933.211
# Verordnung über die Fischerei
Vom 12.12.1995 (Stand 29.10.2022)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Wirtschaftsjahr {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.211--1}

1. Das Wirtschaftsjahr für die Fischerei dauert vom 1. November bis 31. Oktober.

### **Art. 2** Fangstatistik {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.211--2}

1. Die Fangergebnisse sind nach Art, Anzahl und Gewicht in die Fangstatistik einzutragen. Die Eintragung hat bei der Berufsfischerei täglich und bei der Angelfischerei monatlich zu erfolgen.
2. Für die Berufsfischerei ist die Fangstatistik am Ende jedes Monats innert 14 Tagen, für die Angelfischerei jährlich innert 30 Tagen nach Ablauf des Wirtschaftsjahres dem Amt für Wald und Wild einzureichen.
3. Wer infolge verspäteter Ablieferung der Fangstatistik gemahnt werden muss, hat eine Mahngebühr von Fr. 50.– zu bezahlen.

### **Art. 3** Örtliche Fangeinschränkungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.211--3}

1. Vor öffentlichen Badeanlagen und je 50 m seitlich davon, im Abstand von 100 m vom Ufer aus gemessen, ist die Fangausübung während des Badebetriebes verboten. Ist die mit Bojen markierte Sperrfläche kleiner, gilt das Fangverbot nur für diese kleinere Fläche.
2. Geschlossene Uferpflanzenbestände dürfen nur für das Setzen von Bären, das Erstellen von Fachanlagen sowie für Besatzmassnahmen betreten und befahren werden. Dabei ist die Vegetation bestmöglich zu schonen.

### **Art. 4** Zeitliche Fangeinschränkungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.211--4}

1. Die Ausübung des Fisch- und Krebsfanges ist verboten:
   a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 23.00 bis 03.00 Uhr;
   b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 bis 05.00 Uhr.
2. Vom 1. Mai bis 31. Oktober dürfen, mit Ausnahme von Trappnetzen, keine Netze gesetzt sein:
   a) von Samstag, 12.00 Uhr, bis Sonntag, 15.00 Uhr;
   b) an staatlich anerkannten Feiertagen von 09.00 bis 15.00 Uhr.
3. An Sonntagen dürfen keine Netze gehoben werden, ausgenommen Trappnetze.
4. Die Angelfischerei ist verboten, wenn die Licht- und Sichtverhältnisse nicht ausreichen, um die verwendeten Gerätschaften zu beaufsichtigen.

### **Art. 4a** Anforderungen an die Fischereiberechtigung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.211--4a}

1. Wer eine Fischereiberechtigung erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen.
2. Die ausreichenden Kenntnisse nach Abs. 1 werden durch einen Sachkundenachweis erbracht.
3. …
4. Einen Sachkundenachweis braucht, wer eine Fischereiberechtigung von länger als einem Tag erwerben will. Die Patentausgabestellen informieren bei Patenten ohne Sachkundenachweis die Angelfischerinnen und Angelfischer über die tiergerechte Fischerei.

## 2. Schonbestimmungen

### **Art. 5** Schonzeiten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.211--5}

1. Für Fische und Krebse der nachgenannten Arten gelten folgende Schonzeiten:
   a) Forelle in stehenden Gewässern: 1. Oktober bis 25. Dezember
   b) Forelle in Fliessgewässern und in Stauhaltungen: 1. Oktober bis Ende Februar
   c) Rötel: 15. Oktober bis 15. Januar
   d) Felchen: 15. November bis 31. Januar
   e) Äsche: 1. Februar bis 30. April
   f) Hecht: 1. März bis 30. April
   g) Krebsarten: ganzjährig
2. …

### **Art. 6** Fangmindestmasse {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.211--6}

1. Für Fische und Krebse der nachgenannten Arten gelten folgende Fangmindestmasse:
   a) Forelle in stehenden Gewässern: 40 cm
   b) Forelle in Fliessgewässern und in Stauhaltungen: 24 cm
   c) Rötel: 22 cm
   d) Felchen im Zugersee: 28 cm; Felchen im Ägerisee: 26 cm
   e) Äsche: 30 cm
   f) Hecht: 50 cm
   g) Egli: 15 cm
   h) …
2. …

### **Art. 7** Fang geschonter Tiere {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.211--7}

1. Mit Angelgeräten gefangene Tiere, die unter die Schonbestimmungen fallen, sind unverzüglich und mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen.

