Hundeleinenpflicht. Ausgenommen davon sind Diensthunde der Polizei und anerkannte Rettungshunde im Einsatz und im Training. Den Umgang mit Jagdgebrauchshunden regelt die Jagdgesetzgebung.
5. Im Wald sind das Fliegenlassen von Drohnen bis 50 Meter über Boden sowie das Betreiben von Überwachungsgeräten für private Zwecke verboten. Ausnahmen benötigen eine Bewilligung des Amts für Wald und Wild. Die Waldeigentümerschaften sind über die Ausnahmebewilligungen zu informieren.

### **Art. 10** Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--10}

1. Über die bundesrechtlich geordneten Ausnahmen hinaus dürfen nicht öffentliche Strassen im Wald mit Motorfahrzeugen nur befahren werden:
   a) wenn es zur Land- und Alpbewirtschaftung notwendig ist;
   b) nach Massgabe der Fischerei- und der Jagdgesetzgebung;
   c) zum Unterhalt von Energiegewinnungsanlagen, von Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Gewässern;
   d) zwecks Zufahrt zu einem bebauten Grundstück nach Massgabe einer entsprechenden privaten Berechtigung, wenn keine andere Strassenerschliessung besteht.
2. Im Einzelfall kann das Amt für Wald und Wild weitere Ausnahmen bewilligen, wenn überwiegende Interessen dies rechtfertigen.

### **Art. 11** Veranstaltungen im Wald {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--11}

1. Veranstaltungen im Wald mit mutmasslich über 100 Teilnehmenden oder Zuschauenden sind vorgängig dem Amt für Wald und Wild zu melden. Übersteigt die Teilnehmer- beziehungsweise Zuschauerzahl die Grenze von 250 Personen, bedarf die Veranstaltung einer Bewilligung des Amtes für Wald und Wild. Keine Melde- und Bewilligungspflicht besteht für Wanderungen auf Waldstrassen und Waldwegen.
2. Bewilligungspflichtig sind ebenso alle Veranstaltungen, deren Auswirkungen geeignet sind, den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft ernsthaft zu gefährden. Darunter fallen insbesondere Rad-, Ski- oder Reitsportveranstaltungen sowie Veranstaltungen, von denen erhebliche Licht- und Lärmemission ausgehen.
3. Die Bewilligung wird erteilt, wenn aufgrund der konkreten Umstände keine übermässige Beeinträchtigung für den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft zu erwarten ist. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Das Amt für Wald und Wild hört vor seinem Entscheid allfällige weitere betroffene Amtsstellen an.
4. Die Zustimmung der Waldeigentumsberechtigten bleibt für alle Veranstaltungen vorbehalten.

### **Art. 11a** Nachteilige Waldnutzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--11a}

1. Nachteilige Nutzungen des Waldes, welche keine Rodung darstellen, jedoch die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, sind ohne entsprechende Ausnahmebewilligung verboten.

## 5. Planung, Pflege und Nutzung des Waldes&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 12** Waldplanung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--12}

1. Die Waldplanung umschreibt die Rahmenbedingungen und bezeichnet die Zielsetzungen und Massnahmen für die Pflege und Nutzung des Waldes. Sie ist auf eine naturnahe, nachhaltige und zugleich wirtschaftliche Waldpflege und -nutzung auszurichten.
2. Die Instrumente der Waldplanung sind das Kapitel Wald im kantonalen Richtplan, der Waldentwicklungsplan und die Ausführungsplanung.
3. …

### **Art. 12bis** Kantonaler Richtplan {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--12bis}

1. Das Kapitel Wald des kantonalen Richtplanes beinhaltet:
   a) die allgemeinen Grundsätze zur Waldplanung;
   b) die Festlegung der Planungsgrundsätze und der Gebietsabgrenzungen, namentlich zu den:
   Wäldern mit erhöhter oder besonderer Schutzfunktion gegen Naturgefahren;
   Waldnaturschutzgebieten;
   Wäldern mit besonderer Erholungsfunktion;
   Walderschliessungen.

### **Art. 13** Waldentwicklungsplan {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--13}

1. Der Waldentwicklungsplan ist das behördenverbindliche Führungs- und Koordinationsinstrument im Wald und gibt die langfristigen Handlungsgrundsätze vor. Er bildet die planerische Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung des Zuger Waldes und erfüllt namentlich folgende Aufgaben:
   a) setzt das Kapitel Wald des kantonalen Richtplans um;
   b) hält die Voraussetzungen für eine nachhaltige Waldentwicklung fest;
   c) äussert sich zur Holzproduktion, zu den Naturgefahren, zum Waldnaturschutz und zur Erholung.

