# Bürgerrechtsverordnung

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(Vom 5. Juni 2012)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

in Ausführung des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 (BüG)² und gestützt auf § 4 Abs. 3, § 7 Abs. 3 sowie § 22 Abs. 3 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. April 2011 (KBüG),³

beschliesst:

## I. — Allgemeines {#art_i}

## § 1 {#art_1}

Diese Verordnung regelt Zuständigkeiten und Verfahren bei Einbürgerungen und legt die Voraussetzungen für den Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts fest.

## II. — Zuständigkeiten {#art_ii}

## § 2 — Regierungsrat {#art_2}

Der Regierungsrat ist zuständig:

a) für die Bestimmung des Gemeindebürgerrechts des erleichtert eingebürgerten Ausländers, der irrtümlich als Schweizer Bürger behandelt worden ist (Art. 29 Abs. 2 BüG);
b) für die Nichtigerklärung einer Einbürgerung (Art. 41 Abs. 2 BüG);
c) für die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht (Art. 42 Abs. 2 BüG);
d) für die Feststellung des Gemeinde-, Kantons- und Schweizer Bürgerrechts (Art. 49 Abs. 1 BüG);
e) zur Beschwerdeführung gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes in Bürgerrechtssachen (Art. 51 Abs. 2 BüG).

## § 3 — Departement des Innern {#art_3}

¹ Das Departement des Innern ist zuständig:

a) für Bericht und Antrag zuhanden des Bundes um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung (Art. 13 f. BüG) sowie zur Wiedereinbürgerung (Art. 25 BüG) und erleichterten Einbürgerung (Art. 32 BüG);
b) zur Entgegennahme von Erhebungsaufträgen des Bundes (Art. 37 BüG) und deren Weiterleitung an die Einbürgerungsbehörde oder Polizei (§ 15 Abs. 2 KBüG);
c) für die Zustimmung zur Nichtigerklärung einer Einbürgerung durch die Bundesinstanz (Art. 41 Abs. 1 BüG);

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d) für die Zustimmung zum Entzug des Schweizer Bürgerrechts (Art. 48 BüG);
e) für die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht (§ 16 KBüG);
f) für den Vollzug der ordentlichen Einbürgerungen und für das Mitteilungsverfahren in Bürgerrechtsfällen.

2 Es trifft überdies alle anderen Anordnungen, welche zum Vollzug des eidgenössischen und kantonalen Rechts erforderlich sind.

## § 4 — Einbürgerungsbehörden {#art_4}

Die Einbürgerungsbehörden können die Polizei mit dem Erstellen von Erhebungsberichten beauftragen.

## III. — Ordentliche Einbürgerung {#art_iii}

A. Materielle Voraussetzungen

## § 5 — ⁴ Deutschkenntnisse {#art_5}

1 Der Gesuchsteller muss mindestens über schriftliche Deutschkenntnisse auf Referenzniveau B1 und mündliche Deutschkenntnisse auf Referenzniveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates verfügen.
2 Der auf eigene Kosten zu erbringende Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse ist erfüllt, wenn der Gesuchsteller:
a) deutscher Muttersprache ist;
b) während mindestens sieben Jahren in der Schweiz den Unterricht auf Volksschulstufe oder Sekundarstufe II in deutscher Sprache besucht hat und eine Bestätigung über den Unterrichtsbesuch vorlegt;
c) über einen Abschluss einer Mittelschule, Hochschule oder Universität im deutschsprachigen Raum und in deutscher Sprache verfügt oder
d) über ein Sprachdiplom verfügt, das die Deutschkenntnisse auf dem geforderten Referenzniveau ausdrücklich bescheinigt.

## § 6 — Gesellschaftliche und politische Grundkenntnisse {#art_6}

1 Der Gesuchsteller muss über Grundkenntnisse der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton Schwyz und in der Gemeinde verfügen. Dazu gehören Grundkenntnisse insbesondere in den Bereichen:
a) Geschichte und Geographie;
b) Demokratie und Föderalismus;
c) politische Rechte;
d) soziale Sicherheit;
e) Schule und Ausbildung.
2 Die Einbürgerungsbehörde beurteilt die Grundkenntnisse im Rahmen der persönlichen Anhörung oder verpflichtet den Gesuchsteller, auf seine Kosten bei

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einer vom Departement des Innern anerkannten Bildungseinrichtung eine Prüfung über die Grundkenntnisse abzulegen.

## § 7 — Finanzielle Verhältnisse {#art_7}

1 Geordnete finanzielle Verhältnisse sind im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs gegeben, wenn
a) das Betreibungsregister für die letzten fünf Jahre keine Einträge von Verlustscheinen und Betreibungen aufweist;
b) alle fälligen Steuerforderungen bezahlt sind;
c) in den letzten fünf Jahren keine wirtschaftliche Hilfe gemäss Sozialhilfegesetz bezogen wurde und in den fünf Jahren zuvor bezogene wirtschaftliche Hilfe vollständig zurückbezahlt ist; und
d) die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind.
2 Geordnete finanzielle Verhältnisse müssen während des ganzen Einbürgerungsverfahrens vorliegen.