### **Art. 8** Laichfischfang {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.211--8}

1. Wer die Fischerei berufsmässig ausübt, über einen entsprechenden Fähigkeitsausweis verfügt und Gewähr für einen fachkundigen und ordnungsgemässen Laichfischfang bietet, kann die Bewilligung erhalten, bestimmte Fischarten auch während der Schonzeit zu fangen.
2. Die Laichfischfangbewilligung verpflichtet zur Ablieferung der befruchteten Eier an die zugewiesene Brutanstalt. Das Verfügungsrecht über den gewonnenen Laich und die erbrüteten Jungtiere steht dem Kanton zu.
3. Bewilligungsgesuche sind spätestens 20 Tage vor Beginn der jeweiligen Schonzeit dem Amt für Wald und Wild einzureichen. Das Amt legt den Beginn des Fanges, die Art, Anzahl und Verwendung der Fanggeräte sowie die weiteren Bedingungen fest. Es ordnet die Einstellung des Fanges an, wenn keine ausreichende Möglichkeit zur Gewinnung, Befruchtung oder Erbrütung der Fischeier mehr besteht.
4. Für die Bewilligung der Laichfischfänge (Rötel, Felchen, Hecht) wird eine Gebühr von Fr. 240.– erhoben.

### **Art. 9** Bedrohte Arten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.211--9}

1. Bedrohte einheimische Fisch- und Krebsarten sind durch Verbesserung ihrer Lebensbedingungen und wenn möglich durch Besatzmassnahmen zu fördern, auch wenn kein wirtschaftlicher Nutzen damit verbunden ist.

### **Art. 9a** Fisch- und Krebsbesatz {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.211--9a}

1. Wer Fisch- oder Krebsbesätze durchführen will, braucht eine Bewilligung des Amtes für Wald und Wild.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Besatzmassnahmen nach fischökologischen und fischereiwirtschaftlichen Grundsätzen erfolgen.

## 3. Fanggeräte, Hilfsmittel und Fangmethoden

### **Art. 10** Zulässige Netzgeräte und Bären {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.211--10}

1. Das Amt für Wald und Wild kann für die Netz- und Bärenfischerei Gerätschaften mit folgenden Dimensionierungen bewilligen:
   | Schwebnetze | 90 | 8 | ab 32 | 2 pro km² der Fischenze, max. 8 pro Berufsfischerin oder Berufsfischer |
   | Bodennetze | 90 | 6 | ab 24 (Egli), ab 26 (Rötel), ab 32 (Felchen), ab 45 (Hecht) | 4 pro km Uferlänge der Fischenze, max. 20 pro Berufsfischerin oder Berufsfischer |
   | Bären | – | – | ab 12 | fallweise festzulegen |
   | Trappnetze | – | – | ab 20 | fallweise festzulegen |
2. Das Amt für Wald und Wild legt in der Bewilligung die detaillierten Anforderungen an die Netze, Bären und Garne fest und bestimmt deren Einsatzmöglichkeiten nach fischereibiologischen und fischereiwirtschaftlichen Kriterien. Vor der Bewilligungserteilung hört das Amt die Fischereiverbände, bei Bewilligungen für die Fischerei im Ägerisee die intergemeindliche Fischereikommission Ägerisee an.
3. Im Einzelfall kann das Amt für Wald und Wild die Verwendung weiterer Geräte (Garne, Treibnetze usw.) bewilligen. Dabei ist dem Schutz der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische und Krebse sowie dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung Rechnung zu tragen.
4. Um eine Übernutzung des Fischbestandes oder einen übermässigen Beifang geschonter Tiere zu verhindern, kann das Amt für Wald und Wild Arten und Anzahl der zulässigen Netze und Bären vorübergehend beschränken.