### **Art. 13bis** Erlass des Waldentwicklungsplanes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--13bis}

1. Die Direktion des Innern lässt den Waldentwicklungsplan vor der Beschlussfassung durch den Regierungsrat vom Amt für Wald und Wild während 60 Tagen öffentlich auflegen.
2. Wer beim Verfahren zum Erlass des Waldentwicklungsplanes mitwirken will, kann dem Amt für Wald und Wild während der Auflagefrist schriftlich Eingaben unterbreiten.
3. Die Direktion des Innern fasst die Eingaben in einem Bericht zusammen und nimmt gesamthaft Stellung. Sie unterbreitet ihren Bericht dem Regierungsrat, der den Waldentwicklungsplan beschliesst, und orientiert die Absender der Eingaben.

### **Art. 14** Ausführungsplanung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--14}

1. Die Ausführungsplanung konkretisiert die Festlegungen des Waldentwicklungsplans und regelt die Abgeltung. Sie dient als Grundlage für die Programmvereinbarungen mit dem Bund und die eigentümerverbindliche Sicherung von Massnahmen.
2. Auf Basis der Ausführungsplanung verfügt das Amt für Wald und Wild für Waldeigentümerschaften mit über 50 Hektaren Wald über eine Zeitdauer von höchstens 10 Jahren die maximale nachhaltige Holznutzungsmenge. Bei allen anderen Waldeigentümerschaften ist die Einhaltung der nachhaltigen Holznutzungsmenge durch die Revierforstleute über die Holzanzeichnung zu gewährleisten.
3. …

### **Art. 15** Waldarbeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--15}

1. Waldarbeiten sind nach Massgabe der Ausführungsplanung naturnah, auf den Standort abgestimmt und gemäss den Anordnungen und Weisungen der Forstbehörden auszuführen. Im Wald mit besonderer Schutzfunktion gegen Naturgefahren kann das Amt für Wald und Wild Massnahmen zur Funktionserfüllung verfügen. Die Waldeigentümerschaften sind schadlos zu halten.
2. Wer Waldarbeiten ausführt, ist verantwortlich für die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und zum Schutz öffentlicher Verkehrswege.
3. Notwendige Verkehrsregelungen oder Sperrungen auf Kantons- oder Gemeindestrassen werden auf Antrag des Amtes für Wald und Wild von der Polizei und den Strassenunterhaltsdiensten durchgeführt. Die Kosten trägt dasjenige Gemeinwesen, auf dessen Strasse der Verkehr geregelt oder gesperrt werden muss.

### **Art. 16** Verhütung und Behebung von Waldschäden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--16}

1. Waldeigentümerschaften melden Schadengefahren und Schäden, die sie in ihren Waldungen feststellen, unverzüglich dem Amt für Wald und Wild.
2. Das Amt für Wald und Wild ordnet nach Rücksprache mit der Grundeigentümerschaft die notwendigen forstlichen Schadenverhütungs- oder -behebungsmassnahmen an und überwacht die Durchführung. Es kann die Massnahmen auch selber durchführen. Die Grundeigentümerschaft hat die Überwachung, Behandlung oder Vernichtung von Schadorganismen, die den Wald in seinen Funktionen erheblich gefährden können, zu dulden. Ist der Verursacher bekannt, hat dieser die Kosten zu tragen.
3. Die Verhütung von Waldschäden, die durch Wild verursacht werden, richtet sich nach dem Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel.
4. Zur Waldbrandprävention kann das Amt für Wald und Wild ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe verfügen. Ein absolutes Feuerverbot erfolgt in Absprache mit der Gebäudeversicherung Zug.

### **Art. 17** Erwerb, Veräusserung und Teilung von Wald {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--17}

1. Im Interesse der Walderhaltung und der Biodiversität sowie zum Schutz vor Naturereignissen kann der Kanton Waldgrundstücke erwerben.
2. Gesuche um Veräusserung von gemeindlichem Wald und solche um Teilung von Wald werden von der Direktion des Innern entschieden. Bedarf die Veräusserung oder die Teilung zugleich einer Bewilligung nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, entscheidet die Volkswirtschaftsdirektion im Verfahren nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht. Die Bewilligung bedarf der Zustimmung der Direktion des Innern.

### **Art. 18** Waldreservate {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--18}

1. Zur Erhaltung besonderer Lebensräume sowie der Artenvielfalt von Fauna und Flora werden Waldreservate ausgeschieden.
2. Mit der Ausscheidung als Waldreservat werden die Rechte und Pflichten der betroffenen Waldeigentumsberechtigten festgelegt. Dabei sind die Nutzungsbeschränkungen und besonderen Pflegemassnahmen zu bezeichnen und allfällige dafür zu leistende Entschädigungen und Abgeltungen zu bestimmen.
3. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach dem Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz.