## § 8 — Leumund {#art_8}

1 Einen tadellosen Leumund besitzt, wer seinen rechtlichen, sozialen und ethischen Verpflichtungen während längerer Zeit korrekt nachkommt.
2 Ein tadelloser strafrechtlicher Leumund ist im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs gegeben, wenn
a) der Strafregisterauszug für Privatpersonen keinen Eintrag aufweist;
b) der Gesuchsteller in den letzten fünf Jahren vor Gesuchseinreichung nicht wegen eines Verbrechens, Vergehens oder einer Übertretung mit Busse über Fr. 1000.-- verurteilt wurde; und
c) gegen den Gesuchsteller kein Strafverfahren hängig ist.
3 Ein tadelloser Leumund muss während des ganzen Einbürgerungsverfahrens vorliegen.

## § 9 — Charta {#art_9}

1 Jeder volljährige Gesuchsteller hat eine Charta mit folgendem Inhalt zu unterzeichnen:
„Ich anerkenne die demokratische und rechtsstaatliche Grundordnung der Schweiz und die grundlegenden Werte der schweizerischen Bundesverfassung wie die Menschenwürde, die Rechtsgleichheit und Gleichberechtigung von Mann und Frau, die Meinungsfreiheit und persönliche Freiheit jedes Menschen sowie das Gewaltmonopol des Staates.
Ich halte mich an die Gesetze von Bund, Kanton und Gemeinde, kenne meine Rechte als Bürger und will alle Pflichten eines Bürgers gewissenhaft erfüllen.“
2 Die Einbürgerungsbehörde bestimmt, ob die Charta zusammen mit dem Gesuch unterzeichnet einzureichen ist oder ob die Unterzeichnung erst an der persönlichen Anhörung erfolgt.

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## § 10 — 5 Ausnahmen {#art_10}

1. Minderjährige und Personen mit einer psychischen oder geistigen Beeinträchtigung haben die Voraussetzungen entsprechend ihren Fähigkeiten zu erfüllen.
2. Die Einbürgerungsbehörden können im Einzelfall von den materiellen Voraussetzungen abweichen, wenn ausserordentliche sachliche oder persönliche Umstände vorliegen, insbesondere aus Rücksicht auf das Alter und die Gesundheit des Gesuchstellers.
3. Bei Personen mit schweizerischem Bürgerrecht, welche die Einbürgerung in einer schwyzerischen Gemeinde beantragen, bestimmt die Einbürgerungsbehörde, auf welche Nachweise verzichtet werden kann.

## B. Formelle Voraussetzungen

## § 11 — Gesuch {#art_11}

1. Das Einbürgerungsgesuch ist auf dem amtlichen Formular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Einbürgerungsbehörde der Wohnsitzgemeinde einzureichen.
2. Die Einbürgerungsbehörde stellt dem Departement des Innern eine Kopie des Formulars zu.
3. Ein gemeinsames Einbürgerungsgesuch können einreichen:
a) Ehepaare;
b) Personen in einer eingetragenen Partnerschaft;
c) Eltern mit ihren minderjährigen Kindern.

## § 12 — Unterlagen {#art_12}

1. Dem Gesuch sind insbesondere die folgenden aktuellen Unterlagen beizulegen:
a) Personenstandsdokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung und Zivilstand;
b) Lebenslauf mit einer Aufstellung über die Aufenthalts- und Schulorte sowie die Arbeitsstellen in der Schweiz;
c) allenfalls Familienausweis bzw. Ausweis über den registrierten Personenstand oder Personenstandsausweis;
d) Wohnsitzbescheinigungen der letzten zwölf Jahre;
e) Kopien der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) und des Reisepasses;
f) Auszug aus dem Betreibungsregister;
g) Bescheinigungen der Steuer- und der Fürsorgebehörden;
h) Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister und Erklärung betreffend hängiger Strafverfahren;
i) Ausweis über ausreichende Deutschkenntnisse;
j) Angabe von Referenzpersonen;
k) unterzeichnete Charta, sofern die Unterzeichnung nicht an der persönlichen Anhörung erfolgt;
l) Ausweis über die gesellschaftlichen und politischen Grundkenntnisse, sofern diese nicht an der persönlichen Anhörung beurteilt werden.

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2 Gesuchsbeilagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, müssen mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung ergänzt werden.
3 Nach Einreichung des Gesuchs eintretende Änderungen im Personen- und Familienstand, im Namen, im Bürgerrecht und in der Adresse sowie Geburten und Todesfälle in der Familie sind der Einbürgerungsbehörde unverzüglich zu melden.