### **Art. 11** Bestimmung der Maschen- und Öffnungsweiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.211--11}

1. Die Maschen- und Öffnungsweiten werden bestimmt:
   a) bei Kunst- und Naturfasernetzen über die Seiten des Quadrates, von Knotenmitte zu Knotenmitte;
   b) bei Metall- und Kunststoffbären durch den kleinsten Abstand zweier gegenüberliegender Seiten beziehungsweise den kleinsten Durchmesser.
2. Kunst- und Naturfasernetze sind in nassem Zustand zu messen. Bei der Messung sind sie bis zur Streckung anzuspannen, dürfen dabei aber nicht gedehnt werden.
3. Die Maschenweiten fabrikneuer Kunstfasernetze bis 0,3 mm Fadenstärke oder bis 800 dtex (dtex = g/10 000 m Garn) Garnstärke dürfen nach mindestens 24-stündiger Wässerung die Mindestmasse nicht unterschreiten, wenn senkrecht fünf und waagrecht die nachstehende Zahl von Maschen mit einem Zuggewicht von 300 g angespannt werden:
   | Fadenstärke 0,100 mm | 22 |
   | Fadenstärke 0,125 mm | 14 |
   | Fadenstärke 0,150 mm | 10 |
   | Fadenstärke 0,175 mm | 08 |
   | Fadenstärke 0,200 mm | 06 |
   | Fadenstärke 0,250 mm | 04 |
   | Fadenstärke 0,300 mm | 02 |
   | Garnstärke bis 800 dtex | 02 |
4. Das Mass ist aus dem Mittel von zehn gemessenen Maschen- oder Öffnungsweiten zu bestimmen.

### **Art. 12** Fangausübung mit Netzen, Garnen und Bären {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.211--12}

1. Netze, Garne und Bären darf nur verwenden, wer die Fischerei berufsmässig ausübt und über einen entsprechenden Fähigkeitsausweis verfügt.
2. Die ausgelegten Netze sind mit mindestens zwei Schwimmern so zu kennzeichnen, dass Dritte Standort und Lage der Netze erkennen können. Schwimmer haben eine Mindestgrösse von 2,5 l Volumen aufzuweisen. Der seeseitig äusserste Schwimmer muss rot, der landseitig innerste weiss sein; beide müssen die Initialen der oder des Fischereiberechtigten tragen. Während dem Rötellaichfischfang kann ein Rötelplatz mit nur einem einzelnen orangen Schwimmer derselben Mindestgrösse angezeigt werden.
3. Die Oberleine der Netze muss sich mindestens 50 cm unter der Wasseroberfläche befinden, ausgenommen beim Laichfischfang sowie bei der Fangausübung mit Trappnetzen.
4. Die Entfernung der Schwebnetze vom Ufer hat beim Auslegen mindestens 100 m zu betragen. Schwebnetze, die in genügender Entfernung von anderen Privatfischenzen gesetzt, durch unvorhergesehene Strömung aber auf diese Gebiete abgetrieben worden sind, dürfen dort vom Netzeigentümer aufgezogen werden.
5. Mit Netzen gefangene tote oder nicht mehr überlebensfähige Fische und Krebse dürfen nicht in den See zurückversetzt werden. In Trappnetzen und Bären gefangene, überlebensfähige Tiere, die unter die Schonbestimmungen fallen, müssen unverzüglich wieder zurückversetzt werden.
6. In der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober sind die Netze unter normalen Witterungsbedingungen spätestens 24 Stunden nach dem Setzen zu leeren. In der übrigen Zeit hat die Leerung innert 48 Stunden zu erfolgen.