### **Art. 19** Naturschutzgebiete im Wald {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--19}

1. Für Naturschutzgebiete im Wald gilt das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz.
2. Finanzielle Leistungen für forstliche Massnahmen richten sich nach der Waldgesetzgebung, soweit entsprechende Aufwendungen nicht bereits gestützt auf das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz abgegolten werden.

## 6. Förderungsmassnahmen

### **Art. 20** Forschung, Aus- und Weiterbildung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--20}

1. Zur besseren Kenntnis von Zustand und Entwicklung des Waldes kann die Direktion des Innern Forschungsarbeiten in Auftrag geben oder mitfinanzieren.
2. Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals sowie diejenige der Waldeigentumsberechtigten. Die Betriebe sorgen für die Ausbildung der Waldarbeiter und Waldarbeiterinnen in Fragen der Arbeitssicherheit.
3. Das Amt für Wald und Wild kann Aus- und Weiterbildungskurse für das Forstpersonal obligatorisch erklären. In diesem Fall tragen die Betriebe die Lohnkosten während des Kursbesuchs und der Kanton die nicht vom Bund gedeckten Kurskosten und Kursnebenkosten. In den übrigen Fällen kann sich der Kanton angemessen an den Kosten beteiligen.

### **Art. 20bis** Holzförderung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--20bis}

1. Bei der Projektierung von kantonalen und kommunalen sowie vom Kanton oder den Gemeinden mehrheitlich subventionierten Bauten ist die Holzbauweise und die Nutzung der Holzenergie von Beginn an in die Evaluation einzubeziehen. Dabei sind auch ökologische Kriterien zu gewichten.

### **Art. 21** Beratung und andere Dienstleistungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--21}

1. Zur Förderung der Pflege und Nutzung des Waldes erbringt das Amt für Wald und Wild Dienstleistungen in angemessenem Umfang, insbesondere in Form von Beratung, Grundlagenbeschaffung, Holzanzeichnung und Mitwirkung beim Holzverkauf.
2. Diese Dienstleistungen sind für Waldeigentumsberechtigte sowie für Forstbetriebe unentgeltlich.
3. Für die Mitwirkung beim Vollzug der Waldgesetzgebung leistet der Kanton für Revierforstleute, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Kanton stehen, im Rahmen des Staatsvoranschlags Beiträge in Abhängigkeit von der betreuten Waldfläche und der darin genutzten Holzmenge.

### **Art. 22** Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--22}

1. Im Interesse einer naturnahen und nachhaltigen Bewirtschaftung fördert der Kanton eine angemessene Walderschliessung und unterstützt Strukturverbesserungsmassnahmen sowie Massnahmen zur Selbsthilfe.
2. Für die Bildung von Gemeinschaftsunternehmen, die Einräumung von Rechten und die Übernahme von Pflichten gilt – vorbehältlich § 23 – sinngemäss das Gesetz über die Unterstützung von Bodenverbesserungen und landwirtschaftlichen Bauten.

### **Art. 23** Walderschliessung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--23}

1. Walderschliessungen dürfen den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft nicht beeinträchtigen.
2. Für ortsfeste Walderschliessungsanlagen, die unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel erstellt werden und die dazu bestimmt sind, mehr als einem Grundstück zu dienen, sind die Rechte und Pflichten in das Grundbuch einzutragen.
3. Soweit der Kanton Walderschliessungsanlagen auf eigene Kosten erstellt, beschafft oder unterhält, können von den nutzniessenden Eigentumsberechtigten Kostenbeiträge erhoben werden. Kommt über die Höhe dieser Beiträge keine Einigung zustande, entscheidet die Direktion des Innern im Rahmen eines Perimeterverfahrens.

