942.12
# Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich Messwesen
(Messwesen-Vereinbarung)
Vom 02.11.2006 (Stand 01.01.2007)

### **Art. 1** Ziel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--942.12--1}

1. Mit dieser Vereinbarung streben die Vereinbarungskantone in bestimmten Bereichen eine engere Zusammenarbeit an, um einen effektiven und effizienten Vollzug des Messwesens in der Zentralschweiz sicher zu stellen.
2. Sie regeln dazu Grundsätze der Stellvertretung, der gegenseitigen Aushilfe mit Material und Personal, der Übertragung von Aufgaben sowie der dafür zu leistenden Entschädigungen.

### **Art. 2** Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--942.12--2}

1. Eine Vertretung aus jedem Eichamt bildet eine Koordinationsgruppe. Sie konstituiert sich selbst und fasst ihre Beschlüsse einstimmig.

### **Art. 3** Stellvertretung und Mithilfe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--942.12--3}

1. Soweit die Stellvertretung nicht kantonal sichergestellt werden kann, verpflichten sich die Vereinbarungskantone zur gegenseitigen Unterstützung und Stellvertretung.
2. Zur Mithilfe bei der Eichtätigkeit kann ein Kanton einen anderen Kanton beiziehen.
3. Die Entschädigung umfasst eine Zeitaufwandentschädigung von Fr. 85.–/h sowie eine Kilometerentschädigung von Fr. 0.90/km. Diese wird jeweils ab dem ausübenden Eichamt gerechnet.
4. Die Stellvertretung verwendet die Eichzeichen des vertretenen Partners und wendet dessen Recht an. Sie erstattet dem Vertretenen nach Abschluss der Stellvertretung Bericht über die erbrachten Leistungen.
5. Der vertretene Kanton haftet nach eigenem Recht gegenüber Dritten für den Schaden, den die Stellvertreterin/der Stellvertreter in Ausübung der Stellvertretung zugefügt hat.
6. Der stellvertretende Kanton haftet gegenüber dem vertretenen Kanton nach eigenem Recht für den Schaden, den die Stellvertreterin/der Stellvertreter in Ausübung der Stellvertretung dem vertretenen Kanton zugefügt oder ihm verursacht hat.

### **Art. 4** Streitigkeiten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--942.12--4}

1. Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungspartnern sind gemäss Streitbeilegungsverfahren der IRV beizulegen.

### **Art. 5** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--942.12--5}

1. Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft, sofern sie von allen Kantonsregierungen genehmigt worden ist.
2. Die Genehmigung ist gegenüber dem ZRK-Sekretariat mitzuteilen; es notifiziert den Vereinbarungspartnern die Mitteilungen und das Inkrafttreten der Vereinbarung.

### **Art. 6** Geltungsdauer {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--942.12--6}

1. Die Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen.
2. Sie kann von jedem Kanton mit einer Frist von 12 Monaten per Ende eines Kalenderjahres, erstmals per Ende 2010, gekündigt werden. Die Kündigung ist gegenüber beiden Partnern auszusprechen.
3. Die Kündigung durch einen Kanton bewirkt das Ausserkrafttreten der Vereinbarung.