933.112
# Reglement über die Zulassungs- und Vergabekriterien für die Berufsfischerei auf dem Zugersee
Vom 18.06.2019 (Stand 01.08.2019)

## 1. Zulassungskriterien

### **Art. 1** Ausbildung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.112--1}

1. Ein Patent für die Berufsfischerei kann erwerben, wer über eine der nachfolgenden Ausbildungen verfügt und die praktischen Module im Rahmen der beruflichen Ausbildung absolviert hat:
   a) «Berufsprüfung für Berufsfischer/Berufsfischerin» des Schweizerischen Berufsfischerverbandes SBFV; oder
   b) abgeschlossene Berufsschule für Berufsfischer (Staatliches Berufliches Zentrum Starnberg D) oder vergleichbare Ausbildung; oder
   c) Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher mit eidgenössischem Fachausweis und Erfahrung; oder
   d) Abschluss der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung (FBA) Aquakultur (Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften ZHAW) mit Erfahrung oder vergleichbare Ausbildung mit Erfahrung.
2. Der Nachweis vergleichbarer Ausbildungen und Erfahrungen ist von der gesuchstellenden Person zu erbringen.
3. Personen, denen gemäss § 12 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee vom 23. Mai 1996 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bereits Patente für die Bären- und Netzfischerei abgegeben wurden, erfüllen die Zulassungskriterien von § 1 Abs. 1 und 2.

### **Art. 2** Ausschluss {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.112--2}

1. Vom Erwerb eines Patents für die Berufsfischerei ausgeschlossen sind Personen, die wegen Verstössen gegen die Tierschutz- oder Fischereigesetzgebung rechtskräftig verurteilt worden sind.
2. Der Ausschluss endet mit Ablauf der im Strafurteil festgelegten Probezeit. Ist im Strafurteil eine längere Nebenstrafe festgesetzt, ist deren Dauer massgebend. Wird lediglich eine Busse ausgesprochen, endet der Ausschluss mit Bezahlung der Busse.

## 2. Vergabekriterien

### **Art. 3** Umfang der Erwerbstätigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.112--3}

1. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die mit der Berufsfischerei einen Haupterwerb anstreben, erhalten Vorrang vor Personen, welche die Berufsfischerei im Nebenerwerb betreiben.
2. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die der Fischerei nachgelagerte Verarbeitungsstufen betreiben, erhalten Vorrang vor Personen, welche ausschliesslich die Fischerei betreiben.

### **Art. 4** Wohnort {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.112--4}

1. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mit Wohnort in den Konkordatskantonen Luzern, Schwyz oder Zug erhalten Vorrang vor solchen mit einem Wohnort ausserhalb dieser Kantone.

### **Art. 5** Alter {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.112--5}

1. Die bisherigen Inhaberinnen und Inhaber von Patenten der Berufsfischerei erhalten bei der Erteilung von Patenten für die Berufsfischerei bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters Vorrang vor Neubewerberinnen und Neubewerbern.
2. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Erwerbsalter erhalten Vorrang vor Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern im Rentenalter. Das Rentenalter bestimmt sich nach dem Anspruch auf Altersleistungen gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982.

### **Art. 6** Mehrfachbewerbungen aus den drei Konkordatskantonen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.112--6}

1. Bei gleichwertigen Mehrfachbewerbungen aus den drei Konkordatskantonen beurteilen die kantonalen Fachstellen die Bewerbungen und geben der Geschäftsstelle eine Zuschlagsempfehlung ab. Die Geschäftsstelle entscheidet über den Zuschlag.