### **Art. 24** Beiträge für Massnahmen von besonderem öffentlichem Interesse&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--24}

1. Der Kanton leistet Beiträge an die beitragsberechtigten Kosten für forstliche Massnahmen, die von den Forstbehörden als von besonderem öffentlichem Interesse nach definierten Prioritäten anerkannt oder angeordnet werden:
   a) zum Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen, davon ausgenommen ist der forstliche Wasserbau;
   b) zur Behandlung von Wäldern mit besonderer Schutzfunktion gegen Naturgefahren, besonderer Naturschutzfunktion und besonderer Erholungsfunktion;
   c) zur Sicherung und Wiederherstellung von Wäldern mit Schutzfunktion;
   d) zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit entlang öffentlicher Strassen;
   e) zur Verhütung und Behebung von Waldschäden;
   f) …
   g) …
   h) zur Förderung von Alt- und Totholz.
2. Die Massnahmen orientieren sich an den Bundesvorgaben und an der Waldplanung. Die beitragsberechtigten Restkosten der Massnahmen oder ausgewiesene, erhebliche Mehraufwendungen werden durch das Amt für Wald und Wild über Bundes- und Kantonsbeiträge gedeckt.
3. Führt die Umsetzung von Abs. 1 zu erheblichen Nutzungseinschränkungen, werden diese vom Kanton entschädigt. Liegt die Massnahme vorwiegend im Interesse der Einwohnergemeinde, leistet diese die Abgeltung.

### **Art. 25** Beiträge für anderweitige Massnahmen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--25}

1. Der Kanton kann im Rahmen des Staatsvoranschlags Beiträge bis zu 50 Prozent an die beitragsberechtigten Kosten leisten für
   a) befristete waldbauliche Massnahmen zur Verjüngung und Pflege;
   b) …
   c) die Erstellung oder Beschaffung sowie den Unterhalt von Erschliessungsanlagen;
   d) Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsstrukturen;
   e) Selbsthilfemassnahmen der Wald- und der Holzwirtschaft.
2. Erhält der Kanton für die in Abs. 1 aufgeführten Massnahmen Bundesbeiträge, kann der Beitrag auf bis zu 80 Prozent der beitragsberechtigten Kosten angehoben werden.
3. …

### **Art. 26** Bemessungsgrundsätze und Ausrichtung der Beiträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--26}

1. Bei der Vergabe der Beiträge werden folgende Kriterien berücksichtigt:
   a) Walderhaltungsinteresse und anderweitiges öffentliches Interesse an der Massnahme;
   b) Wirksamkeit und Verhältnismässigkeit der Massnahme;
   c) Schwierigkeiten und Kosten der Massnahme;
   d) …
   e) Höhe anderweitiger staatlicher Beiträge.
   f) …
2. Das Amt für Wald und Wild erstellt eine Prioritätenordnung für die Verwendung der gemäss Staatsvoranschlag zur Verfügung stehenden Mittel und kann Pauschalansätze festlegen.
3. Die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Beitragsbemessung, die Ausrichtung der Beiträge sowie die Folgen von Nichterfüllung, mangelhafter Erfüllung und Zweckentfremdung sind im Übrigen sinngemäss anwendbar.

## 7. Vollzug

### **Art. 27** Forstorganisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--27}

1. Der Kanton Zug bildet einen Forstkreis. Die Einteilung in Forstreviere erfolgt im Rahmen der forstlichen Planung unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse insbesondere der Korporationsgemeinden.
2. Kantonale Forstbehörden sind der Regierungsrat, die Direktion des Innern und das Amt für Wald und Wild.
3. Die Forstreviere werden von den Revierforstleuten des Kantons sowie denjenigen der Waldeigentumsberechtigten geleitet.
4. Waldeigentümerschaften können sich zu einer beförsterten Betriebsgemeinschaft zusammenschliessen oder sich vertraglich einem Forstrevier anschliessen. Die Bewilligung wird auf Gesuch der Waldeigentumsberechtigten durch das Amt für Wald und Wild erteilt.
5. Das Amt für Wald und Wild führt ein Verzeichnis der Forstrevierzugehörigkeit.

### **Art. 28** Zuständigkeiten des Regierungsrates {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--28}

1. Der Regierungsrat
   a) beschliesst den Waldentwicklungsplan;
   abis) beschliesst die parzellenscharfen Perimeter der Wälder mit erhöhter oder besonderer Schutzfunktion gegen Naturgefahren;
   b) scheidet Waldreservate aus;
   c) vergibt die Investitionskredite nach Art. 40 des Bundesgesetzes;
   d) …
   e) …
   f) …
   g) ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen im Sinne des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991.