## § 13 — ⁶ Publikation {#art_13}

1 Innert drei Monaten nach Eingang des vollständigen Gesuchs ist dieses im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise zu publizieren.
2 Sind die Voraussetzungen von § 7 Abs. 2 KBüG nicht erfüllt, tritt die Einbürgerungsbehörde oder bei Zuständigkeit der Gemeindeversammlung der Gemeinderat ohne Publikation auf das Gesuch nicht ein.
3 Ein Nichteintretensbeschluss kann innert 20 Tagen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 6. Juni 1974⁷ beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

## § 14 — Anhörung {#art_14}

1 Jeder Gesuchsteller wird von der Einbürgerungsbehörde oder einer Delegation persönlich angehört. Davon ausgenommen sind Kinder unter dem 12. Altersjahr.
2 Eingegangene Einwände und Bemerkungen werden dem Gesuchsteller in anonymisierter Form eröffnet, sofern sie nicht offensichtlich haltlos sind, keinerlei Zusammenhang mit dem konkreten Gesuch haben oder die Persönlichkeitsrechte des Gesuchstellers offensichtlich verletzen.
3 Der Gesuchsteller kann dazu an der Anhörung mündlich oder nachträglich schriftlich Stellung nehmen.

## § 15 — Personenstandsregister {#art_15}

1 Ist der Gesuchsteller im schweizerischen Personenstandsregister „Infostar“ noch nicht eingetragen, lässt er sich im Verlaufe des kommunalen Einbürgerungsverfahrens beim zuständigen Zivilstandsamt registrieren.
2 Die Einbürgerungsbehörde koordiniert die Registrierung mit dem zuständigen Zivilstandsamt und dem Gesuchsteller.

C. Abschluss des Verfahrens

## § 16 — Verlauf {#art_16}

1 Nach rechtskräftiger Erteilung des Gemeindebürgerrechts stellt die Einbürgerungsbehörde die Einbürgerungsakten dem Departement des Innern zu.
2 Das Departement leitet die Akten nach deren Prüfung an das Bundesamt für Migration zur Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung weiter.
3 Nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung stellt der Regierungsrat dem Kantonsrat Antrag auf Erteilung des Kantonsbürgerrechts.

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## § 17 — Bürgerrechtsurkunde {#art_17}

Nach Rechtskraft der Einbürgerung stellt der Regierungsrat dem Neubürger eine Bürgerrechtsurkunde aus.

## IV. — Weitere Bürgerrechtsverfahren {#art_iv}

## § 18 — Wiedereinbürgerung und erleichterte Einbürgerung {#art_18}

Gesuche um Wiedereinbürgerung oder um erleichterte Einbürgerung sind auf amtlichem Formular beim Bundesamt für Migration einzureichen.

## § 19 — Bürgerrechtsentlassung {#art_19}

¹ Gesuche um Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht sind beim Departement des Innern einzureichen.
² Es legt die einzureichenden Unterlagen fest.

## V. — Gebühren {#art_v}

## § 20 {#art_20}

¹ Soweit für die gebührenpflichtigen Verrichtungen der kantonalen Behörden nicht die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975⁸ massgebend ist, werden je nach Arbeitsaufwand folgende Gebühren erhoben:

a) ordentliche Einbürgerung Einzelpersonen Fr. 100.-- bis 500.--
b) ordentliche Einbürgerung Ehepaare, registrierte Partnerschaften und Familien Fr. 100.-- bis 1 000.--
c) Einbürgerung von Schweizern die Hälfte der Maximalgebühren
d) Entlassung aus dem Bürgerrecht Fr. 100.-- bis 500.--
e) weitere Bürgerrechtsverfahren oder -vorgänge Fr. 100.-- bis 500.--
² Die Höchstansätze dieser Gebühren dürfen bis 100 % überschritten werden, wenn die Behandlung eines Gesuchs einen überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand erfordert.
³ Die vom Gemeinderat erlassene Gebührenordnung für das kommunale Einbürgerungsverfahren bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

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## VI. — Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_vi}

## § 21 {#art_21}

### Übergangsbestimmung

1. Für Gesuchsteller, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung besitzen, wird das Einbürgerungsverfahren unter Vorbehalt von §§ 7 und 8 nach bisherigem Recht fortgesetzt.
2. Für Zuständigkeit und Rechtsmittelverfahren gilt das neue Recht.

## § 22 {#art_22}

### Aufhebung früheren Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:

a) Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen und kantonalen Gesetz über Erwerb und Verlust des Bürgerrechts vom 7. Dezember 1970;⁹
b) Regierungsratsbeschluss betreffend den Eid oder das Handgelübde der Neubürger vom 5. Juni 1943;¹⁰
c) Verordnung über vorläufige Regelungen zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts vom 26. August 2003.¹¹

## § 23 {#art_23}

### Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.¹²
2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

¹ GS 23-36 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 11. Juni 2014 (GS 24-13).
² SR 141.0.
³ SRSZ 110.100.
⁴ Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 11. Juni 2014.
⁵ Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 11. Juni 2014.
⁶ Abs. 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013; Abs. 2 in der Fassung vom 11. Juni 2014.
⁷ SRSZ 234.110.
⁸ SRSZ 173.111.
⁹ GS 15-825; SRSZ 110.111.
¹⁰ GS 12-324; SRSZ 110.112.
¹¹ GS 20-409; SRSZ 110.113.
¹² Abl 2012 1386; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 11. Juni 2014 am 1. Juli 2014 (Abl 2014 1682) in Kraft getreten.

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