### **Art. 12a** Verwendung lebender Köderfische {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.211--12a}

1. Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.
2. …
3. …

### **Art. 13** Zulässige Angelgeräte und -methoden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.211--13}

1. Bei der patentpflichtigen Angelfischerei sind ausschliesslich die nachstehend aufgeführten Fangmethoden und -geräte erlaubt:
   a) die Grundfischerei mit einer Angelrute mit bis zu fünf einfachen Angelhaken oder einem mehrendigen Haken;
   b) die Zapfenfischerei mit der Angelrute mit bis zu fünf einfachen Angelhaken oder einem mehrendigen Haken;
   c) die Spinnfischerei mit der Angelrute mit einem Löffel, Spinner oder Blinker mit bis zu drei mehrendigen Haken;
   d) die Flugfischerei mit der Fliegenrute mit einem einfachen Angelhaken;
   e) die Hegenenfischerei mit der Angelrute (Hegene) mit höchstens sechs an der Leitschnur angebrachten Seitenschnüren mit je einem einfachen Angelhaken;
   f) die Juckerfischerei mit einem mehrendigen Haken;
   g) die Schleppangelfischerei mit maximal zehn Anbissstellen pro Boot.
   h) …
   i) …
2. Die Verwendung von Angelhaken mit Widerhaken ist nur in den Seen und nur jenen Anglerinnen und Anglern erlaubt, die über einen Sachkundenachweis verfügen und den patentpflichtigen Fischfang ausüben. In Fliessgewässern ist die Verwendung von Angelhaken mit Widerhaken verboten.
3. Als Hilfsgerät dürfen nur der Feumer zur Anlandung von Fischen, Geräte zur Ortung von Fischen sowie zur Bestimmung der Gewässertiefen verwendet werden.
4. Mit Ausnahme der pro Boot limitierten Schleppangelfischerei darf jede Patentinhaberin oder jeder Patentinhaber in stehenden Gewässern maximal zwei der in Abs. 1 beschriebenen Gerätschaften einsetzen. Bei der Fischerei in Fliessgewässern ist nur eine Gerätschaft pro Person erlaubt.
5. Erlaubt sind künstliche oder natürliche Köder, ausgenommen lebende Köderfische.

### **Art. 14** Fang von Köderfischen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.211--14}

1. Für den Fang von Köderfischen dürfen das Quadratnetz (Senknetz) mit einer Netzfläche von höchstens einem Quadratmeter und die Köderflasche verwendet werden.
2. Köderfische dürfen nur tagsüber und nur für den Eigenbedarf gefangen werden.
3. Das Amt für Wald und Wild erteilt die Bewilligung zum gewerbsmässigen Fang von Köderfischen.

### **Art. 15** Ausnahmebewilligungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.211--15}

1. Für die Durchführung von Sonderfängen im Sinne von § 5 Abs. 2 des Gesetzes kann das Amt für Wald und Wild bewilligen,
   a) besondere Netzgeräte, elektrischen Strom oder künstliche Lichtquellen zu verwenden,
   b) die Abflussverhältnisse von Gewässern zu verändern,
   c) den Durchzug der Fische zu erschweren oder zu verhindern.
2. Für die Elektrofischerei dürfen nur Gleichstromanlagen und -geräte verwendet werden.

### **Art. 16** Tierschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.211--16}

1. Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen. Fische dürfen mit einem Angelgerät nicht absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul gefangen werden.
2. Gefangene, noch lebende Tiere sind schonend zu behandeln. Sie sind entweder sofort zu töten oder fachgerecht zu hältern oder mit nassen Händen ins Gewässer zurückzuversetzen.

## 4. Fischerei im Zugersee

### **Art. 17** Anwendbares Recht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.211--17}

1. Für die Fischerei im zugerischen Teil des Zugersees gelten das Konkordat vom 20. November 1969 und die Bestimmungen dieses Abschnittes.
2. Im Übrigen ist diese Verordnung auf die Fischerei im zugerischen Teil des Zugersees nur anwendbar, soweit die Ausführungsbestimmungen zum Konkordat keine abweichenden Vorschriften enthalten.

