# Kantonales Gleichstellungsgesetz

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# Kantonales Gleichstellungsgesetz (KGIG)¹

(Vom 8. Mai 1996)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,²

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (GIG) vom 24. März 1995,³ gestützt auf Art. 4 Abs. 2 BV, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

## I. — Allgemeines {#art_i}

## § 1 — ⁴ Zweck {#art_1}

Dieses Gesetz regelt die Organisation und das Verfahren für die Ausführung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann und sieht weitere Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann vor.

## § 2 — ⁵ Geltungsbereich {#art_2}

¹ Dieses Gesetz ist anwendbar auf privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse.
² Sie ordnet die Bestellung, die Aufgaben und Organisation der Kantonalen Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann.

## II. — Schlichtungsverfahren {#art_ii}

## § 3 — Organisation {#art_3}

¹ Der Kanton richtet eine kantonale Schlichtungsstelle ein.
² Diese ist für Diskriminierungsstreitigkeiten aus privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen zuständig.
³ Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit gesamtarbeitsvertraglich eingesetzter Schlichtungsstellen.

## § 4 — ⁶ Wahl {#art_4}

¹ Der Regierungsrat wählt für eine vierjährige Amtsdauer die Schlichtungsstelle. Ihre Zusammensetzung richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung.
² Der Regierungsrat kann ein Sekretariat bestimmen.

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## § 5 — Aufgaben {#art_5}

1. Die Schlichtungsstelle berät die Parteien bei Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben und versucht, eine Einigung herbeizuführen.
2. Sie führt Schlichtungsverhandlungen sowohl im Zusammenhang mit privatrechtlichen als auch öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen durch.

## § 6 — ⁷ Verfahren {#art_6}

1. Vor Einreichung einer gerichtlichen Klage oder einer Beschwerde ist ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.
2. Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung.
3. Führen die durch Gesamtarbeitsvertrag eingesetzten Organe das Schlichtungsverfahren durch, so ist der Klage eine von den Schlichtungsorganen ausgestellte Bescheinigung über den Abschluss und das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens beizulegen.

## § 7 — ⁸ Aufsicht {#art_7}

Die Schlichtungsstelle steht unter der Aufsicht des Kantonsgerichtes.

## III. — Gerichtliche Verfahren {#art_iii}

## § 8 — ⁹ Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse {#art_8}

Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben werden im vereinfachten Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung beurteilt.

## § 9 — Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse {#art_9}

1. Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte des Kantons und der Bezirke befinden mittels Verfügungen über die Unterlassung, die Beseitigung und die Feststellung von Diskriminierungen im Erwerbsleben.
2. Für den Erlass dieser Verfügungen ist das Verwaltungsrechtspflegegesetz¹⁰ anwendbar.

## § 10 — Verwaltungsrechtspflege {#art_10}

1. Verfügungen betreffend die Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung von Diskriminierungen in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
2. Vor Einreichung einer Beschwerde ist innert 20 Tagen seit Zustellung der Verfügung die Schlichtungsstelle anzurufen.
3. Kommt keine Einigung zustande, ist innert 20 Tagen seit Eröffnung der Schlichtungsbescheinigung Beschwerde einzureichen.

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## IV. — Gleichstellungskommission 11 {#art_iv}

## § 11 — Wahl {#art_11}

1. Der Regierungsrat wählt für eine vierjährige Amtsdauer eine Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann.
2. Die Kommission umfasst 9 bis 13 Personen. Sie besteht mindestens zur Hälfte aus Frauen und wird von einer Frau geleitet.
3. Die Kommission soll unter den Frauenorganisationen, den politischen Parteien, den Berufsverbänden und anderen Interessenkreisen breit abgestützt sein.

## § 12 — Aufgaben {#art_12}

1. Die Kommission fördert die Gleichstellung der Geschlechter in allen Lebensbereichen, indem sie namentlich:
a) dem Regierungsrat Vorschläge zur Beseitigung von Ungleichbehandlungen unterbreitet;
b) zu Erlassentwürfen kantonaler Behörden Stellung nimmt;
c) Programme und Tätigkeiten öffentlicher und privater Institutionen durch Beratung und ausnahmsweise durch Ausrichtung von Beiträgen unterstützt;
d) die Öffentlichkeit über die Belange der Gleichstellung von Frau und Mann allgemein und in bezug auf die Ausrichtung von Beiträgen nach Art. 14 und 15 GIG informiert;
e) eine Dokumentation über Gleichstellungsfragen führt.
2. Die Kommission kann mit anderen Organisationen inner- und ausserhalb des Kantons zusammenarbeiten.
3. Die Kommission kann von den Departementen Auskünfte und Informationen einholen.
4. Über den Verkehr mit den kantonalen Verwaltungsstellen erlässt der Regierungsrat Weisungen.

## § 13 — Aufsicht {#art_13}

1. Die Kommission ist der Aufsicht des Regierungsrates unterstellt.
2. Sie unterbreitet dem Regierungsrat jährlich Rechnung und Tätigkeitsbericht.

## § 14 — Organisation {#art_14}

1. Die Kommission organisiert sich im Rahmen dieser Verordnung selbst.
2. In einem Reglement, das der Regierungsrat zu genehmigen hat, ordnet die Kommission namentlich ihre Leitung, ihren Geschäftsgang sowie die Finanzkompetenzen.

## § 15 — Aufwand {#art_15}

1. Der Aufwand der Kommission zulasten der Staatsrechnung beläuft sich insgesamt jährlich auf maximal Fr. 50 000.-.

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2 Die Kommission verfügt selbständig über die Verwendung der bewilligten Voranschlagskredite.

## § 16 — Beiträge {#art_16}

Die Kommission kann mit Förderungsbeiträgen Programme und Tätigkeiten unterstützen, die neuartig sind und vom Bund nicht unterstützt werden.

## V. — Schlussbestimmungen 12 {#art_v}

## § 17 — 13 Referendum, Publikation, Inkrafttreten {#art_17}

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 14

1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 19-116 mit Änderungen vom 10. September 1997 (GS 19-208), vom 18. November 2009 (Justizverordnung, GS 22-82m), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation der Strafverfolgungsbehörden, GS 25-9e).
2 Fassung vom 10. September 1997.
3 Bbl 1995 S. 382 ff.
4 Fassung vom 10. September 1997.
5 Abs. 2 neu eingefügt am 10. September 1997.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 18. November 2009.
7 Abs. 2 in der Fassung vom 18. November 2009.
8 Fassung vom 25. Oktober 2017.
9 Fassung vom 18. November 2009.
10 SRSZ 234.110.
11 Abschnitt IV., §§ 11 bis 16, neu eingefügt am 10. September 1997.
12 Fassung vom 10. September 1997.
13 Bisheriger § 12 in der Nummerierung vom 10. September 1997; Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
14 Am 1. Juli 1996 in Kraft getreten (Abl 1996 900). Inkrafttreten der Änderungen vom 10. September 1997 am 1. Januar 1998 (Abl 1997 1640), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl 2018 83).