942.46
# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele
(EG BGS)
Vom 26.01.2023 (Stand 01.07.2023)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--942.46--1}

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017. Es regelt die Zuständigkeiten, die Zulässigkeit von Gross- und Kleinspielen, die Bewilligung und Beaufsichtigung von Kleinspielen, die Verwendung der Reingewinne von Grossspielen und die zu entrichtenden Abgaben.

### **Art. 2** Zuständigkeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--942.46--2}

1. Der Regierungsrat bezeichnet eine Direktion als kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde.
2. Er bezeichnet die zuständigen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger für die Vertretung des Kantons Zug im interkantonalen Verhältnis.
3. Er nimmt die bindende Mandatierung für die interkantonale Abstimmung zur Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports vor.
4. Er bestimmt die zuständigen Behörden für die Erhebung von Abgaben.

## 2. Zulässigkeit, Bewilligung und Aufsicht

### **Art. 3** Zulässigkeit von Geldspielen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--942.46--3}

1. Im Kanton Zug sind alle Grossspiele und alle Kleinspiele zulässig.
2. Der Regierungsrat kann im Rahmen des Bundesrechts weitere Bestimmungen zu den Geldspielen erlassen.

### **Art. 4** Schutz von Minderjährigen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--942.46--4}

1. Minderjährige dürfen nicht an lokalen Sportwetten oder kleinen Pokerturnieren teilnehmen.
2. Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist für die Einhaltung dieses Verbots verantwortlich.

### **Art. 5** Bewilligungs- und Meldepflicht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--942.46--5}

1. Spiellokale, Kleinlotterien mit Ausnahme von Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass, lokale Sportwetten und kleine Pokerturniere bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde.
2. Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass unterliegen einer Meldepflicht an die zuständige Behörde derjenigen Einwohnergemeinde, in der die Veranstaltung stattfindet.
3. Der Regierungsrat regelt das Bewilligungs- und das Meldeverfahren.

### **Art. 6** Aufsicht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--942.46--6}

1. Die Aufsicht über Spiellokale, über Kleinlotterien mit Ausnahme von Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass, über lokale Sportwetten und über kleine Pokerturniere übt die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde aus.
2. Die Aufsicht über Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass übt die zuständige Behörde derjenigen Einwohnergemeinde aus, in der die Veranstaltung stattfindet. Ihr stehen dabei dieselben Befugnisse wie der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde zu.

## 3. Verwendung der Reingewinne von Grossspielen

### **Art. 7** Lotteriefonds und Sportfonds {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--942.46--7}

1. Die Reingewinne aus Grossspielen werden dem Fonds für wohltätige, gemeinnützige und kulturelle Zwecke (Lotteriefonds) und dem Sportfonds zugewiesen.
2. Der Regierungsrat legt die Aufteilung zwischen dem Lotteriefonds und dem Sportfonds fest.
3. Dieses Gesetz und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen gelten auch für Beiträge aus dem Sportfonds, sofern das Sportgesetz und die Verordnung über den Sportfonds keine abweichenden Bestimmungen enthalten.

### **Art. 8** Grundsätze für die Gewährung von Beiträgen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--942.46--8}

1. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beiträgen.
2. Beiträge werden nur an Vorhaben mit einem Bezug zum Kanton Zug oder an Vorhaben mit gesamtschweizerischer Bedeutung ausgerichtet.
3. Die Ausrichtung eines Beitrags setzt in der Regel eine möglichst breit abgestützte Finanzierung durch Dritte und angemessene Eigenleistungen voraus.

### **Art. 9** Gewährungskriterien {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--942.46--9}

1. Die Reingewinne aus Grossspielen dürfen nur für gemeinnützige Vorhaben verwendet werden. Gemeinnützig sind Vorhaben, die in uneigennütziger Weise dem Wohl der Allgemeinheit dienen.
2. Die Reingewinne aus Grossspielen werden insbesondere für die nachstehenden Zwecke verwendet:
   a) kulturelle Zwecke;
   b) sportliche Zwecke;
   c) soziale Zwecke.

### **Art. 10** Ausschlusskriterien {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--942.46--10}

1. Reingewinne aus Grossspielen dürfen insbesondere nicht verwendet werden für
   a) Vorhaben mit politischem, religiösem oder ideologischem Inhalt;
   b) gewinnorientierte Vorhaben;
   c) die Wirtschafts- und Standortförderung.

### **Art. 11** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--942.46--11}

1. Der Regierungsrat entscheidet über die Gewährung von Beiträgen.
2. Er kann seine Entscheidkompetenz bis zu einem bestimmten Betrag an die Direktionen und an die Staatskanzlei delegieren.

### **Art. 12** Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--942.46--12}

1. Der Regierungsrat regelt das Verfahren für die Gewährung von Beiträgen und erlässt ergänzende Bestimmungen zur Verwendung der Reingewinne von Grossspielen.
2. Er orientiert periodisch über die Mittelverwendung.

### **Art. 13** Kürzung, Verweigerung oder Rückforderung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--942.46--13}

1. Die Gewährungsbehörde kann einen Beitrag kürzen sowie eine Auszahlung verweigern oder zurückfordern, wenn
   a) Auflagen und Bedingungen im Gewährungsentscheid, Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen missachtet wurden;
   b) der Beitrag zu Unrecht beansprucht wurde;
   c) die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
   d) der Beitrag zweckentfremdet wurde;
   e) das Vorhaben nicht verwirklicht werden kann.

### **Art. 14** Aufsicht über die Gewährung von Beiträgen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--942.46--14}

1. Die Finanzkontrolle prüft die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zur Gewährung von Beiträgen.

## 4. Abgaben

### **Art. 15** Spielbankenabgabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--942.46--15}

1. Der Kanton erhebt von der Betreiberin oder dem Betreiber einer Spielbank mit Konzession B eine Abgabe in der Höhe von 40 Prozent des Gesamttotals der eidgenössischen Spielbankenabgabe, die dem Bund auf dem Bruttospielertrag zusteht und auch allfällige Nach- und Strafsteuern umfasst.
2. Der Regierungsrat regelt das Verfahren für die Veranlagung und den Bezug der Abgabe, sofern er diese Aufgaben nicht der eidgenössischen Spielbankenkommission überträgt.

### **Art. 16** Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--942.46--16}

1. Die Gebühren für Verfügungen, Entscheide und Amtshandlungen nach diesem Gesetz richten sich nach dem Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen.
2. Für die Bewilligung von Kleinspielen, deren Erträge gemeinnützigen Zwecken dienen, werden keine Gebühren erhoben.

## 5. Strafbestimmung

### **Art. 17** Übertretung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--942.46--17}

1. Wer als Veranstalterin oder Veranstalter vorsätzlich oder fahrlässig Minderjährige an lokalen Sportwetten oder kleinen Pokerturnieren teilnehmen lässt, wird mit Busse bestraft.
2. In leichten Fällen kann auf die Strafe verzichtet werden.

## 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 18** Übergangsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--942.46--18}

1. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellte kantonale oder kommunale Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des Kalenderjahrs der Bewilligungserteilung.
2. Hängige Gesuche werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach neuem Recht beurteilt.

### **Art. 19** Vollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--942.46--19}

1. Der Regierungsrat erlässt die für dieses Gesetz und für die Konkordate im Bereich der Geldspiele erforderlichen Ausführungsbestimmungen.