# Verordnung über das Einwohnermeldewesen

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# Verordnung über das Einwohnermeldewesen (EMV)¹

(Vom 10. Dezember 2014)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf §§ 4, 6 Abs. 2, 6a Abs. 2 und 21a Abs. 2 des Gesetzes über das Einwohnermeldewesen (EMG) vom 17. Dezember 2008,²

beschliesst:

## § 1 — Zuständigkeit {#art_1}

Das Volkswirtschaftsdepartement ist das zuständige Departement gemäss § 5 EMG.

## § 2 — Inhalte des Einwohnerregisters {#art_2}

### 1. Zwingende Datenerfassung

Zusätzlich zu den Daten gemäss § 6 Abs. 1 EMG hat das Einwohnerregister die kantonalen Merkmale gemäss Anhang zu enthalten.

## § 3 {#art_3}

2. Fakultative Datenerfassung

¹ Will eine Gemeinde gestützt auf § 6a EMG weitere Daten im Einwohnerregister erfassen, hat sie dies dem Volkswirtschaftsdepartement vorgängig mit Verweis auf die gesetzliche Grundlage für die Datenerfassung zu melden.

² Das Volkswirtschaftsdepartement teilt der Gemeinde das Prüfergebnis mit.

³ Der Regierungsrat untersagt die fakultative Datenerfassung oder schränkt sie ein, wenn eine gesetzliche Grundlage fehlt oder andere Gründe entgegenstehen. Dieser Entscheid ist endgültig.

## § 4 — Datenbekanntgabe an Kirchgemeinden {#art_4}

¹ Die Kirchgemeinden erhalten über ihre Mitglieder die Daten über Namen, Ledignamen, Vornamen, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Heimatort, Zivilstand, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Zuzug, Umzug, Wegzug und Todesfall.

² Hat das Mitglied das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so umfasst die Datenbekanntgabe zudem Name, Vorname und Adresse der Inhaber der elterlichen Sorge.

## § 5 — Abrufverfahren {#art_5}

### 1. Rollen- und Berechtigungskonzept

¹ Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt ein Rollen- und Berechtigungskonzept, in dem jedem Benutzer die zulässige Rolle und jeder Rolle die zugehörigen Merkmale, die Nutzungsart sowie der zulässige Datenraum zugeteilt werden.

SRSZ 1.1.2015

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2 Das Rollen- und Berechtigungskonzept wird im Internet aufgeschaltet. Es umfasst die jeweilige Verwaltungseinheit oder Organisation sowie die durch diese einsehbaren Merkmalsgruppen.
3 Ist eine Gemeinde als Dateninhaberin mit dem Rollen- und Berechtigungskonzept nicht einverstanden, teilt sie dies dem Volkswirtschaftsdepartement mit. Bei Uneinigkeit vermittelt der kantonale Datenschutzbeauftragte.

## § 6 {#art_6}

2. Nutzungsarten

Das Personenregister kann auf folgende Arten genutzt werden:

a) Abfrage;
b) Datenexport;
c) Automatischer Bezug von Mutationsmeldungen;
d) Administration der Zugriffsrechte.

## § 7 {#art_7}

3. Merkmale und Merkmalsgruppen

Die für Abfragen zugänglichen Merkmale sind zu folgenden Merkmalsgruppen zusammengefasst:

a) Personendaten I: Name, Ledigname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Korrespondenzsprache, Zivilstand, Trennung, Geburtsort, Name Eltern, Adresse, Zuzug/Wegzug, Nationalität, Heimatort, Versichertennummer, Aufenthaltsstatus, Beruf, Arbeitgeber, Arbeitsort;
b) Personendaten II: Konfession;
c) Beziehungen I: Ehepartner, registrierter Partner, Eltern bei Minderjährigen;
d) Beziehungen II: elterliches Sorgerecht, Minderjährige unter Vormundschaft, umfassende Beistandschaft;
e) Haushalt: Personen im gleichen Haushalt (gegliedert nach: Ehepartner, Eltern, Kinder, Geschwister, Personen im Haushalt).

## § 8 {#art_8}

4. Zugriffsberechtigung

1 Die Bekanntgabe von Personendaten im Abrufverfahren erfolgt unter den Voraussetzungen von § 16 des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz vom 23. Mai 2007³ und § 21 EMG.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement erteilt die Zugriffsberechtigung und holt bei unklaren Fällen vorgängig eine Stellungnahme des kantonalen Datenschutzbeauftragten ein.
3 Es führt eine Liste der erteilten Zugriffsberechtigungen und überprüft periodisch deren weitere Notwendigkeit.

## § 9 {#art_9}

5. Gesuch

1 Das Gesuch um Erteilung einer Zugriffsberechtigung ist beim Volkswirtschaftsdepartement einzureichen.
2 Es hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

a) Bezeichnung der gesuchstellenden Person;

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b) Kurzbeschreibung der Aufgabe, für die eine Abfrage des Personenregisters erforderlich ist;
c) Nutzungsumfang, Datenraum, Historie und Zugriffsart;
d) Rechtsgrundlage für die Datenbekanntgabe.

## § 10 {#art_10}

6. Technische Umsetzung und Kontrolle

1 Die technische Umsetzung des Rollen- und Berechtigungskonzepts erfolgt durch das Amt für Informatik, welches die Eintragung des Benutzers veranlasst und die Rollenzuteilung hinterlegt.
2 Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenzugriffe erstellt das Amt für Informatik auf Begehren des Volkswirtschaftsdepartements Zugriffsberichte über stichprobenweise ausgewählte Benutzer.
3 Auf begründetes Begehren des kantonalen Datenschutzbeauftragten hin, kann das Volkswirtschaftsdepartement einzelne Zugriffsberechtigte ausnahmsweise von der Protokollierung ihrer Zugriffe ausnehmen, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

## § 11 — Inkrafttreten {#art_11}

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.⁴

SRSZ 1.1.2015

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# Anhang

Kantonale Merkmale im Einwohnerregister gemäss § 2 EMV

|  Nr. | Merkmal | Ausprägung  |
| --- | --- | --- |
|  1 | Elterliches Sorgerecht |   |
|  2 | Bevormundung von Kindern |   |
|  3 | Erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen | a) umfassende Beistandschaft
b) validierter Vorsorgeauftrag  |
|  4.1 | Berufliche Tätigkeit | Meldepflichtige ausländische Staatsangehörige  |
|  4.2 | Arbeitgeber | Meldepflichtige ausländische Staatsangehörige  |
|  4.3 | Arbeitsort | Meldepflichtige ausländische Staatsangehörige  |
|  5 | Trennungsstatus | a) freiwillige Trennung
b) gerichtliche Trennung  |

1. GS 24-24.
2. SRSZ 111.110.
3. SRSZ 140.410.
4. Abl 2014 2758.