### **Art. 29** Zuständigkeiten der Direktion des Innern {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--29}

1. Die Direktion des Innern
   a) …
   b) …
   c) entscheidet über Bewilligungsgesuche für forstliche Bauten und Anlagen im Wald;
   d) entscheidet über Baugesuche für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen im Wald;
   e) ordnet forstliche Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen an;
   f) beschränkt dauerhaft den Zugang zum Wald sowie die Ausübung störender Tätigkeiten im Wald und sorgt für die Kontrollen über das Betreten sowie das Befahren des Waldes;
   g) …
   h) entscheidet über Gesuche um Veräusserung oder Teilung von Wald, sofern nicht die Volkswirtschaftsdirektion dafür zuständig ist;
   i) …
   j) kann Enteignungen im Rahmen der Waldgesetzgebung vornehmen;
   k) entscheidet, soweit der Kanton Walderschliessungsanlagen auf eigene Kosten erstellt, im Rahmen eines Perimeterverfahrens über die Höhe dieser Beiträge, sofern keine Einigung zustande kommt;
   l) lässt den Waldentwicklungsplan vor der Beschlussfassung durch den Regierungsrat während 60 Tagen öffentlich auflegen, fasst die Eingaben in einem Bericht zusammen und nimmt gesamthaft Stellung;
   m) erlässt die Waldfeststellungsrichtline;
   n) gibt die Zustimmung für den forstlichen Wasserbau.

### **Art. 30** Aufgaben des Amtes für Wald und Wild&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--30}

1. Das Amt für Wald und Wild überwacht die Entwicklung und sorgt für die Erhaltung aller im Kanton Zug gelegenen Waldungen. Es vollzieht die Waldgesetzgebung und sichert die Kantonsbeiträge zu, soweit die Zuständigkeit nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen ist.
2. Das Amt für Wald und Wild erfüllt die durch das Bundesrecht den Kantonen übertragenen Aufgaben.
3. …
4. Das Amt für Wald und Wild erhebt die Planungsgrundlagen, erarbeitet die waldspezifischen Planinhalte und sorgt für die Erfüllung der Planinhalte. Die Waldeigentumsberechtigten liefern die notwendigen betrieblichen Angaben.
5. …
6. Das Amt für Wald und Wild betreut die kantonseigenen Waldungen sowie die Staatswaldstrassen. Es kann die betriebliche Infrastruktur auf privatrechtlicher Grundlage Dritten zur Verfügung stellen.
7. …

### **Art. 31** Aufgaben der Revierforstleute {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--31}

1. Die Revierforstleute vollziehen die Waldgesetzgebung unmittelbar vor Ort. Insbesondere
   a) beraten sie die Waldeigentumsberechtigten bei der Waldpflege, der Waldnutzung, der Organisation und der Durchführung von Waldarbeiten, beim Holzverkauf sowie bei der Durchführung von Natur- und Landschaftsschutzmassnahmen;
   b) zeichnen sie die Holzschläge an;
   c) melden sie forstlich relevante Feststellungen an die Waldeigentumsberechtigten sowie an das Amt für Wald und Wild und wirken mit bei der Behebung widerrechtlicher Zustände;
   d) arbeiten sie mit bei der Waldplanung und bei wildkundlichen Erhebungen.
2. …

### **Art. 32** Enteignungs-, Zutritts- und Zufahrtsrecht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--32}

1. Soweit die Ablösung von Rechten an nachteiligen Nutzungen, andere Massnahmen zur Walderhaltung oder die Erstellung von Bauten und Anlagen zum Schutz vor Naturereignissen es erfordern, kann die Direktion des Innern Grundeigentum und Dienstbarkeiten enteignen. Das Verfahren richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz.
2. Die Forstbehörden und die von ihnen beigezogenen Hilfspersonen verfügen über das für den Vollzug der Waldgesetzgebung notwendige Zutritts- und Zufahrtsrecht zu allen Grundstücken und Anlagen.
3. Soweit für die Durchführung von behördlich angeordneten Massnahmennotwendig, steht das Zutritts- und Zufahrtsrecht zu fremden Grundstücken und Anlagen auch Dritten zu. Für allfälligen Schaden haftet der Kanton. Er kann auf die Drittperson zurückgreifen, wenn diese ein Verschulden trifft.

### **Art. 33** Strafbestimmung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--33}

1. Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes werden gemäss Übertretungsstrafgesetz bestraft. Vorbehalten bleibt die ausschliessliche Anwendbarkeit bundesrechtlicher Strafbestimmungen.
2. Die fahrlässige Tatbegehung ist strafbar.

## 8. &hellip;

### **Art. 34** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--34}

### **Art. 35** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--35}

### **Art. 36** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--36}

### **Art. 37** Übergangsbestimmung zu § 9 Abs. 3 {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--931.1--37}

1. § 9 Abs. 3 Satz 2 gilt erst ab Inkrafttreten der Teilkarte im Richtplan betreffend Velowegnetz für den Alltag und die Freizeit. Bis dahin können, wo es die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen erfordern, störende Tätigkeiten im Wald eingeschränkt oder verboten werden, namentlich das Reiten, Radfahren oder Skifahren abseits von Strassen und befestigten Wegen.