942.51
# Kantonale Sprengstoffverordnung
(KSprstV)
Vom 25.10.2011 (Stand 03.03.2018)

### **Art. 1** Zuständigkeit zum Vollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--942.51--1}

1. Die Polizei vollzieht die Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe, soweit diese Verordnung keine andere Zuständigkeit vorsieht.

### **Art. 2** Bewilligungsverfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--942.51--2}

1. Bewilligungsgesuche sind der Polizei unter Beilage eines Handlungsfähigkeitszeugnisses und eines Strafregisterauszugs einzureichen.
2. Die Polizei entscheidet über die Erteilung einer Bewilligung nach Anhörung:
   a) der Standortgemeinde, der Baudirektion, der Gebäudeversicherung Zug und des Amts für Wirtschaft und Arbeit für Sprengmittellager und Verbrauchermagazine,
   b) der Gebäudeversicherung Zug für den Verkauf von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien P1, P2 und P3 und Schiesspulver.

### **Art. 3** Ausnahmebewilligung für die Verwendung von Schiesspulver {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--942.51--3}

1. Die Polizei kann für die Feier historischer Anlässe die Verwendung von Schiesspulver bewilligen, vorausgesetzt
   a) die gesuchstellende Person besitzt einen Ausweis mit wenigstens Eintrag A im Sinne von Art. 52 Abs. 1 SprstV und
   b) es wird eine hinreichende Unfallversicherung für alle Beteiligten sowie eine genügende Haftpflichtversicherung für Drittschäden nachgewiesen.
2. Die Bewilligung ist zeitlich zu befristen.
3. Bewilligungsgesuche sind der Polizei unter Beilage der vorerwähnten Nachweise mindestens 30 Tage im Voraus einzureichen.

### **Art. 4** Feuerwerkskörper und pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1 und T2 {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--942.51--4}

1. Die Gebäudeversicherung Zug vollzieht die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung betreffend Feuerwerkskörper der Kategorien 1 – 4 sowie pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken der Kategorien T1 und T2.
2. Bewilligungsgesuche sind der Gebäudeversicherung Zug unter Beilage eines Handlungsfähigkeitszeugnisses und eines Strafregisterauszugs mindestens 30 Tage im Voraus einzureichen.
3. Die Gebäudeversicherung Zug kann mit Genehmigung der Sicherheitsdirektion genau definierte Vollzugsaufgaben und Vollzugskompetenzen an die gemeindlichen Feuerschauen delegieren.

### **Art. 5** Arbeitnehmerschutz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--942.51--5}

1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt die Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz.

### **Art. 6** Rechtspflege {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--942.51--6}

1. Die Rechtspflege richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
2. Gegen Entscheide der Polizei, der Gebäudeversicherung Zug und des Amts für Wirtschaft und Arbeit kann Einsprache erhoben werden.

### **Art. 7** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--942.51--7}

1. Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom 22. Dezember 1981 ist aufgehoben.

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--942.51--8}

1. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.