933.14
# Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl
Vom 24.04.1947 (Stand 07.08.1947)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.14--1}

1. Die Verleihung des Fischereirechtes im Grenzabschnitt der Sihl erfolgt auf dem Wege der Verpachtung von Fischereirevieren. Die Verpachtung der Reviere geschieht teils durch den Kanton Zürich, teils durch den Kanton Zug. Die Ausscheidung der Reviere und die Bestimmung des verpachtenden Kantons erfolgt durch die Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.14--2}

1. Die Einnahmen und Ausgaben, die durch die Verpachtung und Bewirtschaftung des Grenzabschnittes der Sihl erwachsen, werden zwischen den beiden Kantonen hälftig geteilt. Die Abrechnung findet jeweils auf Ende eines Kalenderjahres statt.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.14--3}

1. Die Fischereiaufseher der Vertragskantone sind berechtigt, im Vertragsgebiet ohne Rücksicht auf die Kantonsgrenze die Einhaltung der Vorschriften über die Fischerei zu überwachen. Die Polizeiorgane haben bei der Ausübung der Fischereiaufsicht mitzuwirken. Die Verzeigung von Übertretungen der Fischereivorschriften erfolgt bei der zuständigen Behörde des Tatortes. Die Vertragskantone setzen sich gegenseitig in Kenntnis. Wird die Fischereiberechtigung in einem Kanton entzogen, so gilt diese Massnahme mit Bezug auf den Grenzabschnitt der Sihl auch für den andern Kanton.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.14--4}

1. Die nähere Regelung der Fischerei im Grenzabschnitt der Sihl erfolgt durch Ausführungsbestimmungen, die gemeinsam von den für die Fischerei zuständigen Direktionen der beiden Vertragskantone erlassen werden. Soweit das Bundesgesetz über die Fischerei, die vorliegende Übereinkunft und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen keine Vorschriften enthalten, kommen die Fischereivorschriften der beiden Vertragskantone ohne Rücksicht auf die Kantonsgrenze für die von ihnen verpachteten Reviere zur Anwendung.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.14--5}

1. Die für die Fischerei zuständigen Direktionen der beiden Vertragskantone treffen gemeinsam und in direktem Verkehr alle Massnahmen, die mit der Verwaltung des Grenzabschnittes der Sihl zusammenhängen. Es kommen ihnen insbesondere folgende Obliegenheiten zu:
   a) Oberaufsicht über die Fischerei in der gemeinsamen Sihlstrecke und deren Förderung durch Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes;
   b) Bestimmung der in diesen Gewässern zum Fischfang zulässigen Geräte nach Art und Anzahl; Festsetzung der Bedingungen und Erteilung der Bewilligungen für den Laichfischfang; Aufstellung der Vorschriften für die Durchführung der Statistik über die Fangergebnisse;
   c) Mitwirkung beim Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über die Reinhaltung der Gewässer, Massnahmen gegen Fischfeinde in der Tierwelt, Wahrung der Fischereiinteressen bei der Projektierung, beim Bau und Betrieb von Wasserwerken, Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen usw.;
   d) Beschlussfassung über die Verwendung der gewonnenen Fischeier und Festlegung der jährlichen Jungfischeinsätze;
   e) Festsetzung der Staatsgebühren und des Höchstabgabepreises für die Fischereikarten;
   f) Festlegung der Pflichten der Fischereiaufseher;
   g) Verkehr mit den Bundesbehörden über den Vollzug der Fischereigesetze.
2. Sie können im Einverständnis mit den Kantonsregierungen zur Hebung des Bestandes einzelner Fischarten oder bei Eintritt ausserordentlicher Verhältnisse von sich aus Massnahmen von zeitlich beschränkter Dauer treffen, die über die Bestimmungen dieser Übereinkunft hinausgehen.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.14--6}

1. Übertretungen der Vorschriften dieser Übereinkunft und der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen werden mit Busse von Fr. 5.–bis Fr. 400.– bestraft, soweit nicht die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Fischerei in Betracht kommen. Bei Rückfall kann das verliehene Recht des Fischfanges entzogen werden.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.14--7}

1. Bei der Verpachtung der Fischereireviere im Grenzabschnitt der Sihl sind die Vereinbarungen des Kantons Zug mit einzelnen Fischereirechtsansprechern über die Einräumung von Pachtvorrechten bzw. von Fischereikarten-Vorbezugsrechten zu berücksichtigen.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.14--8}

1. Diese Übereinkunft tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und Genehmigung durch den Bundesrat am 1. Mai 1947 auf die Dauer von 7 Jahren bis zum 30. April 1954 in Kraft. Sie gilt jeweils für eine weitere Pachtdauer von 8 Jahren, sofern sie nicht ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer durch einen Kanton gekündigt wird.