944.1
# Tourismusgesetz
Vom 27.03.2003 (Stand 01.01.2012)

### **Art. 1** Zweck und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--944.1--1}

1. Der Kanton fördert zur Aufwertung des Lebens- und Wirtschaftsraums Zug einen sanften Tourismus. Dabei stehen die Bedürfnisse der einheimischen Bevölkerung in den Bereichen Erholung und Freizeit sowie der Geschäftstourismus im Vordergrund.

### **Art. 2** Beiträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--944.1--2}

1. Der Kanton kann Beiträge ausrichten an:
   a) Kantonale, regionale oder schweizerische Tourismus- und Tourismusmarketingorganisationen und -institutionen;
   b) eidgenössisch konzessionierte Transportunternehmungen an die ungedeckten Kosten von Angeboten im Tourismusbereich;
   c) Betreiberinnen und Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Angeboten im kantonalen Tourismusbereich;
   d) Organisatorinnen und Organisatoren von Tourismusanlässen mit zumindest kantonaler Ausstrahlung.
2. Beiträge nach Abs. 1 setzen eine angemessene Leistung der interessierten Kreise oder Gemeinwesen voraus. An deren Leistung können Beiträge Dritter angerechnet werden.

### **Art. 3** Leistungsvereinbarung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--944.1--3}

1. Beiträge gemäss § 2 Bst. a und c werden grundsätzlich auf der Basis von Leistungsvereinbarungen gewährt, welche mindestens die Grundzüge der zu erbringenden Leistung, die Entschädigung sowie Art und Umfang des Controllings enthalten.

### **Art. 4** Verfahren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--944.1--4}

1. Mit dem Gesuch um Gewährung von Beiträgen sind die notwendigen Basisdaten und Konzepte einzureichen, Bewilligungen nachzuweisen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

### **Art. 5** Zug Tourismus {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--944.1--5}

1. Der Kanton leistet an die Finanzierung des Vereins «Zug Tourismus» einen jährlichen Beitrag.
2. «Zug Tourismus» verwendet den Betrag gemäss der Leistungsvereinbarung für den Betrieb einer kantonalen Tourismusanlaufstelle in Zug und für das Basismarketing.
3. Erbringt «Zug Tourismus» die Dienstleistung gemäss Abs. 2 nicht mehr, kann der Beitrag an eine andere Organisation ausgerichtet werden, sofern diese die Voraussetzung gemäss Abs. 2 erfüllt.

### **Art. 6** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--944.1--6}

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Förderung des Fremdenverkehrs vom 17. April 1975 aufgehoben.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--944.1--7}

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung. Es tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.