### **Art. 18** Patente für die Angelfischerei {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.211--18}

1. Für die patentpflichtige Angelfischerei werden folgende Patente ausgegeben:
   a) Uferpatente für die Fischerei vom Ufer aus;
   b) Bootspatente für die Fischerei vom Boot oder vom Ufer aus;
   c) Jugendpatent mit Sachkundenachweis, das Personen bis zum zurückgelegten 16. Altersjahr berechtigt, die Fischerei im Rahmen des Bootspatentes auszuüben;
   d) …
1a. Kindern und Jugendlichen ist bis zum vollendeten 14. Altersjahr die Angelfischerei ohne Patent unter der Aufsicht einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers gestattet. Dabei dürfen maximal zwei der zulässigen Angelgeräte verwendet werden. Die Fänge müssen in die Statistik der Patentinhaberin oder des Patentinhabers eingetragen werden.
1b. Inhaberinnen und Inhabern eines Patents für ein Wirtschaftsjahr (Fischereijahr) kann eine Gastkarte ausgestellt werden. Diese berechtigt sie, unter ihrer Aufsicht einen Gast mitfischen zu lassen. Als Gast ausgenommen sind Personen, denen die Fischereiausübung untersagt worden ist. Die Gastkarte erlaubt keine zusätzlichen Fanggeräte und die Fänge müssen in die Statistik der Patentinhaberin oder des Patentinhabers eingetragen werden.
2. Die Patente sind nicht auf andere Personen übertragbar.
3. Das Amt für Wald und Wild organisiert die Patentausgabe.

### **Art. 19** Patent für die Berufsfischerei {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.211--19}

1. Das Patent für die Berufsfischerei berechtigt zur Fangausübung mit Netzen, Bären und Angelgeräten nach Massgabe der Konkordatsvorschriften. Arten und Anzahl der verwendbaren Netze und Bären werden mit der Patenterteilung festgelegt.
2. Das Patent für die Berufsfischerei berechtigt zum Bezug eines Hilfspersonenpatentes. Das Hilfspersonenpatent ermöglicht die stellvertretende Fangausübung durch eine Drittperson im Umfang des zugrunde liegenden Berufsfischereipatentes.
3. Das Patent für die Berufsfischerei ist nicht auf andere Personen übertragbar.

### **Art. 20** Gebühren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.211--20}

1. Es werden folgende Patentgebühren erhoben:
   a) Uferpatent
   pro Wirtschaftsjahr (Fischereijahr) Fr. 60.–
   pro Kalendermonat Fr. 25.–
   b) Bootspatent
   pro Wirtschaftsjahr (Fischereijahr) Fr. 140.–
   pro Kalendermonat Fr. 50.–
   für zwei Wochen (14 Tage) Fr. 40.–
   pro Tag Fr. 20.–
   c) Jugendpatent mit Sachkundenachweis, pro Jahr Fr. 40.–
   d) …
   e) Berufsfischereipatent pro Jahr inklusive ein Hilfspersonenpatent: Fr. 350.–
   f) Gastkarte zu Ufer- und Bootspatent pro Wirtschaftsjahr (Fischereijahr) Zugersee: Fr. 50.–
2. Personen ohne Wohnsitz im Kanton bezahlen für Ufer- und Bootspatente mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als zwei Wochen einen Zuschlag von 100 % der massgebenden Patentgebühr.
3. Die Verhinderung an der Ausübung der Fischerei begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Gebühren.

## 5. Schlussbestimmungen

### **Art. 21** Übergangsbestimmung für die Ausübung der Berufsfischerei {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.211--21}

1. Wer die Fischerei im Kanton Zug bereits unter dem bisherigen Recht berufsmässig ausgeübt hat und Gewähr für eine fachkundige und ordnungsgemässe Berufsausübung bietet, kann von der Direktion des Innern die Bewilligung zur Verwendung von Netzen, Garnen und Bären sowie zum Laichfischfang erhalten.

### **Art. 21a** Sachkundenachweis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.211--21a}

1. …

### **Art. 22** Fischerei in der Reuss {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.211--22}

1. Bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Konkordates gilt als Vollziehungsrecht für die Fischerei im zugerischen Teil der Reuss sinngemäss das fischereiliche Vollziehungsrecht des Kantons Aargau.

### **Art. 23** Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--933.211--23}

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Fischerei vom 23. August 1962 aufgehoben.
2. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.